Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 180/03

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 2. September 2003 (7 O 26/99) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt ge-fasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.503,55 EUR nebst 4 % Zinsen aus 6.728,55 EUR ab dem 23.01.1997 sowie 4 % Zinsen von 8.775 EUR gestaffelt nach 39 Teilbeträgen von jeweils 225 EUR monatlich ab dem 01.02.1997 (Beginn der Verzinsung des letzten Teilbetrages/01.04.2000) zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufungen der Parteien im übrigen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 78 %, der Beklagte 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 72 %, der Beklagte zu 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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