Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 4/04
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Land-gerichts Düsseldorf vom 06. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die voll- streckenden Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. stellte am 08. März 1974 - rechtsverbindlich seit dem 23.04.1975 - den Bebauungsplan "A. d. K." auf. Der Plan wies keine Hinweise auf etwaige Grundwasserprobleme auf.
3Auf den Antrag des damaligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung K. Flur .. Parzelle Nr. .. (und gleichzeitig planenden Architekten), der unter dem Punkt "Baubeschreibung" nur "Außenwände Kellergeschoss in Kalksandstein mit Feuchtigkeitsisolierung" vorsah, erteilte die - damals zuständige - Beklagte zu 2. am 07.07.1978 die Baugenehmigung für 4 Einfamilienhäuser. Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 01.07.1980 eines der Hausgrundstücke.
4Die Kläger machen geltend, die Beklagte zu 1. (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans die durch den Grundwasserspiegel - insbesondere die bei einer Beendigung der Sümpfung des Gebiets durch "R." - entstehenden Probleme nicht berücksichtigt; jedenfalls hätte sie eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BBauG vornehmen müssen. Auch die vom J. B. drohenden Hochwassergefahren seien nicht beachtet worden.
5Die Beklagte zu 2. habe ihre Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie eine Baugenehmigung für ein Gebäude erteilt habe, für welches eine in Anbetracht der Grundwassersituation unzureichende Abdichtung vorgesehen gewesen sei.
6Die Beklagten hätten den Bauträger angesichts der ersichtlich unzureichenden Abdichtung warnen müssen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit - statt die Beklagten in Anspruch zu nehmen - hätten sie, die Kläger, auf Grund des mit dem Bauträger geschlossenen Vertrages nicht.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten die Kläger schützende Amtspflichten nicht verletzt hätten. Die durch das Grundwasser drohenden Gefahren seien bei ordnungsgemäßer Planung für den Bauherrn voraussehbar und beherrschbar gewesen.
8Dagegen wendet sich die Berufung der Kläger. Sie machen unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Beklagten hätten ihre Amtspflichten verletzt, die gegenteilige Auffassung berücksichtige nicht den durch Art. 2 GG vermittelten Schutz ihrer Gesundheit. Sie beantragen daher,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,
10dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubi- gern, gegebenenfalls als Mitgläubigern (§ 432 BGB), allen Schaden zu er- setzen, die dadurch entstehe, dass ansteigendes Grundwasser die Kel- lerbodenplatte und die Kellerwände des Hauses A. d. K. in
11K. durchfeuchtet oder darüber hinaus in das Kellergeschoss des Hauses eindringe,
12dass die Beklagte zu 1. den Klägern als Gesamtgläubigern, gegebenenfalls als Einzelgläubigern, alle Schäden zu ersetzen habe, die ihnen auf Grund von Gesundheitsbeeinträchtigungen entstünden, die durch Überschwemmung des J. B. verursacht würden.
13Die Beklagten beantragen,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie verteidigen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz Bezug genommen.
17Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
18I.
19Die Kläger sind entgegen ihrem - nunmehr nur noch hauptsächlich gestellten - Klageantrag nicht Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). Auf den Hinweis des Senats haben sie im Termin vom 24. April 2004 hilfsweise der Rechtslage angepasste Anträge gestellt, diese sind jedoch aus anderen Gründen unbegründet (vgl. III:).
201.
21Soweit die Kläger den Ersatz von Schäden verlangen, die an ihrem Grundstück (einschließlich des aufstehenden Hauses) entstehen können, sind sie "Mitgläubiger" im Sinne des § 432 BGB. Gründe, aus denen sich ausnahmsweise (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., vor § 420 Rdnrn. 2, 3; § 428 Rdnr. 1, § 432 Rdnr. 1) eine Gesamtgläubigerschaft der Kläger ergeben könnten, sind nicht ersichtlich; die Mitgläubigerschaft ist der Normalfall (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 432 Rdnr. 2). Die Kläger sind Miteigentümer (§§ 741 ff., §§ 1008 ff. BGB).
