Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 10/04

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabe-kammer des Bundes vom 3. März 2004 (VK 2 - 142/03) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen zu tragen, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstan-den sind. Die Beigeladene trägt vorab die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene in beiden Instanzen notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 795.000 EUR festgesetzt.


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