Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 24/04

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird - unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. April 2004 (VK 1 - 123/03) dahin abgeändert, dass die zu zahlende Gebühr auf 3.640 EUR fest-gesetzt wird.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 8.475 EUR festgesetzt.


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