Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 7/04

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. Januar 2004 (VK 1 - 30/03) wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass die angefochtene Entscheidung im Ausspruch zu den Ziffern 1. bis 3. wie folgt neu gefasst wird:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den ausgeschriebenen Auftrag zum Neubau der Fassade des Rathauses in L auf das Angebot der Beigeladenen vom 13. Oktober 2003 zu erteilen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren zur Erneuerung der Rathausfassade in L von der Übersendung der Leistungsbeschreibung nebst Verdingungsunterlagen an unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wieder-holen.

Der weitergehende Nachprüfungsantrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus 2/3 der notwendigen Aufwendungen der An-tragstellerin im Vergabekammerverfahren zu tragen. Der An-tragstellerin fallen 1/3 der notwendigen Aufwendungen zur Last, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Ver-fahren vor der Vergabekammer entstanden sind.

3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war im Vergabekammerverfahren sowohl für die Antragstellerin wie auch für die Beigeladene notwendig.

II. Die Beigeladene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens einschließlich des Verfahrens nach §§ 118 Abs. 1 Satz 3, 121 GWB sowie die notwendigen Aufwendungen zu tragen, die der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 164.000 EUR festgesetzt.


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