Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 53/04

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ih-rer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Ver-gabekammer des Bundes vom 20. Juli 2004 (VK 3 – 80/04) bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurück-gewiesen.

Damit ist der Senatsbeschluss vom 17. August 2004 gegenstandslos.

II. Die Antragstellerin wird gebeten, dem Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde aufrechterhält.


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