Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 134/03

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juni 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – 6 O 312/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.175,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2002 zu zah-len.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.


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