222.
23Soweit die Kläger den Ersatz von Gesundheitsschäden verlangen, ist ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis von vornherein nicht ersichtlich.
24II.
25Die Feststellungsklage ist aus den vom Landgericht zutreffend angesprochenen Gründen zulässig, § 256 ZPO. Die Klageanträge sind - entgegen dem Wortlaut - nicht so zu verstehen, dass gegenwärtige Schäden zu ersetzen seien, die durch gegenwärtiges Eindringen von Grundwasser in die Kellerwände verursacht werden, sondern nach der Klagebegründung sind vom Antrag befürchtete zukünftige Ereignisse und Schäden angesprochen.
26III.
27In der Sache ist das Begehren der Kläger unbegründet.
281.
29Die Beklagte zu 1. haftet den Klägern nicht. Dabei kann auf das den Parteien bekannte Urteil des Oberlandesgerichts (18. Zivilsenat) vom 18. Dezember 2002 (18 U 88/02) unter B.I. - III. verwiesen werden. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
30a) Es ist bereits sehr fraglich, ob die Beklagte zu 1. (bzw. ihre Rechtsvorgängerin, für die die Beklagte zu 1. haften würde, vgl. Wurm in Staudinger, BGB, § 839 Rdnr. 72 a.E.) überhaupt eine Amtspflicht verletzt hat.
31aa) Das Ziel "gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse" (§ 1 Abs. 6, 2. Spiegelstrich BBauG a.F) war nicht gefährdet. Die von dem Grundwasser ausgehenden Probleme, selbst wenn sie die Ausmaße anzunehmen drohten, wie sie die Kläger vortragen, waren typisch, vorhersehbar und ohne Weiteres beherrschbar. In weiten Teilen des Landes befindet sich der Grundwasserspiegel in der Nähe der Erdoberfläche. Es gehört daher zu den Standardpflichten eines planenden Architekten, sich nach dem Grundwasserspiegel zu erkundigen und danach seine Planung (Umplanung, Abdichtung) auszurichten. Er muss dabei von dem höchsten Grundwasserstand in mindestens den letzten 30 Jahren ausgehen. Die durch drückendes Grundwasser hervorgerufenen Probleme sind - bei rechtzeitigem Erkennen - ohne Weiteres beherrschbar. Es handelt sich nicht um eine untypische Situation, sondern um eine Standardsituation, die ihren Niederschlag in einer - tagtäglich angewandten - DIN-Norm gefunden haben. Dass möglicherweise einige Gemeinden dennoch auf durch das Grundwasser drohende Gefahren aufmerksam machen - so die Kläger -, ändert daran nichts.
32Auch im Streitfall kann nicht von anormalen Verhältnissen ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass auch hier die Grundwassersituation durch erprobte Standardmaßnahmen beherrscht werden konnte, war die beklagte Grundwassersituation vorhersehbar. Nach dem Gutachten D. von April 1987 war für Oktober 1955 ein Grundwasserspiegel von etwa 38,5 NN bei einer natürlichen Schwankung bis zu 1,5 m auszugehen. Dies blieb zumindest bis Mitte der 60 iger Jahre so (vgl. die Grundwasserganglinie "H." und "M." im Gutachten D.). Der vom G. E. als "schlimmster Fall" vorhergesagte Höchstgrundwasserstand von 39,07 m NN liegt in diesem Bereich. Der planende Architekt musste auf Grund der alten Stände davon ausgehen, dass die Höhen wieder erreicht werden konnten; die - bei der Planung - niedrigen Stände durften ihn nach der Rechtsprechung nicht davon abhalten, sich an den langfristigen Höchstständen auszurichten. Dabei spielten die Sümpfungsmaßnahmen der "R.", deren Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel gerade unter dem Grundstück der Kläger in ihrer Dimension unklar sind (nach dem Gutachten D. zusammen mit anderen Grundwasserentnahmen: 1,5 m), letztlich keine Rolle. Hatten die Maßnahmen keine Auswirkungen, musste der Architekt von vornherein die früheren Höchstgrundwasserstände einzuplanen. Rechnete er mit einem Einfluss, musste er sich erkundigen und dabei erkennen, dass die Sümpfungsmaßnahmen zeitlich begrenzt waren und der absenkende Einfluss in einem nicht allzu weiten Zeitraum entfallen würde, so dass wieder - vorbehaltlich der übrigen Grundwasserentnahmen - wieder mit den früheren Grundwasserspiegeln zu rechnen war. Die Sümpfungsmaßnahmen hatten lediglich die - vorübergehende - Folge einer gewissen Grundwasserabsenkung; sie bzw. ihre Beendigung führten jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des natürlichen Grundwasserspiegels.
