Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 172/02
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage ist unter Be-rücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er die Beklagten auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Anspruch nimmt, den er aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.09.1998 auf dem Ostwall in Krefeld erlitten hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seines gesamten materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 19.09.1998 auf dem Ostwall in Krefeld zu ersetzen, so-weit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger den künftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 19.09.1998 auf dem Ostwall in Krefeld unter Berück-sichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 50 % zu ersetzen.
Die weitergehenden Feststellungsansprüche werden zurückgewiesen.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 19.09.1998 gegen 2.23 Uhr nachts auf der Straße Ostwall in Höhe der Hausnummern bis in Krefeld ereignete und bei dem der Kläger durch den vom Beklagten zu 2. gesteuerten und bei der Beklagten zu 1. im Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten Pkw der Marke Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen
3M- überfahren worden ist.
4Der damals 19-jährige Kläger war im vorgenannten Zeitpunkt mit drei Bekannten, den Zeugen S., H. und S., unterwegs. Er befuhr den Ostwall in nördlicher Richtung und benutzte die rechte von insgesamt drei Fahrtrichtungsspuren, die er mittig befuhr. Rechts neben ihm fuhr der Zeuge Christian S., ebenfalls auf dem Fahrrad.
5In Höhe der Hausnummern bis gerieten die beiden Lenker der Fahrräder aneinander. Während der Zeuge sich auf seinem Fahrrad halten konnte, war es dem Kläger dagegen nicht möglich, sein Rad zu stabilisieren. Er strauchelte und stürzte schließlich nach links etwa im Bereich der Mittellinie zur mittleren Spur zu Boden.
6Dort wurde er von dem vom Beklagten zu 2. gesteuerten Fahrzeug erfasst. Es kam zu einer Kollision und das vom Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug schleifte den am Boden liegenden Kläger ein Stück mit. Nachdem das Auto zum Stehen gekommen war, wurde der zwischen dem Vorder- und dem Hinterrad des Pkw liegende Kläger unter Zuhilfenahme eines Wagenhebers befreit. Eine nach dem Unfall durchgeführte Blutuntersuchung ergab bei dem Kläger einen Blutalkoholkonzentrationswert (BAK-Wert) von 1,49 Promille, bei dem Beklagten zu 2. wurde ein BAK-Wert von 1,07 Promille festgestellt.
7Der Kläger wurde sodann mit dem Rettungswagen dem Klinikum Krefeld zugeführt, wo er nach anfangs intensivmedizinischer Behandlung stationär bis zum 30.09.1998 verblieb. Anschließend war der Kläger bis zum 03.02.1999 arbeitsunfähig. Die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen und Folgeschäden sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.
8Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 1. an den Kläger zum Ausgleich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM.
9Der Kläger begehrt mit der Klage unter Anrechnung eines eigenen Haftungsanteils in Höhe von einem Drittel ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 43.500,00 DM sowie unter Berücksichtigung dieses Eigenhaftungsanteils die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller weitergehenden immateriellen und materiellen Schäden.
10Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wenngleich ihm ein Mitverschulden anzurechnen sei, so blieben die Beklagten im Übrigen einstandspflichtig, denn der Beklagte zu 2. habe den Unfall verschuldet.
11Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte zu 2. habe sich auf der rechten der drei Fahrspuren genähert und habe keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Auch habe der Beklagte zu 2. erkennen müssen, dass er, der Kläger, geschwankt habe und deshalb einen um so größeren Abstand halten müssen. Der Beklagte zu 2. habe ausreichend Zeit und Abstand zu dem zu Boden gefallenen Kläger gehabt, so dass dieser den Unfall durch ein Ausweichen oder Bremsen hätte vermeiden können.
12Der Kläger hat weiter behauptet, er sei infolge des Unfalls ganz erheblich verletzt worden, so sei er auf dem linken Auge vollständig erblindet und habe überdies Gehirnschäden erlitten, aufgrund derer u. a. die Gefahr der Epilepsie bestehe, weshalb er in seiner Lebensweise erheblich eingeschränkt sei.
13Der Kläger hat beantragt,
141.
15die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes in das Ermessen den Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 43.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1999 zu zahlen,
1617
2.
18festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.09.1998 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
19Die Beklagten haben beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie haben geltend gemacht, der Kläger sei absolut fahruntüchtig gewesen. Auch seien er und der Zeuge S. - dies ist als solches unstreitig - vorschriftswidrig nebeneinander auf der rechten Fahrspur gefahren. Für den Beklagten zu 2. sei der Unfall räumlich und zeitlich unvermeidbar gewesen, denn
22- so haben die Beklagten in diesem Zusammenhang behauptet - der Kläger sei unmittelbar vor das Fahrzeug des Beklagten zu 2. gestürzt, der auf der mittleren der drei Fahrstreifen gefahren sei. Sie haben ferner die Auffassung vertreten, dass für den Beklagten zu 2. keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien, die ihn dazu hätten veranlassen müssen, von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrspur auszuweichen.
23Das Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., H. und S.. Es hat sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes bestehe nicht, da eine Unfallverursachung durch den Beklagten zu 2. nicht habe bewiesen werden können. Wenngleich eine Alkoholisierung des Beklagten zu 2. feststehe, so könne eine Unfallursächlichkeit dennoch nicht festgestellt werden. Vielmehr sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Unfall allein deshalb geschah, weil der Kläger dem Beklagten zu 2) aufgrund seiner Alkoholisierung oder infolge des Nebeneinanderfahrens direkt vor den Wagen gefallen sei. Auch ein sonstiger Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 2., der kausal für das Unfallereignis gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Insbesondere habe der Beklagte zu 2. nicht mit erhöhter Sorgfalt an den Kläger heranfahren müssen, da sich nicht feststellen lasse, dass die Alkoholisierung des Klägers für den Beklagten zu 2. erkennbar gewesen sei. Ebenfalls habe der Kläger nicht beweisen können, dass der Beklagte zu 2. mit einem zu geringen Abstand an ihm vorbeigefahren sei. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass der Zweitbeklagte die mittlere Fahrbahn befahren habe. Für den Unfall sei kausal gewesen, dass der Kläger auf der Straße gelegen habe. Da es aber zu diesem Sturz nicht gekommen wäre, wenn der Kläger nicht neben dem Zeugen S. gefahren und nicht alkoholisiert gewesen wäre, habe dieser grob fahrlässig gehandelt. Die nach §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung ergebe ein überwiegendes Verschulden des Klägers, die die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2. gesteuerten Fahrzeugs zurücktreten lasse.
24Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung.
25Er macht geltend, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Bei der Klage sei bereits berücksichtigt worden, dass den Kläger eine Mitverantwortlichkeit treffe. Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts sei der Kläger aber keinesfalls allein für den Unfall und dessen Folgen verantwortlich. Es sei gleichgültig, ob der Beklagte zu 2. auf der rechten oder auf der mittleren Fahrspur gefahren sei. Den Beklagten zu 2. treffe in jedem Fall ein Verschulden, denn er habe den erforderlichen Abstand hinter bzw. neben dem Kläger nicht eingehalten. Im Übrigen spreche prima facie alles dafür, dass der Unfall ohne Alkoholeinfluss des Beklagten zu 2. nicht passiert wäre. Es entspreche gerade allgemeiner Erfahrung, dass die Möglichkeit zum Abschätzen von Entfernungen und Seitenabständen sowie die Reaktion auf vergleichsweise plötzlich auftauchende Hindernisse unter dem Genuss von Alkohol erheblich abnehme. Im Übrigen habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft weder den weiteren Augenzeugen S. vernommen noch das vom Kläger beantragte verkehrsanalytische Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion eingeholt. Schließlich stelle das angefochtene Urteil auch eine Überraschungsentscheidung dar, da anlässlich der mündlichen Verhandlung durch das Landgericht mit den Parteien noch die Möglichkeit einer Abfindungszahlung erörtert worden sei.
26Zum Umfang der Verletzungen und Folgeschäden nimmt der Kläger Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, durch den Verkehrsunfall nicht nur das Sehvermögen auf einem Auge vollständig verloren, sondern auch weitere cerebrale Dauerschäden davongetragen zu haben.
