Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 16/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2003 hinsicht-lich der Widerklage wie folgt abgeändert:

Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in den Ge-schäftsräumen der Beklagten ohne deren Genehmigung zu fotogra-fieren oder fotografieren zu lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von jeweils 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird hinsichtlich der Widerklage zugelassen.


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