Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 70/03

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 23. Oktober 2003 (VK 19/03) wird zurückge-wiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, welche der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der Be-schwerdeinstanz entstanden sind.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene auch im Be-schwerdeverfahren notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 5.000 EUR festgesetzt.


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