Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 11/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 6. Juli 2000 (VK 2 - 14/00) in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2000 (VK 2 - 14/00) wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 Euro (oder entsprechender Betrag in DM).
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G r ü n d e :
2I. Die Antragsgegnerin führte als Bundesministerium für A. und S. (zugleich Vergabestelle) im Mai 2000 eine Ausschreibung zur Vergabe der Dienstleistung "Technische Hilfe und Stützungsstruktur" für die zentrale Vorbereitung, Planung, Organisation, Abwicklung, Begleitung, Kontrolle und Bewertung der in der Bundesrepublik Deutschland geförderten Maßnahmen aus Mitteln der Gemeinschaftsinitiative E. im nicht offenen Verfahren durch. In der Vergabebekanntmachung forderte die Antragsgegnerin von Bewerbern die Abgabe einer Erklärung des Inhalts,
3dass er oder die ihn tragende Institution selbst keine vom Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen durchführt bzw. Interessenvertreter von Stellen ist, die durch den Europäischen Sozialfonds gefördert werden oder wurden.
4Die Antragstellerin rügte eine solche Erklärung als zu weitgehend und stellte einen Nachprüfungsantrag. Nachdem die Antragsgegnerin der Rüge der Antragstellerin tatsächlich entsprochen hatte, haben die Beteiligten das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.
5Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO (oder von § 91 a ZPO) der Antragsgegnerin auferlegt sehen, die nach ihrer Meinung Veranlassung für das Nachprüfungsverfahren gegeben habe.
6II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
7Die Vergabekammer hat die Kosten des Verfahrens mit Recht der Antragstellerin auferlegt und von der Anordnung einer Erstattung von Auslagen abgesehen.
8Die Antragstellerin hat die für die Tätigkeit der Vergabekammer angefallenen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Kostenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB derjenige, der durch die Stellung eines Nachprüfungsantrags das Verfahren in Gang gesetzt hat.
9Die Antragstellerin hat, nachdem sich das Nachprüfungsverfahren erledigt hat, auch keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Ein dahingehender Anspruch ist für den Fall einer Hauptsacheerledigung weder § 128 GWB noch der Vorschrift des § 80 VwVfG zu entnehmen, auf die § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verweist.
10Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a ZPO) kommt in Vergabenachprüfungsverfahren nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten der Begründung - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung bei Erledigung eines Nachprüfungsantrags - wird auf die Gründe des unlängst in einer rechtsähnlich gelagerten Sache ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2003 (Az. X ZB 14/03, Beschlussabdruck S. 5 ff.) verwiesen.
11Die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen beruht auf entsprechender Anwendung von § 128 Abs. 3 und 4 GWB (oder auf § 91 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.2004, Az. X ZB 44/03).
12- Dr. M.
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