Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 211/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiterge-henden Rechtsmittels das am 29. Oktober 2003 verkündete Urteil der 3. Zi-vilkammer des Landgerichts Mönchengladbach in der Fassung des Berich-tigungsbeschlusses vom 17. November 2003 teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.135,51 EUR (12.000,-- DM) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren zukünftigen materiellen und immate-riellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 19.03.1997, 5.40 Uhr in Grevenbroich, Nordstr., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf So-zialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 69 % dem Kläger und zu
31 % den Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 90 % dem Kläger und zu
10 % den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2I.
3Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nur in geringem Umfang begründet.
4Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass ihm das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden - insbesondere eines Verdienstausfallschadens - versagt hat. Auch nach Auffassung des Senats bleibt der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig, er sei in der Zeit ab Mai 1998 wegen der streitgegenständlichen Unfallfolgen arbeitsunfähig gewesen. Sein Rechtsmittel gibt lediglich Anlass zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie sein Schmerzensgeldbegehren betrifft. Anstelle des dem Kläger durch das Landgericht zuerkannten Betrages von 8.000,-- DM umfasst die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der unfallbedingten immateriellen Schäden des Klägers weitergehend den Betrag von 12.000,-- DM, entsprechend 6.135,50 EUR. Damit stellt sich im Ergeb-nis das gerechtfertigte Schmerzensgeldverlangen des Klägers auf insgesamt 32.000,-- DM, wovon die vorprozessuale Leistung der Beklagten zu 2. in Höhe von 20.000,-- DM in Abzug zu bringen ist.
5II.
61) Die Haftung der Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG für die Folgen des Schadensereignisses vom 19. März 1997 auf der Nord-straße in Grevenbroich ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Rechtsstreit hat allein die Höhe der unfallbedingten ersatzfähigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers zum Gegenstand. Vorrangig begehrt der Kläger mit seinem Rechtsmittel einen Ausgleich für die Ausfallschäden, die er in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 31. Januar 2000 mit insgesamt 14.601,99 EUR beziffert (Bl. 311 d.A.). Weitere kleinere unfallbedingte Vermögenseinbußen bringt er mit Taxikosten, einer Krankenhauszuzahlung sowie mit Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Attestes in Höhe von insgesamt 94,12 EUR in Verbindung (Bl. 311 d.A.). Schließlich begehrt er für immaterielle Beeinträchtigungen ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von nicht weniger als 6.135,50 EUR (Bl. 311 d.A.).
72.) Im Ergebnis erweist sich nur der sich auf das Schmerzensgeld beziehende Rechtsmittelantrag als teilweise begründet.
8Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung in sehr detaillierter und sorgfältig begründeter Weise mit den klagegegenständlichen Schadenspositionen auseinander gesetzt. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil halten den Berufungsangriffen weitgehend Stand. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht insbesondere darauf abgestellt, dass bezüglich des Verdienstausfallschadens zu unterscheiden ist zwischen den Zeiträumen Mai 1998 bis Juni 1999 einerseits sowie ab Geltung der Kündigung des Arbeitgebers des Klägers von Juli 1999 bis Januar 2000 andererseits (Bl. 8 UA; Bl. 218 d.A.). Für die erstgenannte Zeitspanne scheitert die erfolgreiche Durchsetzung des klägerischen Ersatzbegehrens daran, dass sich ab Mai 1998 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers feststellen lässt. Soweit der letztgenannte Zeitraum betroffen ist, ist dem Kläger kein Verdienstausfallschaden entstanden. Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts hat der Kläger gem. § 615 BGB einen Vergütungsanspruch gegen seine Arbeitgeberin, die Firma H. E. G.& Co. KG, nachdem diese im Termin am 27. Januar 2000 vor dem Landesarbeitsgericht Köln in dem Berufungsverfahren zu dem Aktenzeichen 5 Sa 1262/99 im Wege eines Vergleiches die Rücknahme der dem Kläger unter dem Datum des 29. Dezember 1998 ausgesprochenen Kündigung erklärt hat. Lediglich für die Zeit der stationären Krankenhausbehandlung des Klägers vom 7. Juni 1999 bis zum 16. Juli 1999 hat der Lohnfortzahlungsanspruch des Klägers seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 EntgeltfortzG.
9Konkret ist zu den einzelnen, noch berufungsgegenständlichen, Schadenspositionen folgendes auszuführen:
10A.
11Zu den materiellen Schäden des Klägers
12Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 1998
13Insoweit macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die Beklagten ihm den Ersatz eines Ausfallschadens in Höhe von 1.573,97 DM (804,76 EUR) schulden. Entsprechend den Feststellungen des Landgerichts ist der ersatzfähige Erwerbsschaden des Klägers durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 10.216,56 DM ausgeglichen. Diese Zahlung beruht, wie das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2. vom 23. Juni 1998 (Bl. 31/33 d.A.) erkennen lässt, auf dem durchgängigen Ansatz der Berücksichtigung eines Monats mit 30 Kalendertagen. Dem gegenüber verhilft dem Kläger nicht die in seiner Berufungsbegründung aufgestellte Schadensberechnung zum Erfolg, den Verdienstausfall nach der Anzahl der tatsächlich verstrichenen Kalendertage zu berechnen.
