Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 3/03

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels - das am 20. November 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilwei-se abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf den Ur-teilsausspruch zu Ziffer I. des angefochtenen Urteils in der Hauptsa-che erledigt hat.

2. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) die von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rech-nung erteilten Anzeigenaufträge zu den jeweils geltenden Ver-tragsbedingungen anzunehmen und zu veröffentlichen, und zwar in den von ihr herausgegebenen und verlegten Telekommunika-tionsverzeichnisse der nachfolgenden Aufstellung:

Telefonbuch 38 (N.)

Telefonbuch 40 (M.)

ÖTB. D.

ÖTB. E.

ÖTB G.

ÖTB H.

ÖTB J.

ÖTB K.

ÖTB M.

ÖTB N./K.

ÖTB R.

ÖTB R.

Gelbe Seiten 35 (K., W.)

Gelbe Seiten regional D., W. und U.

Gelbe Seiten regional E., D.-Ost

Gelbe Seiten regional G., J.. R.

Gelbe Seiten regional H., H., D.-Süd-Ost

Gelbe Seiten regional K., W. und Umgebung

Gelbe Seiten regional K. und Umgebung

Gelbe Seiten regional K.

Gelbe Seiten regional L., M., D.-Süd

Gelbe Seiten regional M., D.-West

Gelbe Seiten regional M., V., H.

Gelbe Seiten regional M. und Umgebung

Gelbe Seiten regional M. und Umgebung

Gelbe Seiten regional M.-R.

Gelbe Seiten regional R., D.-Nord

Gelbe Seiten regional W., W.

b) der Klägerin allen Schaden - gleich welcher Art - zu ersetzen, der dieser aus der Ablehnung ihrer Anzeigenaufträge zu den vorste-hend aufgeführten Telekommunikationsverzeichnissen entstan-den ist oder noch entstehen wird.

3. Die weitergehende Feststellungsklage wird verworfen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und die Be-klagte zu 90 % zu tragen. Der Klägerin fallen darüber hinaus 10 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zur Last. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Aufwendungen selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.


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