Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 128/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2002

verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düs-

seldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in

dem mit diesem Urteil aufrechterhaltenen Versäumnisurteil

vom 6. November 2001 enthaltene Androhung eines für je-

den Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ord-

nungsgeldes auf € 250.000,00 beschränkt wird.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungs-

rechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen

die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von € 520.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

€ 511.291,88 festgesetzt.


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Referenzen

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