14Denn dann müsste für die Jahresspanne vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 1998 nicht entsprechend der Berechnung der Beklagten eine Anzahl von 360 Kalendertagen berücksichtigt werden, sondern eine solche von 365. Multipliziert man die zusätzliche Zeitspanne von 5 Tagen mit dem unstreitig kalendertäglich gezahlten Verletztengeld in Höhe von 79,81 DM, müsste, worauf die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht hinweisen (Bl. 329 d.A.), der Verdienstausfallschaden von vornherein um den weiteren Abzugsbetrag von 399,05 DM reduziert werden.
15Unabhängig davon ist der Verdienstausfallschaden des Klägers u.a. auf der Grundlage des ihm gezahlten Verletztengeldes zu errechnen, welches von seinem hypothetischen Nettoverdienst in Abzug zu bringen ist. Multipliziert man - entsprechend der Berechnungsweise des Klägers - die 365 Kalendertage eines Jahres mit dem unstreitigen täglichen Verletztengeld in Höhe von 79,81 DM, errechnet sich ein Gesamtbetrag von 29.130,65 DM. Bringt man diese Summe von dem hypothetischen Jahresnettoverdienst des Klägers von 38.948,16 DM in Abzug, verbleibt ein Saldo von 9.817,51 DM. Da die Beklagte zu 2. vorprozessual bereits 10.216,56 DM an den Kläger zur Anweisung gebracht hat, wäre zu seinen Gunsten überhaupt kein ausgleichungsfähiger Saldo mehr zu berücksichtigen.
16Verfehlt ist überdies der Berechnungsansatz des Klägers, der für den hier in Rede stehenden Jahreszeitraum nur eine Summe der Verletztengeldzahlungen im Umfang von 27.157,64 DM berücksichtigt wissen will (Bl. 296 unten d.A.). Entscheidet sich der Kläger für eine kalendertägliche Ermittlung seines Verdienstausfalls, muss er konsequent diesen Berechnungsansatz bis in alle Einzelheiten seiner Differenzberechnung durchhalten.
17Verdienstausfall von Mai 1998 bis Juni 1999
18Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil bleibt der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig, in der Zeit ab dem 1. Mai 1998 infolge der Verletzungen des streitgegenständlichen Unfalls arbeitsunfähig gewesen zu sein (Bl. 8/10 UA; Bl. 218, 220 d.A.). Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt dem Senat insoweit keinen Anlass zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung oder zu einer ergänzenden Sachaufklärung. Insbesondere macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe ihm in verfahrensfehlerhafter Weise das rechtliche Gehör versagt (Bl. 299 d.A.).
191.) Gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen schon dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses, Bundestages-Drucksache 14/6036 S. 159; BGH NJW 2003, 3480). Eine derartige, dem Kläger günstige Beweisprognose vermag der Senat nicht zu stellen.
202.) Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass zu Gunsten des Klägers die Beweiserleichterung des § 287 ZPO eingreift. Denn die durch ihn geltend gemachten Vermögensschäden betreffen als Folge der erheblichen Körperschäden, die er anlässlich des Unfallgeschehens vom 19. März 1997 erlitten hat, die haftungsausfüllende Kausalität. Damit ist nicht der Strengbeweis nach § 286 ZPO einschlägig, sondern für die Begründetheit seines Schadensersatzbegehrens reicht die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der durch ihn behauptete Verdienstausfall tatsächlich unfallbedingt eingetreten ist. Indes vermag der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht die Feststellung einer derartigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu treffen.
21a) Der durch den beweisbelasteten Kläger zu erbringende Nachweis ist nicht durch das seitens des Landgerichts eingeholte fachorthopädische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 31. Mai 2001 in Verbindung mit seinem Ergänzungsgutachten vom 16. Dezember 2002 geführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst vollinhaltlich Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 8, 9 UA; Bl. 218, 219 d.A.).
22b) In seinem Erstgutachten vom 31. Mai 2001 hat der Sachverständige dargelegt, die Frage, ob der Kläger in der Zeit ab Mai 1998 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, könne mangels entsprechender Unterlagen nicht eindeutig beantwortet werden (Bl. 94 d.A.). Diese zusammenfassende Beurteilung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Sachverständige generell eine Unvollständigkeit der ärztlichen Unterlagen, die ihm über die Behandlung des Klägers zur Verfügung gestanden haben, festgestellt hat. Vielmehr hat er zum Ausdruck bringen wollen, dass die durch ihn anlässlich der ersten Gutachtenerstattung ausgewerteten Unterlagen keine sicheren Erkenntnisse für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit von Mai 1998 bis einschließlich Januar 2002 zulassen.
23aa) So ist etwa in dem für das Sozialgericht Düsseldorf zu den Aktenzeichen S 16 U 128/99 durch den Sachverständigen Dr. H. unter dem Datum des 25. Februar 2000 erstatteten Gutachten davon die Rede, eine Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zum 16. April 1998 bescheinigt worden, nach Abschluss des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens am 1. März 1998 (Bl. 51 d.A.). Zwar ist in dem ebenfalls durch Dr. H. ausgestellten Attest vom 7. Juli 1999 ausgeführt, der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei erst für den 16. Juli 1999 terminiert gewesen, nachdem sich anlässlich der letzten Vorstellung des Klägers am 5. Juli 1999 ein ordentliches Gangbild bei reizlosen Operationsnarben ergeben habe (Bl. 10 d.A.). Der Inhalt des Attestes reicht jedoch nicht für die Feststellung einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers von Mai 1998 bis Mitte Juli 1999. Denn es ist zu berücksichtigen, dass unstreitig das dem Kläger im März 1997 zur Versorgung der Schienbeinkopffraktur eingesetzte Osteosynthesematerial anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes im Juni 1999 entfernt wurde (vgl. den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 3 UA; Bl. 198 d.A.). Der in dem bezeichneten Attest vom 7. Juli 1999 bescheinigte Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit hängt somit offensichtlich mit der kurz zuvor vorangegangenen Entfernung des Osteosynthesematerials zusammen. Deshalb hatte das Landgericht auch keine Veranlassung, wegen des Attestes dem auf Vernehmung des Zeugen Dr. H. gerichteten Beweisantrag des Klägers nachzugehen. Über eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwischen dem Unfall vom 19. März 1997 und seiner ambulanten Vorstellung am 5. Juli 1999 besagt das Attest nichts.
