Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 77/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2003 verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzu-wenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.278.229,70 Euro

(2,5 Mio. DM).


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