Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 15/04

Tenor

I.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Ver-gabekammer des Bundes vom 22. März 2004 - VK 2-140/03 - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch das Verfahren der Antrags-gegnerin von den Bietern die Angabe eines Pauschalhonorars für die ausge-schriebenen Leistungen zu fordern und eine Baukostenobergrenze anzugeben, ohne dass eine den Vorgaben der HOAI entsprechende Kostenberechnung zur Verfügung gestellt wird, in ihren Rechten verletzt ist.

Im übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die erstinstanzlichen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin und die Beigela-dene tragen ihre Aufwendungen selbst.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den notwendigen Auslagen der Beigeladenen hat die Antragstellerin 50 % zu tragen; 50 % trägt die Beigeladene selbst.

II.

1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung in dem Be-schluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 22. März 2004 - VK2-140/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Beigeladenen zur Last.

III.

Der Streitwert für die Beschwerde der Antragstellerin wird auf 64.632,61 EUR und der Streitwert für die Beschwerde der Beigeladenen auf 2.630 EUR festgesetzt.


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