Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 125/03

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2003 verkündete Anerkenntnis-, Teil- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 8. April 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Wegeparzelle Nr.XXX ge-legen in der Flur 8 der Gemarkung XXX (Lage: XXX), eine Nieder-spannungsleitung (1 kV) zur Fortleitung von Elektrizität an ihre auf der Wegeparzelle bereits vorhandene Niederspannungsleitung 1 kV zum Zwecke der örtlichen Versorgung anschließt und verlegt.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.863,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2002 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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