Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 78/03

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung D vom 8. Dezember 2003 (VK - 36/2003-L) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, einen entgeltlichen Auftrag zur Sammlung und Erfas-sung von Papier, Pappe und Kartonabfällen in ihrem Stadtgebiet ohne vorhergehenden Wett-bewerb in einem transparenten Vergabeverfahren gemäß den §§ 97 ff GWB zu vergeben.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und die in diesen Verfahren der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.

Die Beigeladene trägt ihre Auslagen selbst.

IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin in beiden Instanzen notwendig.

V. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 21.078,- EUR.


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