24bb) Wegen des für das Datum des 5. Juli 1999 attestierten ordentlichen Gangbildes ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bis dahin auch im Zustand der Versorgung der Schienbeinkopffraktur mit Platten- und Schraubenmaterial arbeitsfähig war. Bezeichnenderweise hat auch der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 31. Mai 2001 hervorgehoben, dass "bei der ambulanten Vorstellung am 5. Juli 1999 ein ordentliches Gangbild imponierte" (Bl. 95 d.A.). Soweit der Sachverständige darüber hinaus die Durchführung einer Tonsillektomie im Jahre 1998 erwähnt hat (Bl. 94 unten d.A.), ist von vornherein kein ursächlicher Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen ersichtlich. Denn die operative Entfernung der Gaumenmandeln lässt keinen Bezug zu den Unfallverletzungen erkennen, die der Kläger im März 1997 in Form von Tibiakopf- sowie Fibulafrakturen sowie in Gestalt von Prellungen und von Riss- und Platzwunden erlitten hat.
253.)
26Das Landgericht hat es nicht bei dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen G. vom 31. Mai 2001 bewenden lassen, sondern es hat durch Beweisanordnung vom 26. März 2002 die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen beschlossen mit der Maßgabe, dass der Sachverständige die Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte, insbesondere zur Kniespiegelung rechts vom 16. Juli 1997, beiziehen und bei der Gutachtenerstellung berücksichtigen sollte (Bl. 122/123 d.A.).
27a) Das Ergebnis des durch den Sachverständigen nach Anforderung ergänzender Unterlagen (Operationsbericht vom 16. Juli 1997 sowie Entlassungsbericht des Luckaskrankenhauses Neuss) unter dem Datum des 16. Dezember 2002 gefertigten Nachtragsgutachtens reicht indes ebenfalls nicht für die Annahme einer über den Monat Mai 1998 hinausreichenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Denn darin ist ausgeführt, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit könne weiterhin nicht genau bestimmt werden und in der Regel dauere die Arbeitsunfähigkeit nach einer Tibiakopfverletzung 6 Monate bis 12 Monate. Indiziell hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, dass die Berufsgenossenschaft das Heilverfahren 12 Monate nach dem Unfallereignis vom 19. März 1997 abgeschlossen hat (Bl. 138, 139 d.A.). Ausweislich des Berichtes der Berufsgenossenschaft vom 22. Oktober 1998 war zwar zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Klägers in seinem alten Beruf noch nicht hergestellt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass er bereits im März 1998 eine andere Tätigkeit als diejenige eines Kesselreinigers hätte ausüben können. In Betracht kommen insbesondere die Einsatzmöglichkeiten, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. Februar 1999 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 5 Ca 114/99 des Arbeitsgerichts Köln als möglich bezeichnet hat.
28b) Von Bedeutung ist die weitere Darlegung des Sachverständigen in seinem Nachtragsgutachten, der Schaden am rechten Kniegelenk, welcher zu der Behandlung des Klägers im Juli 1997 im Lukaskrankenhaus Neuss geführt hatte ("Diagnose: Reizknie mit partieller Synovialitis und Hoffa-Hypertrophie. Therapie: Diagnostische Arthroskopie, partielle Synovektomie und Hoffa-Resektion, Gelenkspülung."), stamme nicht aus dem streitgegenständlichen Unfall, sondern aus einem im Jahre 1981 erlittenen Polytrauma (Bl. 138 unten d.A.). Soweit demnach in der ärztlichen Bescheinigung des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. H.vom 12. Mai 1998 davon die Rede ist, der Kläger leide weiterhin unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen beider Kniegelenke, es bestehe eine deutliche Gangunsicherheit und der Kläger sei auf die Benutzung eines Gehstockes angewiesen (Bl. 12 d.A.), können diese Beeinträchtigungen im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität in dem Umfang keine Berücksichtigung finden, in welchem sie auf Funktionsbeeinträchtigungen des nicht unfallgeschädigten rechten Kniegelenks zurück zu führen sind. Ob aber darüber hinaus die bei dem in Rede stehenden Unfall eingetretene Verletzung des linken Knies für die unter dem Datum des 12. Mai 1998 attestierte Gangunsicherheit mitursächlich ist und ggf. in welchem Umfang, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht klären lassen und ist im Nachhinein aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mehr aufklärbar. Für die Feststellung einer durch den Kläger zu seinen Gunsten geltend gemachten Beweislastumkehr (Bl. 356 d.A.) ist nach Lage der Dinge kein Raum. Hinzuweisen ist an dieser Stelle wieder auf den Umstand, dass der Kläger im Juli 1999 ein ordentliches Gangbild zeigte und in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zu dem Aktenzeichen 5 Ca 114/99 mit Schriftsatz vom 3. Februar 1999 vortragen ließ, eine Beeinträchtigung im Bereich der Kniegelenke sei nicht mehr gegeben, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten aufgrund der durchgeführten ärztlichen Behandlung derart stabilisiert und verbessert, dass von einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Bl. 26 Beiakte).
