Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 211/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiterge-henden Rechtsmittels das am 29. Oktober 2003 verkündete Urteil der 3. Zi-vilkammer des Landgerichts Mönchengladbach in der Fassung des Berich-tigungsbeschlusses vom 17. November 2003 teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.135,51 EUR (12.000,-- DM) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren zukünftigen materiellen und immate-riellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 19.03.1997, 5.40 Uhr in Grevenbroich, Nordstr., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf So-zialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 69 % dem Kläger und zu

31 % den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 90 % dem Kläger und zu

10 % den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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