Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 8/04

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 3. Februar 2004 (VK 1 - 1/04) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels aufgehoben:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens "8/2003, Regionaldirektion N. - B., Maßnahmen nach § 48 SGB III zur Eignungsfeststellung und Trai-ningsmaßnahmen, Los 30" durch die unterbliebene Zerlegung in Teillo-se nach § 97 Abs. 3 GWB, § 5 Nr. 1 VOL/A in ihren Rechten verletzt hat.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer, die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dort jeweils angefallenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragstellerin in beiden Nachprüfungsinstanzen notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 19.000 EUR festgesetzt.


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