Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 28/04

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird - unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. April 2004 (VK 1 - 131/03) dahin abgeändert, dass die zu zahlende Gebühr auf 3.040 EUR fest-gesetzt wird.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 6.975 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.