Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 26/02 (V)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Be-schluss des Bundeskartellamts vom 17. Juni 2002 (B 10 - 124/01) wird verworfen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen. Ihr fallen überdies die not-wendigen Auslagen zur Last, die dem Bundeskartellamt und der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Der Wert der Beschwerde wird auf 250.000 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.