Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 70/03
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 23. Oktober 2003 (VK 19/03) wird zurückge-wiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, welche der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der Be-schwerdeinstanz entstanden sind.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene auch im Be-schwerdeverfahren notwendig.
IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 5.000 EUR festgesetzt.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
4Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 23. Dezember 2003, durch den er den Antrag der Antragsteller auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels zurückgewiesen hat, zur Rechtslage Stellung genommen. Er hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag mit Recht deshalb abgelehnt hat, weil die Antragsteller die fachliche Eignung des zur Erledigung der Abschleppdienstleistungen vorgesehenen Personals des Antragstellers zu 1. nicht in der nach den Verdingungsunterlagen der Antragsgegnerin gebotenen Art und Weise nachgewiesen haben, ihrem Angebot deshalb gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt der Zuschlag nicht erteilt werden darf und den Antragstellern als chancenlose Bieter mithin die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens fehlt. An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
5A. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, dass in der ganz überwiegend Zahl der Abschleppvorgänge keine fundierten Kenntnisse über die Fahrzeugtechnik, namentlich die Antriebstechnik erforderlich seien. Insbesondere sei - so machen die Antragsteller geltend - kein Wissen erforderlich, wie es der Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers vermittele. Regelmäßig müsse das Fahrzeug zum Abschleppen nämlich entweder überhaupt nicht oder nur ganz geringfügig bewegt werden. Entweder werde es mittels eines Krans aus der Parklücke gehoben und verladen oder die dem Abschleppwagen zugewandte Fahrzeugachse werde auf eine sog. Brille gehoben und die - möglicherweise durch das Getriebe oder die Handbremese blockierte - andere Achse auf eine drehbare Walze geschoben.
6Mit diesem Vorbringen wird der vom Senat angenommene Nachweismangel nicht in Zweifel gezogen. Das gilt selbst dann, wenn man der rechtlichen Beurteilung ausschließlich die beiden - lediglich für den Großteil der Abschleppvorgänge vorgetragenen - Abschleppmethoden zugrunde legt. In diesem Fall mag zwar die Annahme zutreffen, dass zur ordnungsgemäßen Erledigung der ausgeschriebenen Abschleppdienstleistungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugmechanikers nicht notwendig sind. Das befreite die Antragsteller indes nicht von ihrer sich aus Abschnitt C II. Nr. 3 des Leistungsverzeichnisses ergebenden Obliegenheit, bereits mit dem Angebot die fachliche Eignung des zur Auftragsdurchführung vorgesehenen Personals zu belegen. Solche Eignungsnachweise waren auch (und vor allem) für dasjenige Personal beizufügen, welches mit den eigentlichen Abschlepparbeiten betraut werden sollte. Auch die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dass Kenntnisse über die verschiedenen Abschleppmethoden, ihren jeweiligen Einsatzbereich und ihre ordnungsgemäße Ausführung nötig sind, um die ausgeschriebenen Dienstleistungen ordnungsgemäß ausführen zu können. Sie verweisen in anderem Zusammenhang selbst unter Hinweis auf die Praxis in den Niederlande auf einen dreitägigen Lehrgang, in dem die "abschlepptypischen Vorgänge" vermittelt werden. Derartige Eignungsnachweise haben die Antragsteller ihrem Angebot nicht beigefügt. Sie haben ihrem Angebot weder - was in jedem Falle ausgereicht hätte - die Gesellenbriefe der Kraftfahrzeugmechaniker beigefügt noch Bescheinigungen über Kurse, Seminare oder Lehrgänge über das Abschleppen von Fahrzeugen beigelegt. Soweit dem Angebot Bescheinigungen, nämlich
7- die "Lizenz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr",
- die Bescheinigung über die Teilnahme der mit den Abschleppvorgängen zu betrauenden Mitarbeiter an einem eintägigen Seminar zu den Themen "Erkennung und Beurteilung von Schäden und Mängeln an Fahrzeugen durch Sichtprüfung", "schriftliche Dokumentation und Handhabung des Zustandsprotokolls", "fotografische Dokumentation eines Fahrzeugs und dessen Schäden/Mängel"
- der Nachweis über die Teilnahme der Mitarbeiterin G. M. an einem Seminar zum Thema "Vorschriften des Abfallrechts und sonstige abfallrelevante Umweltvorschriften, Vorschriften des Gefahrstoffrechts und Arbeitsschutzregelungen, haftungs- und strafrechtliche Risiken im Entsorgungsbereich, Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, die von Abfällen ausgehen können, sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseititgung und Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, Kreislaufwirtschaft" und
- die Bescheinigung über die Teilnahme der Mitarbeiterin G. M. an einem eintägigen Seminar zum Thema "Abschleppen und Beseitigen von ausgedienten Kraftfahrzeugen"
beigelegt waren, reichen sie zum Fachkundenachweis nicht aus. Lediglich das letztgenannte Seminar ist überhaupt einschlägig, weil es sich (u.a.) mit den Abschleppdienstleistungen als solche befasst. Seminarteilnehmerin war allerdings lediglich die Mitarbeiterin G. M., die im Betrieb des Antragstellers zu 1. kaufmännische Aufgaben wahrnimmt. Für die mit den Abschlepparbeiten vor Ort zu betrauenden Mitarbeiter lag demgegenüber ein vergleichbarer (einschlägiger) Fachkundebeleg dem Angebot nicht bei.
12B. Nicht stichhaltig ist ebenso der Hinweis der Antragsteller, die Fachkunde der mit den Abschleppvorgängen zu betrauenden Mitarbeiter sei dadurch nachgewiesen gewesen, dass dem Angebot die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GüKG in Ablichtung beigefügt gewesen sei. Das gilt schon deshalb, weil sich aus der genannten Erlaubnis lediglich auf die fachliche Eignung des Betriebsinhabers, Betriebsleiters oder eines sonstigen leitenden Angestellten zur Führung des Unternehmens schließen lässt. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 GüKG ist die zur Erlaubniserteilung erforderliche fachliche Eignung nämlich gegeben, wenn "der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt". Der Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GüKG beschränkt sich demzufolge auf die mit der Führung des Güterkraftverkehrsgeschäfts betrauten Personen und deren fachliche Eignung zur Führung des Unternehmens (Hein/Eichhoff/Pukall/Krein, Güterkraftverkehrsrecht, N § 3 Anm. 3 c.). Alleine dieser Fachkundenachweis ist auch unter Abschnitt 2. des "Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr" gemeint, auf den die Antragsteller im Verhandlungstermin des Senats am 19. Mai 2004 verwiesen haben. Im Streitfall geht es demgegenüber um den Fachkundenachweis für das mit der Durchführung von Abschleppdienstleistungen betraute Personal des Abschleppunternehmens.
13C. Unergiebig ist schließlich auch der Hinweis der Antragsteller auf die in den Niederlande bestehende Rechtslage. Dass dort für die Verleihung der Berufsbezeichnung "Berger" die Teilnahme an einem dreitägigen Lehrgang genügt und keine abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker erforderlich ist, ist für die Feststellung des fehlenden Fachkundenachweises der Antragsteller ohne jeden Aussagewert. Denn die Antragsteller haben ihrem Angebot keinerlei aussagekräftigen Fachkundebelege dafür beigelegt, dass das einzusetzende Personal über diejenigen - im Zuge einer Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker, in Lehrgängen, Seminaren oder sonstigen Kursen erworbenen - Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen notwendig sind.
14II.
15Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
16Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 a Abs. 2 GKG.
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