Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 55/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung vom 1.10.2002 (Az. VK VOB 12/2002) wird zurückgewiesen.

Soweit die Festsetzung der Gebühr der Vergabekammer angefoch-ten worden ist, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Auf-wendungen werden nicht erstattet.

Hinsichtlich des auf die Feststellung der Vergabekammer, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antrags-gegnerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war, entfallenden Teils der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufwendungen der Antragsgeg-nerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren (soweit die sofortige Be-schwerde sich gegen die Feststellung der Vergabekammer richtete, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren notwendig war): bis zu 73.000 Euro.


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