Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 3/04

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 27. Januar 2004 (VK VOB 33/2003) wird zurückgewie-sen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich derjenigen notwendigen Aufwendungen zu tragen, die der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Der Beschwerdewert wird auf bis 66.000 EUR festgesetzt.


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