27Der Kläger beantragt,
28 29abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein dem Senat angemessen erscheinendes Schmerzensgeld von mindestens 22.240,00 EUR (= 43.500,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.1999 zu zahlen, und
30festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden anlässlich des Verkehrsunfalls vom 19.09.1998 auf dem Ostwall in Krefeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von einem Drittel zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
31Die Beklagten beantragen,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen und machen erneut geltend, dem Beklagten zu 2. sei ein Verursachungsbeitrag nicht anzulasten, da der Sturz für diesen völlig unerwartet gekommen sei, was auch durch die vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt worden sei. Im Übrigen nehmen sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
34Der Senat hat zum Hergang des Unfalls vom 19.09.1998 erneut Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., H., S. und S. in Anwesenheit des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. S. sowie durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens und ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen.
35Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2003 (Bl. 193 bis 203 d. A.), das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2004 (Bl. 276 f. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 19.01.2004 (Bl. 213 bis 261 d. A.) Bezug genommen.
36Die Akte 11 Js 1142/98 StA Krefeld lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
37Entscheidungsgründe:
38I.
39Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.
40Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung war für den Unfall am 19.09.1998 nicht allein ein Fehlverhalten des Klägers kausal. Vielmehr belastet auch die Beklagten neben der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2. gesteuerten Fahrzeuges ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2..
41Der auf die Beklagten entfallende Verursachungs- und Verschuldensanteil wiegt bei der nach §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung gleich schwer wie das den Kläger treffende Eigenverschulden.
421.
43Aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine hälftige Haftung der Beklagten dem Grunde nach hinsichtlich der dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 19.09.1998 entstandenen und künftig noch entstehenden immateriellen - wie auch materiellen - Schäden gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG gerechtfertigt ist.
442.
45Da im Hinblick auf den Schmerzensgeldantrag zur Höhe noch eine weitere Tatsachenaufklärung zu den unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden zu erfolgen hat, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, über den Grund des klägerischen Schmerzensgeldbegehrens vorab zu entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO).
46Obgleich die insoweit noch erforderliche Tatsachenaufklärung voraussichtlich erheblichen Umfang haben wird, sieht der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ausnahmsweise von der Möglichkeit ab, den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes an das Landgericht zurückzuverweisen.
47Ebenfalls hat der Senat trotz erheblicher Verfahrensfehler des Landgerichts, die darin liegen, dass in erster Instanz grundlos weder der vom Kläger benannte Zeuge S. vernommen noch das beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, von einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen, sondern gemäß § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zum Unfallhergang selbst erhoben.
483.
49Soweit es die vom Kläger begehrte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 19.09.1998 betrifft, so ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, weshalb gemäß § 301 ZPO insoweit durch Teilurteil zu entscheiden war.
50II.
51Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
521.
53Die Beklagten haften dem Kläger wegen der diesem aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis bereits entstandenen immateriellen Schäden dem Grunde nach auf Schmerzensgeld bei hälftigem Mitverschulden des Klägers (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB, § 3 PflVG).
54Im Gegensatz zum Landgericht hält der Senat aufgrund der von ihm eingeholten Beweise ein unfallursächliches Fehlverhalten des Beklagten zu 2. für erwiesen.
551.1.
56Allerdings vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 2. - wie der Kläger geltend macht - keinen ausreichenden Seitenabstand zum Kläger gehalten hat (§ 5 Abs. 4 StVO).
57Aufgrund der Aussage der vernommenen Zeugen lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2. den Kläger überholt hat. Vielmehr steht insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen H., S. und S., welche in den Kernpunkten übereinstimmen und an deren Richtigkeit der Senat durchgreifende Zweifel nicht hat, fest, dass der Kläger bereits gestürzt war und schon am Boden lag, bevor er von dem vom Beklagten zu 2. gesteuerten Fahrzeug überrollt und mitgeschleift wurde. Dies entspricht im Übrigen auch dem Vorbringen des Beklagten zu 2., der dies als solches nicht in Abrede gestellt hat, sondern in diesem Zusammenhang nur behauptet hat, der Kläger sei unmittelbar vor ihm auf die Straße gestürzt. Schließlich ergibt sich dies auch aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen S., der plausibel erläutert hat, dass anhand der von der Polizei dokumentierten Spurenlage, insbesondere der fehlenden Beschädigung des Renaults und der Schäden am Fahrrad, deutlich werde, dass der Kläger bereits am Boden lag, als er vom Pkw erfasst und eingezogen worden sei.
