Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 12 + 14/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin (Aktenzeichen der Beschwerde VII - Verg 12/02) wird der Beschluss der Vergabekam-mer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. Februar 2002 (Akten-zeichen VK 2 - 16/2001) aufgehoben, soweit darin ein Streitwert festgelegt worden ist.

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin, und zwar soweit sie gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. Februar 2002 (Aktenzeichen der Beschwerde VII - Verg 12/02) und gegen den Änderungsbe-schluss der Vergabekammer vom 1. März 2002 (Aktenzeichen der Beschwerde VII - Verg 14/02 - beide Beschlüsse der Vergabekam-mer mit dem Aktenzeichen VK 2 - 16/2001) gerichtet sind, zurück-gewiesen.

Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch die Vergabekammer gerichtet hat, ist das Be-schwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Aufwendungen werden nicht erstattet.

Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsgegner in diesem Verfahren entstandenen Aufwendun-gen der Antragstellerin auferlegt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Antragsgegner in den Beschwerdeverfahren notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren VII - Verg 12/02: bis 26.000 DM (13.000 Euro) und für das Beschwerdeverfahren VII - Verg 14/02: bis 60.000 DM (30.000 Euro)


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