Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 74/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 25. No-vember 2003 (VK 1 - 115/03) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der dort angefallenen notwendigen Auslagen der Antrags-gegnerin zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.500 Euro festgesetzt.


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