Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 12 + 14/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin (Aktenzeichen der Beschwerde VII - Verg 12/02) wird der Beschluss der Vergabekam-mer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. Februar 2002 (Akten-zeichen VK 2 - 16/2001) aufgehoben, soweit darin ein Streitwert festgelegt worden ist.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin, und zwar soweit sie gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. Februar 2002 (Aktenzeichen der Beschwerde VII - Verg 12/02) und gegen den Änderungsbe-schluss der Vergabekammer vom 1. März 2002 (Aktenzeichen der Beschwerde VII - Verg 14/02 - beide Beschlüsse der Vergabekam-mer mit dem Aktenzeichen VK 2 - 16/2001) gerichtet sind, zurück-gewiesen.
Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch die Vergabekammer gerichtet hat, ist das Be-schwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Aufwendungen werden nicht erstattet.
Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsgegner in diesem Verfahren entstandenen Aufwendun-gen der Antragstellerin auferlegt.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Antragsgegner in den Beschwerdeverfahren notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren VII - Verg 12/02: bis 26.000 DM (13.000 Euro) und für das Beschwerdeverfahren VII - Verg 14/02: bis 60.000 DM (30.000 Euro)
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Der Antragsgegner schrieb im Wege eines Nichtoffenen Verfahrens die Entwicklung eines Entsorgungskonzepts und die Veräußerung von 49 % der Geschäftsanteile an einer Abfallentsorgungsgesellschaft aus. Die Antragstellerin beteiligte sich am Vergabeverfahren und gab ein Angebot ab, welches nach ihrem Eindruck allerdings nicht den Zuschlag erhalten sollte. Darauf stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag, den sie später jedoch zurücknahm.
4Mit Beschluss vom 4.2.2002 erlegte die Vergabekammer der Antragstellerin (unter Festsetzung der Gebühr) die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Antragsgegners (Vergabestelle) auf. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin erklärte die Vergabekammer für notwendig. Für die Rechtsanwaltsgebühren legte die Vergabekammer den Streitwert fest.
5Mit berichtigendem Beschluss vom 1.3.2002 änderte die Vergabekammer den Kostenausspruch dahin ab, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner (Vergabestelle) notwendig war.
6Die Antragstellerin hat gegen beide Beschlüsse sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält sich nicht für verpflichtet, die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und die Rechtsanwaltskosten des Antragsgegners zu tragen. Außerdem hat sie die Streitwertfestsetzung der Vergabekammer bemängelt.
7Der Antragsgegner tritt den Beschwerden entgegen.
8Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
9II.
10Die über Nebenentscheidungen der Vergabekammer zu treffenden Beschwerdeentscheidungen ergehen ohne mündliche Verhandlung (vgl. Senat NZBau 2001, 165, 166 m.w.N.). Die Überprüfung ergibt, dass die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden der Antragstellerin überwiegend unbegründet sind.
111. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung der Vergabekammer wendet. Die Vergabekammer ist nicht befugt, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren mit verbindlicher Wirkung isoliert festzusetzen. Sie ist im Rahmen der Ermittlung der notwendigen Anwaltskosten des erstattungsberechtigten Beteiligten darauf beschränkt, den Gegenstandswert im Sinn eines hierfür erforderlichen Berechnungselements inzident zu prüfen und festzulegen (vgl. OLG Koblenz VergabeR 2001, 123, 126 f.; OLG Jena VergabeR 2002, 202, 203; Senat, Beschluss vom 3.7.2003, Az. Verg 29/00, Beschlussabdruck S. 9 f.). Im Beschwerderechtszug hat der Senat keine weiter reichende Befugnis zur Streitwertfestsetzung als die Vergabekammer. Daher scheidet eine Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren durch den Senat aus (vgl. Senatsbeschluss vom 18.10.2002, Az. Verg 23/00 = WuW/E Verg 699 f. und Beschluss vom 3.7.2003, Az. Verg 29/00, Beschlussabdruck S. 10).
122. Soweit die Antragstellerin die Entscheidung der Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens und über die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners angefochten hat, ist ihr Rechtsmittel unbegründet.
13Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB hat der Antragsteller, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterliegt, die Verfahrenskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. Die genannten Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur im Fall einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, sondern ebenfalls anzuwenden, wenn der Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 9.8.2001, Az, Verg 1/01, vom 19.2.2002, Az. Verg 33/01, vom 9.12.2002, Az. Verg 35/02, und vom 25.2.2004, Az. VII - Verg 62/03). Denn auch bei einer Rücknahme seines Antrags ist der Antragsteller im Sinn der genannten Vorschriften "unterlegen".
14Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist ebenfalls unbegründet, soweit die Entscheidung der Vergabekammer angegriffen ist, die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner sei notwendig gewesen. Auf der Grundlage der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Senats ist gegen diese Entscheidung der Vergabekammer nichts einzuwenden (vgl. den Beschluss vom 20.7.2000, Az. Verg 1/00 = NZBau 2000, 486, 487 f.). Das Vergabeverfahren war für den Antragsgegner von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Durch den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin waren überdies nicht lediglich einfach gelagerte auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, sondern es waren neben der Einhaltung der Rügeobliegenheit durch die Antragstellerin (§ 107 Abs. 3 GWB) die Zulässigkeit einer Änderung in der Zusammensetzung einer konkurrierenden Bietergemeinschaft und die von der Antragstellerin gegen die Eingehung einer Bietergemeinschaft vorgebrachten kartellrechtlichen Beanstandungen zu klären. Dies genügt festzustellen, dass die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Antragsgegners angemessen war.
15Die Kostenentscheidung hinsichtlich der die Streitwertfestsetzung der Vergabekammer betreffenden Beschwerde folgt aus § 25 Abs. 4 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung. Im Übrigen hat die Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren - einschließlich von Rechtsanwaltskosten - entstandenen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.