Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 3/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 27.05.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.01.2003 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.073,79 an die Kläger sowie EUR 18,69 an den Kläger zu 1) und EUR 981,16 an den Kläger zu 2), jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.02.2003 zu erstatten.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Kläger.
1
Die am 10.06.2003 eingelegte "Erinnerung" der Beklagten ist als sofortige Beschwerde gegen den ihr am 02.06.2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 27.05.2003 auszulegen und als solche nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie hat Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
21.
3Die hier maßgebliche Frage, wie die Konfliktlage zwischen dem Anspruch des obsiegenden Streitgenossen auf völlige Freistellung von seiner Kostenschuld einerseits und der Beteiligungspflicht des unterlegenen Streitgenossen an den Kosten andererseits zu lösen ist, hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seinem Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 (MDR 2003, 1140 ff) zugunsten des Prozessgegners gelöst. Seiner Auffassung nach ist das Prozess- und Beitreibungsrisiko hinsichtlich des auf den unterlegenen Streitgenossen entfallenden Anteils an den Kosten für den gemeinsamen Rechtsanwalt von dem obsiegenden Streitgenossen - und nicht von dem ihm gegenüber unterlegenen Prozessgegner - zu tragen. Der obsiegende Streitgenosse kann grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der obsiegende Streitgenosse die Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen glaubhaft macht, was hier nicht gegeben ist. Die förmliche Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes einer Prüfung der Frage, wie die materiell-rechtliche Regelung des § 426 Abs. 1 BGB auf die prozessuale Beteiligung der Streitgenossen zu übertragen ist, nicht entgegen.
4Vor diesem Hintergrund hält der Senat nicht mehr an seiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 Az.:10 W 107/02 bestätigten Rechtssprechung fest, wonach der gemäß der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann. Diese Rechtssprechung löste die erwähnte Konfliktlage zu Lasten des Prozessgegners, weil es nach Auffassung des Senats unbillig erschien, gegebenenfalls dem obsiegenden Streitgenossen das Risiko aufzubürden, den auf den anderen Streitgenossenen entfallenden Kostenanteil von diesem beizutreiben, während der ihm gegenüber unterlegene Prozessgegner letztlich besser gestellt wird als er stünde, wenn die Streitgenossen jeweils einen eigenen Anwalt beauftragt hätten.
52.
6Entsprechend ist die Beklagte im Hinblick auf die von dem gemeinsamen Rechtsanwalt der Kläger zur Festsetzung angemeldeten Rechtsanwaltskosten nur zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Kläger lediglich bezogen auf einen Geschäftswert von DM 9.190,- als Gesamtschuldner für die Anwaltsvergütung haften; für die Gebühren, die auf den darüber hinausgehenden Streitwert entfallen, haftet der Kläger zu 2) allein.
7Die Kosten waren daher wie folgt festzusetzen:
8- Gerichtskosten:
Die Beklagte hat den Klägern zu erstatten EUR 2073,79
102. Außergerichtliche Kosten:
1127. von den Kosten der Beklagten tragen
12der Kläger zu 1) EUR 257,33
13der Kläger zu 2) EUR 275,71
1428.von den Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte
15außergerichtliche Kosten des Klägers
16bei einem Streitwert von DM 9.190,-
17als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2)
18(vgl. Berechnung lt. KFB, Bl. 228 GA): EUR 1082,41
19anteilig zu berücksichtigen zu 50 % EUR 541,21
20davon trägt die Beklagte 51 % EUR 276,02
21abzüglich der Kosten unter a) EUR 257,33
22Ausgleichungsbetrag: EUR 18,69
2329. von den Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte
24außergerichtliche Kosten des Klägers zu 2)
25bei einem Streitwert von DM 32.412,-
26(vgl. Berechnung lt. Gebührenrechnung Bl. 218 GA): EUR 2132,18
27davon
28- als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 1) iHv EUR 1082,41
29anteilig zu berücksichtigen zu 50 % EUR 541,21
30- Alleinhaftung des Klägers zu 2) EUR 1049,77
31Gesamt EUR 1590,98
32davon trägt die Beklagte 79 % EUR 1256,87
33abzüglich Kosten unter a) EUR 275,71
34Ausgleichungsbetrag: EUR 981,16
35II.
36Der Kostenausspruch folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
37Wert des Beschwerdegegenstandes: EUR 478,65
38(= EUR 294,70 + EUR 1183,80 - EUR 18,69 - EUR 981,16)
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