58Anders als vom Kläger behauptet, geht der Senat aufgrund der Beweisaufnahme ferner davon aus, dass der Beklagte zu 2. sich nicht auf der vom Kläger und dem Zeugen S. gefahrenen rechten Fahrspur genähert hat, sondern vor dem Unfall die mittlere der drei Fahrspuren befahren hat. Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen S., der bekundet hat, er habe bereits im Bereich der Kreuzung gesehen, dass das Fahrzeug im Begriff gewesen sei, von der rechten auf die mittlere Spur zu wechseln. Weiter sprechen hierfür die Ausführungen des Sachverständigen. Danach lassen die vor Ort von der Polizei gefertigten Fotos nämlich erkennen, dass sich der Renault in der Endstellung auf der mittleren Spur befunden hat und dessen Lenkung nicht nur geradeaus ausgerichtet war, sondern das Fahrzeug zudem eine annähernd parallele Orientierung zum Fahrbahnverlauf hatte.
591.2.
60Dem Beklagten zu 2. ist aber ein Aufmerksamkeitsverschulden anzulasten.
61Gemäß § 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Zu den sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten gehört es, dass ein Fahrzeugführer das Verkehrsgeschehen so aufmerksam beobachtet, dass er in der Lage ist, die Situation vor sich, namentlich etwaige Hindernisse, so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er sein Fahrverhalten darauf einrichten kann.
62In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) hier sogar Anlass zu besonderer Vorsicht gehabt hat, weil auf der rechten Fahrspur - für ihn erkennbar - zwei Personen nebeneinander auf dem Fahrrad unterwegs waren.
63Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2. im Unfallzeitpunkt unaufmerksam war und diese Unaufmerksamkeit jedenfalls - auch - zu dem Unfall geführt hat.
64Der Senat stützt seine Überzeugung vor allem auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in dessen mündlicher Anhörung.
65Nach den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen hätte der Beklagte zu 2. bei ausreichender Beobachtung und Aufmerksamkeit den vor ihm stürzenden Kläger so rechtzeitig erkennen können, dass er eine Kollision bzw. ein Überrollen des Klägers sowohl durch Abbremsen wie auch durch Ausweichen hätte vermeiden können.
66Für den Beklagten zu 2) wäre es - so der Sachverständige - bei einer zugrunde gelegten Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 30 bis 40 km/h ohne weiteres möglich gewesen, ein Überrollen des Klägers entweder durch Bremsen oder Anhalten oder aber durch Ausweichen nach links zu verhindern.
67Selbst dann, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit bei 50 km/h gelegen hätte, so wäre - wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ergänzend erläutert hat - ein Ausweichen des Beklagten zu 2. in jedem Falle möglich gewesen. Darauf, ob der Beklagte zu 2. den Unfall bei dieser Annährungsgeschwindigekeit auch durch ein Anhalten hätte vermeiden können, kommt es daher nicht an. Dies kann zudem deshalb offen bleiben, weil die Beklagten selbst vorgetragen haben, der Beklagte zu 2. sei im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gefahren.
68Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen, der seiner Begutachtung nicht nur die von der Polizei umfangreich dokumentierten Spuren zugrunde gelegt, sondern die Unfallörtlichkeiten bei dem Unfallzeitpunkt nachgestellten Sicht- und Lichtverhältnissen selbst begutachtet hat, für überzeugend und nachvollziehbar. So hat der Sachverständige für die Beurteilung der Vermeidbarkeit wesentlich auf die Betrachtung des Wege- und Zeitzusammenhangs zwischen der instabilen Fahrbewegung des Klägers mit Sturzfolge und der Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2. abgestellt.
