Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 83/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04. Juli 2003 in Verbin-dung mit dem Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Be-schwerde abgeändert.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf 40.000,00 Euro,

gegen den Antragsgegner zu 2. auf 20.000,00 Euro,

gegen den Antragsgegner zu 3. auf 20.000,00 Euro,

gegen die Antragsgegnerin zu 4. auf 10.000,00 Euro,

insgesamt auf 90.000,00 Euro.

Kosten werden nicht erstattet.


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