33bb) Auch eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 (Abs. 3 a.F.) BBauG war nicht erforderlich. Es waren keine "besondere[n] bauliche[n[ Vorkehrungen gegen Naturgewalten erforderlich". Wie bereits unter aa) dargestellt, handelt es sich bei den durch Grundwasser hervorgerufenen Einwirkungen nicht um eine atypische Lage, sondern um ein flächenhaftes, weit verbreitetes, ohne Weiteres von Bauwilligen erkennbares und beherrschbares Problem. Unter "Naturgewalten" werden Hochwasser, Lawinen oder Steinschlag verstanden (vgl. Löhr in Battis, BauGB, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 38; Bielenberg/Sötker in Bielenberg pp., BauGB, § 5 Rdnr. 64).
34b) Aber selbst wenn die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) zu 1. objektiv-rechtlich ihre Planungspflichten verletzt haben sollte, könnten die Kläger daraus keine Ansprüche nach § 839 BGB herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in Raeschke-Kessler NJW 1993, 2275; s. auch BGH NJW 2000, 427) dienen die dargestellten Vorschriften grundsätzlich allein dem Allgemeininteresse an einer geordneten Gemeindeplanung. Insbesondere sollen sie dem Bauherrn im Allgemeinen nicht das sogenannte "Baugrundrisiko" abnehmen, also das Risiko, dass auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes besondere Aufwendungen notwendig werden (vgl. BGH NJW 1991, 2701; NJW 1993, 382). Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bewohner hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen nur für den Fall gemacht, dass es "um eine Gefahr geht, die von dem Bauherrn nicht vorhersehbar und beherrschbar ist, deren Abwendung daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt" (BGH NJW 1993, 384 für Altlasten) bzw. um Gefahren, die "für den Bauherrn typischerweise gerade nicht beherrschbar [sind] und ... sich aus diesem Grunde auch nicht seinem alleinigen Aufgaben- und Pflichtenkreis zuordnen" (BGH NJW 2000, 427 für Bergbauschäden). Der Bundesgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Kläger - in der letztgenannten Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zur Zuweisung des Baugrundrisikos an den Bauherrn nicht verworfen, sondern (im Anschluss an NJW 1993, 382) lediglich im Hinblick auf atypische Risiken modifiziert.
35Entgegen der von Beyer (NWVBl. 2004, 48 m.w.N.) vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Anknüpfung an die - typische - Möglichkeit einer Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit von Risiken nicht um eine "Vermischung" der Tatbestandsmerkmale "Amtspflichtverletzung", "Verschulden" und "Mitverschulden", sondern um eine sachgerechte Verteilung von Risiken auf die öffentliche Hand einerseits und den Privaten andererseits.
36c) Auch soweit es um den J. B. geht, sind Amtspflichtverletzungen der Beklagten zu 1. (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) nicht ersichtlich.
