Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 147/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05. September 2003 teilweise abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines Vielfliegerprogramms die Bezeichnung

Miles & Miles

in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen und/oder zu bewerben wie nachstehend wiedergegeben:

- Reklamebilder -

2.Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Nr. 1 seit dem 21. Mai 201 begangen hat, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlasst hat, aufgeschlüsselt jeweils in Euro-Werten und Kalendermonaten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Nr. I.1. gekennzeichnete Handlung seit dem 21. Mai 2001 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be- klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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