294.)
30Der Senat hat keinen Anlass, eine weitere Sachaufklärung zu betreiben und den durch den Kläger benannten sachverständigen Zeugen, den ihn behandelnden Orthopäden Dr. H., zum Nachweis seiner Behauptung zu vernehmen, er sei über den Monat Mai 1998 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Ebenso wenig kann dem Landgericht ein Verfahrensfehler aufgrund des Umstandes angelastet werden, dass es den sich auf den Zeugen Dr. H. beziehenden Beweisantrag unberücksichtigt gelassen hat.
31a) Die Frage der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers betrifft einen Streitpunkt, zu dessen Aufklärung die besondere Fachkunde eines fachmedizinischen Sachverständigen erforderlich ist, um aus den vorhandenen Anknüpfungstatsachen die zur Beantwortung des Beweisthemas erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Hingegen kann ein sachverständiger Zeuge nur über vergangene Tatsachen aussagen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Dies schließt andererseits nicht aus, dass sich nachträglich die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen als erforderlich erweist, wenn das dem Sachverständigen zur Verfügung stehende Tatsachenmaterial als Beurteilungsgrundlage nicht ausreicht.
32aa) Ein solcher Ausnahmefall ist hier indes nicht gegeben. Bereits anlässlich der Erst-begutachtung durch den Sachverständigen G waren alle vorprozessual erstellten Atteste und sonstigen ärztlichen Zeugnisse - einschließlich desjenigen des Dr. H. vom 12. Mai 1998 - Aktenbestandteil und damit Grundlage der Tätigkeit des durch das Landgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen. Dies gilt auch für das bezeichnete unfallchirurgische Gutachten des durch das Sozialgericht Düsseldorf beauftragten Sachverständigen Dr. H. vom 25. Februar 2000 (Bl. 48 ff. d.A.). Unabhängig davon hatte das Landgericht durch seine Beweisanordnung vom 26. März 2002 noch die Beiziehung der Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte des Klägers veranlasst. Die daraufhin zusätzlich zu den Akten gelangten ärztlichen Berichte bildeten dann eine weitere Grundlage für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen G. vom 16. Dezember 2002. Wie die der Sachakte beigefügte Korrespondenz des Sachverständigen erkennen lässt, hatte dieser von der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg mit Schreiben vom 6. August 2002 Kopien im Umfang von mehr als 30 Seiten betreffend die dort vorhanden gewesenen Krankenunterlagen des Klägers erhalten. Diese erfassen den Zeitraum vom 10. Oktober 1981 bis zum 20. Juli 1999 (lose Sammlung "Anlagen zur Sache 1 U 211/03").
33bb) Bei dieser Sachlage müsste der Kläger im Einzelnen darlegen, zu welchen tatsächlichen, durch den Sachverständigen G. bei seiner Begutachtung noch nicht berücksichtigten Umständen Dr. H.l als sachverständiger Zeuge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gehört werden soll. Dies machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend (Bl. 331, 332 d.A.). Einen diesbezüglich spezifizierten Vortrag enthält jedoch auch das Rechtsmittelvorbringen des Klägers nicht.
345.)
35Er beruft sich darüber hinaus ohne Erfolg darauf, seine Arbeitsunfähigkeit über das Datum des 1. Mai 1997 hinaus ergebe sich auch aus der Bestätigung der Innungskrankenkasse Nordrhein vom 20. April 1999 (Bl. 187 d.A.).
36a) Zwar ist darin ausgeführt, der Kläger habe in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 15. September 1998 Verletztengeld erhalten. Dies steht in Übereinstimmung mit dem späteren Schreiben der Innungskrankenkasse Nordrhein vom 2. November 2001 mit der Mitteilung, es lägen dort Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers nur bis zum 15. September 1998 vor. Dieses Schreiben ist auf die Beweisanordnung des Landgerichts vom 4. Oktober 2001 erstellt worden, es solle eine Auskunft der Innungskrankenkasse darüber eingeholt werden, ob der Kläger wegen des in Rede stehenden Verkehrsunfalles vom 19. März 1997 durchgängig bis zum 31. Januar 2001 arbeitsunfähig gewesen sei (Bl. 110 d.A.).
37b) Allein die Tatsache, dass der Kläger im sozialrechtlichen Sinne über das Datum des 1. Mai 1998 hinaus als Bezieher von Verletztengeld erfasst war und bis Mitte September 1998 als Arbeitsunfähiger bei der Krankenkasse geführt wurde, lässt keinen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war und dass eine eventuell vorhanden gewesene Arbeitsunfähigkeit gerade auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurück zu führen war. Wie bereits ausgeführt, stehen die im Juli 1997 im Lukaskrankenhaus Neuss durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zur Versorgung des rechten Kniegelenkes in keinem Kausalzusammenhang zu dem Unfallereignis vom 19. März 1997. So steht etwa der Annahme, dass der Kläger bis zum 15. September 1998 arbeitsunfähig war, sein bezeichneter Vortrag im Schriftsatz vom 3. Februar 1999 zu dem Aktenzeichen 5 Ca 114/99 Arbeitsgericht Köln entgegen, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten wegen der durchgeführten ärztlichen Behandlung derart stabilisiert, dass von einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit - mit Ausnahme einer Tätigkeit als Kesselreiniger - auszugehen sei.
