Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 40/03 (V)

Tenor

I. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 - 3 vom 22. Dezember 2003 wird der Beschluss des Bundeskartell-amtes vom 27. November 2003 (B 6 - 22121 Xx - 51/02) auf-gehoben.

II. Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschließlich des Antragsverfahrens zu tragen. Es hat zudem den Beteiligten zu 1 - 3 die ihnen zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Ausla-gen zu erstatten.

Die Beteiligte zu 4 trägt ihre Auslagen selbst.

III. Der Beschwerdewert wird festgesetzt werden, sobald die Verfahrensbeteiligten hierzu Stellung genommen haben.


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