Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 57/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes mit dem Vorwurf in Anspruch, der Beklagte habe nach einem von ihm durchgeführten Eingriff an der rechten Hand (wegen einer Dupuytren’schen Kontraktur) die sich postoperativ entwickelnde Sudeck‘sche Dystrophie nicht sachgemäß behandelt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgewiesen und ausgeführt, die postoperative Behandlung sei zwar zu beanstanden; es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass ein fehlerfreies Vorgehen die gesundheitlichen Schäden vermieden hätte. Beweiserleichterungen seien dem Kläger nicht zuzubilligen; zwar habe der Beklagte nicht die Standardtherapie angewandt, sondern dem Patienten nur Krankengymnastik verordnet; das Unterlassen einer begleitenden entzündungs- und schmerzhemmenden Behandlung sei aber nicht als grob fehlerhaft zu bewerten, weil nach den Behandlungsunterlagen kein ausgeprägtes Schmerzbild vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er einen Teilbetrag von 5.000 € des in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldes als angemessene Entschädigung begehrt. Er legt dem Beklagten grobe Behandlungsfehler zur Last und macht geltend, die Entscheidung der Kammer beruhe auf einem Missverständnis der Ausführungen des Sachverständigen; das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Gutachter im Rahmen der nur durch Physiotherapie eine ständige Kontrolle dahingehend, ob sich auch ohne schmerzstillende Behandlung Erfolge einstellten, gefordert habe. Des weiteren hat der Kläger behauptet, er habe gegenüber dem Beklagten über Schmerzen in der rechten Hand geklagt.
5Der Kläger beantragt,
6unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2000 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts, bestreitet Schmerzäußerungen des Klägers und macht geltend, die gesundheitlichen Schäden seien allein auf eine - unstreitige - Nachoperation vom 17. Juni 1999 durch den Arzt Becker zurückzuführen, die wegen des Morbus Sudeck kontraindiziert gewesen sei.
10Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. B… Beweis erhoben.
11Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Arzt N… B… den Streit verkündet.
12II.
13Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 847 BGB a.F.) zu.
14Im Arzthaftungsprozess obliegt es grundsätzlich dem Patienten zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten unterlaufen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt:
151.
16Die vom Landgericht begonnene und von dem Senat fortgesetzte Beweisaufnahme hat allerdings ergeben, dass die postoperative Versorgung des Klägers vom 7. April 1999 an unzureichend war. Wie bereits die Kammer zutreffend festgestellt hat, durfte
17der Beklagte sich angesichts der an diesem Tage von ihm diagnostizierten dystrophen Symptome nicht darauf beschränken, 10 krankengymnastische Behandlungen zu verordnen und den Patienten nach einer Woche erneut einzubestellen. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B… anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat hätte der Beklagte eine täglich vorzunehmende Physiotherapie anordnen und den Erfolg dieser Behandlung binnen einer Woche engmaschig kontrollieren müssen. Bei einem ungenügenden Rückgang der Schwellung und Bewegungsbeeinträchtigung der Hand nach Ablauf einer Woche hätte sodann neben der Physiotherapie eine begleitende Behandlung mit schmerz- und entzündungshemmenden Medikamenten eingeleitet werden müssen. Da eine entsprechende Versorgung nicht stattgefunden hatte und bei dem Kläger ausweislich der Dokumentation des Beklagten am 22. April 1999 immer noch eine erhebliche Schwellung und eine Bewegungsbeeinträchtigung der rechten Hand bestanden, wäre zu diesem Zeitpunkt eine Einweisung zur Vornahme einer stationären Behandlung in einer Klinik erforderlich gewesen.
182.
19Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass eine korrekt durchgeführte Therapie sich auf den eingetretenen Verlauf und die Heilungschancen günstig ausgewirkt hätte. Prof. Dr. B… hat dies für möglich, aber keineswegs sicher erachtet.
20Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis können dem Kläger nicht zugebilligt werden:
21Prof. Dr. B… hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die postoperative Behandlung zwar nicht ordnungsgemäß war, das Vorgehen des Beklagten aber nicht als grob fehlerhaft bewertet werden kann. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen wäre der Verzicht auf eine engmaschige Führung und Behandlung des Patienten mittels täglicher Krankengymnastik und einer begleitenden entzündungshemmenden und schmerzstillenden Therapie nur dann als grobes Versäumnis zu beurteilen, wenn bei dem Kläger eine mit einer Sudeck’schen Dystrophie häufig einhergehende ausgeprägte Schmerzsymptomatik vorgelegen hätte; in diesem Fall wäre eine engmaschige Kontrolle des Erfolgs der Krankengymnastik und eine rechtzeitige begleitende schmerzstillende Behandlung nämlich insbesondere deswegen unabweisbar und dringend erforderlich gewesen, um eine erfolgreiche Physiotherapie, die bei Beschwerden des Patienten nicht durchgeführt werden kann, überhaupt zu ermöglichen. Dass bei dem Kläger eine solche Schmerzsymptomatik vorlag, lässt sich indes nicht feststellen. Der Beklagte hat die Behauptung des Klägers, er habe ihm gegenüber über Schmerzen geklagt, anlässlich seiner Parteivernehmung nicht bestätigt; auch aus der Dokumentation ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte; im Vordergrund standen vielmehr der Schwellungszustand der Hand und die - auch von dem Patienten beklagte - Bewegungseinschränkung. Mit Blick hierauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Schwellungen aufgrund einer Dystrophie sich auch unter Anwendung einer Physiotherapie oft nur langsam zurückbilden, hat Prof. Dr. B… es nicht als völlig unverständlich erachtet, dass der Beklagte von kurzfristigen Kontrollen des Erfolges der Krankengymnastik, der Gabe schmerzstillender Medikamente sowie einer späteren Einweisung in eine Klinik abgesehen hat.
22III.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
25Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 €.
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