386.)
39In seiner Berufungsbegründung legt der Kläger zutreffend dar, dass die Innungskrankenkasse die Beweisfrage nach Maßgabe der Beweisanordnung des Landgerichts vom 4. Oktober 2001 in ihren Stellungnahme nicht beantwortet habe, weil der wesentliche Punkt der Ursächlichkeit des in Rede stehenden Verkehrsunfalles für die Arbeitsunfähigkeit offen bleibe (Bl. 300 d.A.). Fehl geht indes die durch den Kläger erhobene Rüge, das Landgericht hätte die Krankenkasse zur vollständigen Beantwortung der Beweisfrage auffordern müssen und dieses Unterlassen sei als prozessual fehlerhaft zu werten (Bl. 300 d.A.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass eine Krankenkasse anhand ihrer Unterlagen nicht in der Lage ist, beweiskräftige Angaben zu der Frage zu machen, ob die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf ein jahrelang zurückliegendes Unfallereignis zurück zu führen ist. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Kläger bereits 1981 Brüche des linken Ober- und Unterschenkels erlitten hatte. Es folgte im Jahre 1987 ein Schienbeinschaftbruch links mit Kniegelenksbeteiligung (Bl. 4 UA; Bl. 214 d.A.).
407.)
41Der Kläger vermag schließlich nichts aus der Tatsache herzuleiten, dass er in einem durch ihn unter dem Datum des 28. September 1998 unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach einer handschriftlichen Eintragung als "lfd." krank geschrieben bezeichnet ist (Bl. 101 d.A.). Diesem Umstand ist im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beweisfrage noch nicht einmal eine indizielle Bedeutung beizumessen.
428.)
43Der Kläger verweist schließlich ohne Erfolg darauf, dass in dem für das bezeichnete sozialgerichtliche Verfahren eingeholten Gutachten des Dr. H. vom 25. Februar 2000 aufgeführt ist, die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit betrage 20 % (Bl. 32 d.A.). Dabei kann dahin stehen, ob entsprechend den Ausführungen des Landgerichts im Hinblick auf das ebenfalls in dem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 11. Juni 2000 (Bl. 52 ff. Beiakte) das tatsächliche Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nur den Umfang von 10 % erreicht (Bl. 13 UA; Bl. 224 d.A.). Entscheidend ist jedenfalls, dass die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers im Umfang von bis zu 20 % nicht den Rückschluss auf die Annahme einer generellen Arbeitsunfähigkeit zulässt. Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
44Verdienstausfallschaden für die Zeit von Juli 1999 bis Januar 2000
451a) Diese Zeitspanne betrifft den geltend gemachten Erwerbsschaden nach dem Wirksamwerden der Kündigung, welche die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 zum Datum des 30. Juni 1999 ausgesprochen hatte. Zwar hatte die Arbeitgeberin, die Firma E. G. & C.. K., die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit krankheitsbedingten Gründen gerechtfertigt (Bl. 5 d.A.). Hätte demnach tatsächlich das Arbeitsverhältnis des Klägers Mitte des Jahres 1999 wegen seiner Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallereignisses vom 19. März 1997 geendet, zählte ein dadurch entstandener Erwerbsschaden zu den Vermögenseinbußen, die von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst wären.
46b) Jedoch hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Unternehmen über die Mitte des Jahres 1999 hinaus Bestand. Nachdem der Kläger zu dem Aktenzeichen 5 Ca 114/99 bei dem Arbeitsgericht Köln unter dem Datum des 6. Januar 1999 Klage mit dem Ziel der Feststellung erhoben hatte, das Arbeitsverhältnis mit der Firma E. G. & C.. K. sei nicht durch die Kündigung mit Wirkung zum 30. Juni 1999 beendet worden, sondern bestehe zu unveränderten Arbeitsbedingungen über diesen Zeitpunkt hinaus fort, ist es in dem Berufungsverfahren bei dem Landesarbeitsgericht Köln zu dem Aktenzeichen 5 Sa 1262/99 im Termin am 27. Januar 2000 zu einer gütlichen Einigung der Parteien gekommen. Nach dem Inhalt des in der Sitzung protokollierten Vergleiches waren sich die Parteien darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht (Bl. 117 Beiakte).
47c) Aufgrund dieser Sachlage ist dem Kläger für die Zeit ab Mitte 1999 kein ersatzfähiger Vermögensschaden wegen des gänzlichen Wegfalls von Lohneinkünften entstanden. Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 10, 11 UA; Bl. 220, 221 d.A.) hat er für die Vergangenheit einen Lohnanspruch, der gegenüber seiner Arbeitgeberin realisierbar ist und welcher die Entstehung eines Erwerbsschadens ausschließt.
48d) Kommt nämlich der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 Satz 1 BGB). Wegen des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses infolge der Kündigungsrücknahme bestehen die Lohnansprüche des Klägers gegenüber der Firma Eichner GmbH & Co. KG über das Datum des 1. Juli 1999 hinaus.
