Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 3/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 27.05.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.01.2003 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.073,79 an die Kläger sowie EUR 18,69 an den Kläger zu 1) und EUR 981,16 an den Kläger zu 2), jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.02.2003 zu erstatten.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Kläger.


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