69Ausgehend von der Kollisionsstelle und der Kollisionsstellung des Klägers, welche der Sachverständige anhand der Fotos der Unfallörtlichkeit und der daraus ersichtlichen Spurenlage (Splitter, Blutfleck, Standort des Pkw nach Unfall, Gummireibspuren auf der Straße), der Beschädigungen des Fahrrads des Klägers und der nicht vorhandenen Beschädigung des Beklagtenfahrzeugs bestimmt hat, führt der Sachverständige sodann nachvollziehbar aus, dass der Kläger nicht "zeitlos" gestürzt sei. Der Sturz des Klägers auf die linke Längsseite erfordere vielmehr eine instabile Fahrbewegung des Rades in Form einer nach links gerichteten, schlangenförmigen Bogenfahrt. Wenngleich diese als solche wegen fehlender Spuren nicht im Einzelnen rekonstruierbar sei, so werde aber aufgrund der Spurenlage und der Kollisionslage des Klägers deutlich, dass dieser nicht lediglich aus dem linken Bereich der rechten Fahrspur nach links auf die mittlere Spur gestürzt sei, sondern zunächst in einer instabilen schlangenförmigen Bewegung dahin gelangt sei.
70Dies steht im Übrigen auch mit den Aussagen der Zeugen S., H. und S. im Einklang. Der Zeuge S. hat nämlich bekundet, nachdem die Lenker ihrer Räder aneinander geraten seien, sei der Kläger nicht sofort gestürzt, sondern erst nach einer Strecke von schätzungsweise 5 bis 6 m umgefallen. Auch will der Zeuge selbst erst "ins Wanken" geraten sein und dann sein Rad noch abgefangen haben. Erst anschließend hat er den Kläger stürzen sehen. Auch die Zeugin H. schilderte, sie habe die Räder schwanken und dann kippen sehen, erst dann sei einer umgefallen. Schließlich bekundete auch der Zeuge S., dass der Kläger nicht direkt umgekippt sei, sondern dass er diesen erst in Schräglage habe fahren sehen, bis er gestürzt sei.
71Dieser Bewegungsablauf des Klägers war indes - wie zuvor bereits die sich auf der rechten Fahrspur in Bewegung befindenen beiden Fahrräder - nach den weiteren gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für den Beklagten zu 2. bei hinreichender Aufmerksamkeit und Beobachtung aufgrund der uneingeschränkten Sicht und der Ausleuchtung der Unfallörtlichkeiten durch Fremdlichtquellen einerseits sowie der eigenen Scheinwerfer des vom Beklagten zu 2. gesteuerten Fahrzeugs ohne weiteres erkennbar.
72Insoweit zeigen die vom Sachverständigen bei seiner Ortsbesichtigung gefertigten Nachtfotos eindrucksvoll, wie trotz Dunkelheit ein weiträumiges Übersehen der Straße möglich ist, wobei die Örtlichkeiten - anders als auf den vom Sachverständigen gefertigten Fotos - im Unfallzeitpunkt sogar noch durch die Scheinwerfer des vom Beklagten zu 2. gesteuerten Fahrzeugs zusätzlich ausgeleuchtet wurden.
73Nach den gutachterlichen Ausführungen hat der Bewegungsablauf des Klägers bei einer Radfahrgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, welche der Sachverständige zu Recht zugrunde gelegt hat, da hiervon aufgrund der Aussage des Zeugen S. auszugehen ist, mindestens 2 Sekunden betragen, wobei auf die reine Sturzphase nach der Schwerpunkthöhe des Klägers 0,5 bis 0,6 Sekunden entfallen sei.
74Ausgehend von einer Annäherungsgeschwindigkeit von 45 km/h sei der Beklagte - so der Sachverständige - 2 Sekunden, bevor der Kläger auf die Fahrbahn gestürzt sei, noch 25 m, bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h noch 16,7 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen.
75Der benötigte Anhalteweg betrage aber bei einer Vollbremsung - hierbei hat der Sachverständige zutreffend berücksichtigt, dass der streitgegenständliche Renault mit ABS ausgestattet war - bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 45 km/h maximal 21,6 m, bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h maximal 12,1 m, weshalb es in jedem Falle möglich gewesen wäre, bei Einleitung einer Vollbremsung vor der Kollisionsstelle anzuhalten. Ebenfalls nachvollziehbar hat der Sachverständige dargestellt, dass dem Beklagten zu 2. auch ein Ausweichen möglich gewesen wäre. So habe bei den angenommenen vorgenannten Annäherungsgeschwindigkeiten ein Querversatz nach links von 1,2 bis 1,4 m ausgereicht, um den am Boden liegenden Kläger ohne Berührung zu passieren. Bei unverzüglicher Reaktion auf die instabile Fahrbewegung des Klägers sei lediglich ein Ausscherweg von 9,6 m bis 16,8 m benötigt worden.