492.) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe den Arbeitgeber wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in Annahmeverzug setzen können mit der Folge des Wegfalls seines Lohnanspruches.
50a) Das Landgericht hat zutreffend auf die Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Klägers im Hinblick auf seinen Vortrag in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zu dem Aktenzeichen 5 Ca 114/99 abgestellt. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger dort schriftsätzlich unter dem Datum des 3. Februar 1999 vortragen lassen, es sei von der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen, so dass er etwa eine Kehrmaschine oder einen Gabelstapler habe bedienen können, oder alternativ mit maschinellen Gullyreinigungsarbeiten habe befasst werden können. In Betracht seien auch Hilfsarbeitertätigkeiten im Bereich der Baukolonne gekommen (Bl. 28 Beiakte).
51b) Soweit der Kläger nunmehr in seiner Rechtsmittelbegründung geltend macht, er habe in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich seine Annahme vortragen wollen, künftig arbeitsfähig zu sein (Bl. 306 d.A.), vermag er aus diesem Umstand nicht zu seinen Gunsten herzuleiten. Denn er hat seine Klageschrift vom 6. Januar 1999 u.a. auf die Begründung gestützt, es sei damit zu rechnen, dass Mitte des Jahres 1999 seine Arbeitsfähigkeit wieder eintrete (Bl. 2 Beiakte). Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem am 4. Mai 1999 verkündeten Urteil den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Datum des 30. Juni 1999 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen festgestellt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers sei davon auszugehen, dass er voraussichtlich Mitte 1999 soweit ausgeheilt sei, dass er wieder arbeitsfähig sein werde. Im Ergebnis ist von der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen, anderenfalls sich die Arbeitgeberin des Klägers im Termin vom 27. Januar 2000 vor dem Landesarbeitsgericht Köln nicht auf die vergleichsweise Einigung eingelassen hätte, der zu Folge das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehen soll.
523a) Der Arbeitgeber gerät im Falle einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug (§ 615 BGB), wenn er den Arbeitnehmer nicht - im Falle der ordentlichen Kündigung für die Zeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist - aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen (BAGE 65, 98 mit Hinweis auf BAGE 46, 234). Folglich hat der Kläger gem. § 615 BGB für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 einen Anspruch auf Fortentrichtung des mit der Firma E. G. & C,. K. vereinbarten Arbeitslohnes.
53b) Unabhängig davon hat nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren den Arbeitgeber um Zuweisung einer anderen Stelle im Betrieb gebeten und insbesondere durch die Erhebung der Kündigungsklage seine Arbeitskraft angeboten. War der Arbeitnehmer zum Kündigungstermin befristet arbeitsunfähig krank, so treten die Verzugsfolgen mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann unabhängig von der Anzeige der Arbeitsfähigkeit ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat (BAGE 65, 98).
544.)
55Von dem Lohnanspruch des Klägers gegenüber seiner Arbeitgeberin gem. § 615 BGB ausgeschlossen ist lediglich die Zeitspanne seiner stationären Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 7. Juni bis zum 16. Juli 1999. Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht ergibt sich jedoch auch für diese Phase keine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens. Insoweit verkennt er, dass er gegenüber seiner Arbeitgeberin nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzG anspruchsberechtigt ist. Nach dieser Bestimmung behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.
56Wie bereits ausgeführt, ist nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen G. vom 16. Dezember 2002 erwiesen, dass die stationäre Krankenhausbehandlung vom 7. Juni bis zum 16. Juli 1999 der Behandlung eines Schadens am rechten Kniegelenk diente, der keine Folgeerscheinung des Unfallgeschehens vom 19. März 1997 ist.
575.)
58Etwas anderes gilt für die Arthroskopiebehandlung des unfallgeschädigten linken Kniegelenks am 31. Oktober 1997 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg (Bl. 138 d.A.) und für den damit verbunden gewesenen Krankenhausaufenthalt. Der kurze zeitliche Abstand zu der vorangegangenen stationären Aufnahme zwecks Versorgung des rechten Knies berührt aber nicht den Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgeltfortzG verliert ein Arbeitnehmer innerhalb bestimmter zeitlicher Schranken nur dann seinen Lohnanspruch, wenn er infolge der selben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird. Die Behandlungsbedürftigkeit des unfallgeschädigten linken Knies gehört jedoch zu einem anderen Krankheitsbild als die Versorgung des nicht unfallgeschädigten rechten Kniegelenkes, für das sich dem Nachtragsgutachten des Sachverständigen G. vom 16. Dezember 2002 gemäß die Diagnose "Reizknie mit partieller Synovialitis und Hoffa-Hypertrophie" ergeben hatte.
596.)
60Da nach dem Inhalt der arbeitsgerichtlichen Beiakte - insbesondere wegen der Rücknahme der mit einer Erkrankung begründeten Kündigungserklärung der Arbeitgeberin - für die Zeit ab Mitte 1999 von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen ist, bedarf es für diese Zeitspanne auch nicht der Vernehmung der durch den Kläger angebotenen sachverständigen Zeugen Dr. H. sowie Dr. H. zum Nachweis der Richtigkeit seiner gegenteiligen Behauptung als Voraussetzung der Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens (Bl. 304 d.A.).
