Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 19/03 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beiladungsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 24. April 2003, Az.: B5 150/01, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamtes und der Beigeladenen.


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