Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 35/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 28. Mai 2004 - VK 10/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Ver-fahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der in der Be-schwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den An-tragsgegner erforderlich.

Der Beschwerdewert wird auf 160.289,70 EUR festgesetzt.


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