614. Weiterer Schadensersatz
62Zu dieser Position verlangt der Kläger ohne Erfolg Ersatz für die Kosten einer am 18. Juni 1999 unternommenen Krankenfahrt, für die Aufwendungen in Höhe von 117,10 DM für die Anfertigung eines Attestes sowie für eine Eigenbeteiligung in Höhe von 50,-- DM aus Anlass seiner stationären Aufnahme im Lukaskrankenhaus (Bl. 306 d.A.).
631a) Die Beklagten hatten bereits in erster Instanz die Entstehung dieser Schadenspositionen mit Nichtwissen bestritten und hatten das Fehlen der in der Klageschrift erwähnten Quittungen und Rechnungen zum Nachweis der einzelnen Schadensbeträge beanstandet (Bl. 29 d.A.).
64b) Der Kläger reicht erstmals in der Berufungsinstanz Kopien einer Rechnung des Lukaskrankenhauses vom 8. Juli 1999 über 117,10 DM, einer Einzahlungsquittung in Höhe von 50,-- DM betreffend eine am 9. Juni 1999 erfolgte Zahlung an das Krankenhaus sowie einer Taxiquittung vom 18. Juni 1999 über 17,-- DM zu den Akten, die sich auf eine ebenfalls am 18. Juni 1999 unternommene Taxifahrt bezieht.
652a) Gem. § 420 ZPO wird der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde - und zwar in Urschrift (Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 1) - angetreten. Da sich der Kläger indes auf die Vorlage von Fotokopien beschränkt, sieht sich der Senat gehindert, diese als Beweismittel zum Nachweis der Entstehung der streitigen Schadenspositionen zu verwerten.
66b) Der Senat hat indes auch keinen Anlass, das sich auf die Quittungen und Zahlungsbelege beziehende Berufungsvorbringen des Klägers prozessual als Beweisangebote zu behandeln, die sich auf die Vorlage der Originale der in Rede stehenden Urkunden beziehen und ihn zu einer solchen Vorlage aufzufordern. Diesbezüglich machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend, dass diese Angebote in der Berufungsinstanz der Zurückweisung gem. § 531 Abs. 2 ZPO unterliegen. Danach sind neue Angriffsmittel, zu welchen auch Beweisanträge gehören, nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Ziff. 3). Ausnahmefälle im Sinne des § 531 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO sind zweifelsfrei nicht gegeben. Nachlässigkeit im Sinne der Ziff. 3 liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig - einfache Fahrlässigkeit genügt - in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat. Dazu zählt jedes Versäumnis des Vortrages, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531 mit Hinweis auf BT/Drs 14, 4722 S. 102). Es liegt ein fahrlässiger Verstoß des Klägers gegen seine Prozessförderungspflicht vor, da er in der Klageschrift vom 4. Januar 2000 die Vorlage von Zahlungsquittungen und Rechnungen zum Nachweis streitiger Schadenspositionen angekündigt hat, diese jedoch erst mehr als 4 Jahre später in der Berufungsinstanz in lediglich fotokopierter Form zu den Akten reicht.
67c) Überdies ist das sich auf die Krankenhauszuzahlung in Höhe von 50,-- DM beziehende Ersatzbegehren des Klägers ohnehin von vornherein unschlüssig, weil der Kläger in dem entsprechenden Zeitraum der stationären Behandlung häusliche Verpflegungskosten mindestens in Höhe der Zuzahlung erspart hat.
68B.
69Zu den immateriellen Schäden des Klägers
70Zu dieser Position erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als teilweise - nämlich im Umfang von 4.000,-- DM, entsprechend 2.045,17 EUR, begründet.
71Das Landgericht hat dem Kläger wegen seiner immateriellen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 28.000,-- DM zuerkannt. Abzüglich der vorprozessualen Schmerzensgeldzahlung der Beklagten zu 2. im Umfang von 20.000,-- DM hat das Landgericht somit dem Kläger den Restbetrag von 8.000,-- DM, entsprechend 4.090,34 EUR, zugesprochen (Bl. 11 UA; Bl. 221 d.A.).
72Dieser Betrag wird jedoch dem Umfang der immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers, die sich bei ihm als Folge der umfangreichen Unfallverletzungen eingestellt haben, im Hinblick auf die einschlägigen Zumessungsfaktoren des § 847 Abs. 1 BGB a.F. nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es erscheint vielmehr angemessen, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.000,-- DM, entsprechend 16.361,34 EUR, zuzuerkennen. Damit erreicht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes die Größenordnung zwischen 30.000,-- DM und 35.000,-- DM, auf die der Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung mit Rechtsprechungsnachweisen für vergleichbare Verletzungsfälle verweist (Bl. 308 d.A.). Ein weitergehendes Schmerzensgeld, das er ausweislich seiner Rechtsmittelbegründung im Umfang von insgesamt 40.000,-- DM in Ansatz bringt, steht ihm indes nicht zu.
731.) Die für die Schmerzensgeldzumessung tragenden Gründe sind im angefochtenen Urteil ausführlich und überzeugend dargelegt (Bl. 11/15 UA; Bl. 221/226 d.A.). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit vollinhaltlich auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
742a) Auch für den Schmerzensgeldanspruch des Klägers kann im Ergebnis dahinstehen, ob entsprechend der Annahme des Landgerichts von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 20 %, entsprechend dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. H. auszugehen ist, oder ob in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. eine Minderung von nur 10 % in Ansatz zu bringen ist. Unstreitig ist der Kläger seit dem Monat Februar 2000 wieder bei seiner alten Arbeitgeberin beschäftigt, wenn auch nicht in der Funktion eines Kesselreinigers. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass mit der ihm neu zugewiesenen Tätigkeit irgendeine Lohneinbuße oder eine sonstige Beeinträchtigung materieller oder immaterieller Art wegen der Folgen seiner Unfallverletzungen verbunden ist.
