Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 66/03

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen zu 1) und 2) wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14. Oktober 2003 - VK 2-90/03 - in Ziff. 3 wie folgt abgeändert:

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladenen zu 1) und 2) war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.


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