76Die gegen das schriftliche Gutachten seitens der Beklagten erhobenen Einwände sind sämtlich nicht geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens zu entkräften. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, es lägen keine objektiven Spuren
77oder Erkenntnisse vor über den Weg-/Zeitzusammenhang zwischen der Annäherung des Beklagten und dem Sturz des Klägers, so mag dies zwar missverständlich ausgedrückt sein. Damit ist aber ersichtlich lediglich das Fehlen von konkreten Zeit-, Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben gemeint, weshalb der Sachverständige folgerichtig und überzeugend die grundsätzlichen Wahrnehmungs- und Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten zu 2. zur Vermeidung des Unfalls unter Zugrundelegung der verschiedenen möglichen Annäherungsgeschwindigkeiten, namentlich unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten dazu gemachten Angaben, untersucht hat.
78Im Übrigen hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zu den seitens der Beklagten aufgeworfenen Fragen ergänzend Stellung genommen und haben die Beklagten darauf weitere Einwendungen auch nicht mehr erhoben.
791.3.
80Im Unterschied zum Landgericht ist der Senat auch davon überzeugt, dass sich die Alkoholisierung des Beklagten zu 2. unfallursächlich ausgewirkt hat.
81Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass die dem Beklagten zu 2. nach dem Unfall entnommene Blutprobe zur Feststellung eines BAK-Wertes von 1,07 Promille geführt hat und damit knapp unter dem in der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille liegt (BGHSt 37, 89).
82Abzustellen ist aber weiter darauf, ob äußere Anzeichen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gegeben sind, ob Ausfallerscheinungen oder typische alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen.
83Hiervon ist indes unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen S. auszugehen. Danach ist der Unfall jedenfalls auch auf eine Unaufmerksamkeit und späte Reaktion des Beklagten zu 2. zurückzuführen. Wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat, handelt es sich jedoch nach allgemeiner Erfahrung bei verminderter Aufmerksamkeit und verlängerten Reaktionszeiten um typische Folgen einer Alkoholisierung.
841.4.
85Nicht anzulasten ist den Beklagten allerdings ein Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 2. (§ 3 Abs. 1 StVO).
86Es lässt sich bereits nicht feststellen, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte zu 2. gefahren ist. Jedenfalls hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Geschwindigkeit des Beklagten zu 2. im Unfallzeitpunkt über der von diesem angegebenen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gelegen hat. Die vernommenen Zeugen konnten hierzu keine konkreten Angaben machen, haben aber überwiegend bekundet, der Beklagte zu 2. sei nicht besonders schnell gewesen.
87Der Senat ist weiter davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Unfalls im Unfallbereich keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet war und deshalb die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Soweit der Kläger erst in zweiter Instanz im Rahmen seiner Berufungsbegründung ohne Beweisantritt behauptet hat, im Unfallbereich sei eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet gewesen, so ist sein Vorbringen zum einen verspätet (§ 531 ZPO), zum anderen ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte, die eine weitere Aufklärung erforderlich machen. Namentlich ist eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung in der polizeilichen Unfallaufnahme nicht dokumentiert.
882.
89Auch dem Kläger ist indes - hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen - ein schuldhaftes unfallursächliches Fehlverhalten anzulasten.
902.1.
91Der Kläger hat gegen die ihm nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO obliegenden Pflichten verstoßen, indem er unstreitig auf der rechten Fahrspur des Ostwalls links neben dem Zeugen Siempelkamp fuhr, anstatt die Straße vor oder hinter diesem möglichst weit rechts zu befahren. Jedenfalls auch aufgrund dieses Fahrverhaltens kam es zu einer Berührung der Lenker der Fahrräder des Klägers und des Zeugen S., welche schließlich zum Sturz des Klägers auf die mittlere Fahrspur hin und zum Überrollen durch das vom Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug führte.
922.2.