75b) Soweit der Kläger erstinstanzlich über die Tibia- sowie Fibulafrakturen hinaus das Vorhandensein weiterer Verletzungen und deren Folgeerscheinungen behauptet hat (multiple Prellungen insbesondere im Bereich des linken Ellenbogens und des gesamten Rippenbereichs, massives HWS-Schleudertrauma, große Fleischwunde am linken Unterschenkel, Sehschwäche, plötzliche Migräneanfälle), hat das Landgericht diese bei der Schmerzensgeldbemessung unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe trotz gerichtlichen Hinweises sachdienliche ärztliche Atteste nicht vorgelegt mit der Folge, dass er als beweisfällig geblieben zu behandeln sei (Bl. 14 UA; Bl. 225 d.A.).
76Dieser Feststellung vermag sich der Senat indes nicht uneingeschränkt anzu- schließen.
77aa) Nach dem Inhalt des im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen K. vom 6. November 2000 wurden bei dem Kläger anlässlich seiner Erstversorgung in der unfallchirurgischen Klinik Grevenbroich u.a. auch Prellungen, eine Risswunde am linken Innenknöchel, eine Schädelprellung, eine Platzwunde der Nasenwurzel sowie eine Brustkorbprellung links diagnostiziert (Bl. 53 Beiakte). Diese Verletzungen sind somit bei der Schmerzensgeldbemessung mit zu berücksichtigen.
78bb) Indes weist der Kläger selbst zu Recht darauf hin, dass es sich bei diesen körperlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zu den unstreitigen Frakturen im Unterschenkel- und Kniebereich mit deren langwierigen Folgen eher um Bagatellerscheinungen handelt (Bl. 45 d.A.). Diese rechtfertigen im Ergebnis noch keine deutliche Erhöhung des dem Kläger durch das Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes. Selbst wenn er seiner Behauptung entsprechend bei dem Unfall auch ein HWS-Schleudertrauma erlitten haben sollte, wäre dieser Verletzung ebenfalls nur ein begrenzter Stellenwert einzuräumen. Die zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen lassen nicht erkennen, dass der Kläger sich wegen dieser Beeinträchtigung über die Erstversorgung im Krankenhaus hinaus einer ärztlichen Behandlung hat unterziehen müssen. Er ist zu Ziff. III des Beschlusses des Landgerichts vom 11. Juni 2003 aufgefordert worden, u.a. wegen des behaupteten HWS-Schleudertraumas ärztliche Bescheinigungen der ihn unmittelbar nach dem Unfall behandelnden Krankenhausärzte (Dr. R. sowie Dr. O.) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
793.)
80Entscheidend für die Erhöhung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes um 4.000,-- DM auf die Gesamtsumme von 32.000,-- DM ist vielmehr folgender Gesichtspunkt:
81a) Das Landgericht hat einerseits berücksichtigt, dass nach der Diagnose des Dr. K. in seinem Gutachten vom 11. Juni 2000 eine beginnende Arthrose am unfallgeschädigten linken Kniegelenk gegeben war, und zwar am linken äußeren Kniegelenkspalt (Bl. 12 UA; Bl. 221 d.A.). Andererseits hat das Landgericht ausgeführt, die beginnende Arthrose führe noch nicht zu einer Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, den es mit 10 % in Ansatz gebracht hat. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht darauf abgestellt, durch die Arthrose seien noch keine zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen aufgetreten (Bl. 13 UA; Bl. 224 d.A.).
82b) Diese Feststellung ist durch einen offensichtlich progredienten Verlauf der Arthroseerkrankung überholt. Denn der Sachverständige G. ist bereits in seinem Erstgutachten vom 31. Mai 2001 zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen sowie unter einem Belastungsschmerz im linken Kniegelenk im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Gonarthrose leidet. Der Sachverständige hat abschließend dargelegt, da der Kläger erst 43 Jahre alt sei, sei von einer weiteren Zerstörung des Gelenks auszugehen mit der konkreten Möglichkeit, dass künftig noch operative Therapien anstünden (Bl. 95 d.A.). Diese Darlegung spricht jedenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, es sei zu befürchten, dass das unfallgeschädigte linke Kniegelenk durch eine Gelenksprothese ersetzt werden müsse (Bl. 307 d.A.).
83c) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind auch Spätfolgen zu berücksichtigen, deren künftiger Eintritt bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, wie beispielsweise die Notwendigkeit einer Folgeoperation oder einer Rehabilitationsmaßnahme. Da der Kläger nach Lage der Dinge mit der Notwendigkeit einer weiteren ärztlichen Behandlung des arthrosegeschädigten linken Kniegelenkes bis hin zu der Möglichkeit einer prothetischen Endversorgung rechnen muss, ist im Ergebnis eine Erhöhung des dem Kläger durch das Landgericht zuerkannten restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,-- DM um 50 % gerechtfertigt.
84III.
85Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
86Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
87Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 20.831,61 EUR. Die Beschwer des Klägers stellt sich auf 18.786,44 EUR und diejenige der Beklagten auf 2.045,17 EUR.
88Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
89Dr. E. K. T
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