37aa) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung einer Amtspflichtverletzung auf die Situation bei Aufstellung und Verabschiedung des betreffenden Bebauungsplans ankommt. Die Kläger tragen nicht vor, aus welchen Gründen der damalige Wasser- und Bodenverband J. B. Bedenken gehegt hätte. Er hielt die Hochwassergefahren vielmehr ersichtlich für grundsätzlich beherrschbar, andernfalls hätte er bei Berücksichtigung der Gefahren seine Bedenken nicht zurückgestellt. Die Kläger beziehen sich auf ein Schreiben des E. vom 15.09.2000 (Bl. 190 GA), wonach "vor rd. 20 Jahren" - also nach Aufstellung des Bebauungsplans - ein Gewässerausbau stattgefunden hat. Etwaigen Bedenken ist mithin durch ein Gewässerausbau Rechnung getragen worden.
38b) Davon unabhängig besteht eine Haftung der Beklagten zu 1. aus Rechtsgründen nicht.
39Ob die Gefahr äußerst seltener Hochwasser bei rechtzeitiger Vorwarnung im konkreten Fall "gesunde Wohnverhältnisse" gefährdet, kann offen bleiben. Eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BBauG war jedenfalls nicht erforderlich, weil die Hochwassergefahr nicht durch "besondere bauliche Vorkehrungen" auf dem Grundstück gebannt werden sollte.
40Jedenfalls besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 140, 380) eine Haftung der planenden Gemeinde in Fallgestaltungen, in denen eine Gefahr für das Plangebiet "aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke" droht, nur dann in Betracht, wenn "der Konflikt nicht mit planerischen Mitteln gelöst werden kann". Das ist jedoch nach dem zitierten Schreiben des E. vom 15.09.2000 (Bl. 190 GA) gerade der Fall; Gegenteiliges machen auch die Kläger nicht geltend.
412.
42Auch die Beklagte zu 2. haftet nicht, und zwar weder aus § 839 BGB noch aus § 39 OBG. Insoweit kann auf die Ausführungen im zitierten Urteil des 18. Zivilsenats vom 18. Dezember 2002 unter IV. verwiesen werden. Ebenso wenig wie die Bauleitplanung verlagert die Baugenehmigung das Baugrundsrisiko - bei typischerweise vorhersehbaren und beherrschbaren Gefahren - auf die Genehmigungsbehörde.
43Dass die Beklagte zu 2. nicht deswegen haftet, weil sie den Bauherrn W. nicht gewarnt hat, hat das Landgericht zutreffend beurteilt. Dies wird von den Klägern nicht konkret angegriffen.
443.
45Soweit die Kläger nunmehr (beiden ?) Beklagten vorwerfen, ihre Warnpflicht gegenüber ihnen persönlich verletzt zu haben, bleibt unklar, wann die Warnung ihrer Ansicht nach hätte erteilt werden sollen. Die Kläger sind nunmehr gewarnt. Nach dem Bau des Hauses (der laut dem Vertrag bereits vor Vertragsschluss lag) hätte eine Warnung hinsichtlich der im Klageantrag zu 1. genannten Schäden ohne eine Reaktion der Kläger (Umbau) nichts mehr genützt.
46IV.
47Angesichts dessen kann offen bleiben, ob
48- den Klägern wegen der fehlenden Abdichtung ihres Hauses gegen drückendes Grundwasser Ansprüche gegen den Verkäufer des Grundstücks zustehen, bzw. zustanden und die Kläger schuldhaft eine rechtzeitige Geltendmachung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen innerhalb der Gewährleistungsfrist unterlassen haben (vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., § 839 Rdnr. 57),
- das wohl zumindest als grob fahrlässig einzustufende Verhalten des Verkäufers den Klägern zuzurechnen ist und dies einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nach § 254 BGB vollständig ausschließt.
V.
50Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
51Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich; das zitierte Urteil des 18. Zivilsenats, dessen Rechtsauffassung der Senat folgt, erforderte eine Revisionszulassung nicht (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2004 (I ZR 31/03).
52Berufungsstreitwert: 100.000 Euro
53- W.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.