93Auch beim Kläger hat sich dessen Alkoholisierung unfallursächlich ausgewirkt. Davon ist nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung der unstreitigen Umstände auszugehen. Die dem Kläger nach dem Unfall entnommene Blutprobe führte zu der Feststellung eines BAK-Wertes von 1,49 Promille und liegt damit zwar ebenfalls unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Fahrradfahrern bei 1,7 Promille angenommen wird (BGHSt 34, 133), aber von einem Teil der Rechtsprechung auf 1,6 Promille herabgesetzt worden ist (OLG Hamm MZV 1992, 198; OLG Karlsruhe, NZV 1997, 486 f.).
94Allerdings spricht auch beim Kläger die konkrete Unfallsituation für desse Fahruntüchtigkeit und deren Ursächlichkeit - jedenfalls für eine Mitursächlichkeit - für den Unfall und dessen Folgen. Vorliegend kam es zu dem Sturz des Klägers, in dessen Folge er überrollt wurde, als er neben dem Zeugen S. fuhr, dabei die beiden Fahrradlenker aneinander gerieten und der Kläger sodann nicht in der Lage war, sein Rad wieder zu stabilisieren. Wenngleich das Nebeneinanderfahren ebenso wie das Aneinandergeraten der Lenker für sich allein jeweils noch keine typischen alkoholbedingten Fahrfehler darstellen, so deutet dies jedoch einerseits auf Gleichgewichtsprobleme und unkontrollierte Lenkbewegungen, zum anderen auf eine eingeschränkte Risikoeinschätzung des Klägers hin. Diese Gesamtsymptomatik ist indes typisch für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.
953.
96Bei Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 2. gegenüber dem unfallursächlichen Fehlverhalten des Klägers ist der Mitverschuldensanteil des Klägers nach Ansicht des Senats mit 50 % zu bewerten.
97Während die Beklagten neben der - auch im Rahmen der Abwägung des Mitverschuldensanteils des Klägers - zu berücksichtigenden Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2. gesteuerten Fahrzeugs, das unfallursächliche Aufmerksamkeitsverschulden des Beklagten zu 2. sowie dessen alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner Fahruntüchtigkeit belastet, fallen zu Lasten des Klägers der Verstoß gegen
98§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVO sowie seine sich ebenfalls unfallursächlich auswirkende Alkoholisierung ins Gewicht.
99Allerdings ist im Rahmen der gebotenen Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände trotz der unfallursächlich gewordenen Alkoholisierung das Verschulden des Klägers, - anders als vom Landgericht angenommen - noch nicht als grob fahrlässig zu bewerten.
1004.
101Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und in dem ausgeurteilten Umfange auch begründet, soweit es die Ersatzverpflichtung bezüglich des künftigen immateriellen Schadens und des gesamten materiellen Schadens des Klägers betrifft.
1024.1.
103Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger befürchteter Schäden aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, setzt lediglich die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus, die nur dann zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens nicht wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431). Aufgrund der unstreitig erlittenen Verletzungen, die jedenfalls eine längere stationäre Unterbringung sowie eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge hatten, ist die Möglichkeit des Eintritts künftiger immaterieller und materieller Schäden gegeben.
104Ein Feststellungsinteresse ist aber auch hinsichtlich solcher materieller Schäden zu bejahen, die bereits entstanden sind. Auch dann ist dem Geschädigten nämlich eine auf Leistung gerichtete Klage noch nicht möglich, wenn - wovon vorliegend auszugehen ist - der Schaden noch nicht, sei es auch nur teilweise, bezifferbar ist (BGH NJW 1984, 1552).
1054.2.
106Ebenfalls bestehen aufgrund der vorgenannten unstreitigen Unfallfolgen für den Senat keine Zweifel am Vorliegen der für die Begründetheit des Feststellungsantrags erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts (dazu BGH VerfR 1997, 1508 f.).
107Allerdings ist auch die Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden sowie hinsichtlich des gesamten materiellen Schadens durch das Mitverschulden des Klägers begrenzt, das - auch soweit es die materiellen Schäden betrifft - im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung mit 50 % zu bewerten ist.
108III.
109Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, da das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht.
110Ein Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit erübrigt sich, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
111Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 27.352,92 EUR (davon entfallen: auf den Schmerzensgeldantrag: 22.240,00 EUR; auf den Feststellungsantrag: 5.112,92 EUR).
112Die Beschwer des Klägers liegt bei 6.838,23 EUR, diejenige der Beklagten bei 20.514,69 EUR.
113Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
114Dr. E. K. T.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.