Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 13/04

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestssetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 12. März 2004 dahin abgeän-dert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin Anwaltskos-ten in Höhe von 2.195,80 EUR zu erstatten hat.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 154 EUR festgesetzt.


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