Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 210/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung der Beklagten das am 17. November 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21.927,62 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16. März 1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Steuermehrbeträge (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass sein zu versteuerndes Jahreseinkommen um die Schadensersatzzahlung von 1.230,12 € zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Jahre des Zuflusses der Zahlung ansteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 46 % dem Kläger und zu 54 % den Beklagten auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 58 % dem Kläger und zu 42 % den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in begrenztem Umfang Erfolg. Die Anschließung der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils.
31.) Die Entscheidung des Landgerichts hält insoweit den wechselseitigen Berufungsangriffen der Parteien Stand, als es dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 20.000,-- € zuerkannt hat. Damit stellt sich unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. der nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 847 Abs. 1 BGB a.F. begründete Ersatzanspruch des Klägers auf insgesamt 25.112,92 €, entsprechend 49.116,60 DM. Ein weitergehender Anspruch auf Ausgleich seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen, den er in Höhe von insgesamt 35.000,-- € geltend macht, steht ihm nicht zu.
42.) Überwiegend unbegründet ist das klägerische Zahlungsverlangen in Höhe von 10.943,99 €, welches sich auf den Ausgleich seiner unfallbezogenen Vermögenseinbußen bezieht. a) Soweit der Kläger sein Ersatzbegehren in erster Linie auf die Aufwendungen für die Fertigstellung des Umbaus seiner Garage zu Wohn-zwecken stützt, den er wegen seiner Unfallverletzungen nicht selbst vollenden konnte, ist sein Leistungsbegehren gänzlich unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht dazu ausgeführt, dass eine entsprechende Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht schlüssig dargetan ist. Das Rechtsmittelvorbringen des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende Feststellung.
5b) In einem geringen Umfang begründet ist das Rechtsmittel des Klägers lediglich in Bezug auf den hilfsweise in Ansatz gebrachten Verdienstausfallschaden, der er ausweislich seiner Berufungsbegründung nur noch für die Jahre 1994 bis 1996 ersetzt verlangt. Zu Recht beanstandet der Kläger, dass das Landgericht bei seiner Schadensberechnung die schlüssig dargelegte und unter Beweis gestellte zusätzliche Vergütung für Mehrarbeitsstunden und sonstige Sonderleistungen mit der fehlerhaften Begründung unberücksichtigt gelassen hat, die Höhe eines eventuell damit verbunden gewesenen geringfügigen Einkommensverlustes habe es "nicht vollkommen nachvollziehen" können (Bl. 21 UA; Bl. 1084 R d.A.). Indes gibt dieser Verfahrensmangel keinen Anlass zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Denn der Senat ist aufgrund des wechselseitigen Vortrages der Parteien in Verbindung mit den zahlreichen zu den Akten gelangten Unterlagen, die sich über den durch den Kläger vor dem Unfallereignis bezogenen Lohn und über seine während des klagegegenständlichen Zeitraumes bezogenen Versorgungsleistungen verhalten, zur abschließenden Berechnung des ersatzfähigen Verdienstausfallschadens in der Lage. Dieser erreicht im Ergebnis die Höhe von 1.927,62 €.
6c) Begründet ist darüber hinaus der klägerische Feststellungsantrag. Da sein nach § 842 BGB ersatzfähiger Erwerbsschaden unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge auf der Grundlage der Nettolohnmethode ermittelt ist, hat er gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung, die sich für ihn im Jahr des Zuflusses der Verdienstausfallentschädigung ergibt und die derzeit noch nicht beziffert werden kann.
7Schmerzensgeldanspruch des Klägers
8Zu dieser Position hält das Urteil des Landgerichts den Berufungsangriffen der Parteien in jeder Hinsicht Stand. Die billige Entschädigung in Geld, die dem Kläger unter Berücksichtigung der Zumessungsfaktoren des § 847 Abs. 1 BGB a.F. zusteht, geht nicht über den ihm durch das Landgericht zuerkannten Betrag von 20.000,-- € hinaus. Unter Einschluss der vorprozessual von der Beklagten zu 2. in Höhe von 10.000,-- DM (5.112,92 €) geleisteten Ausgleichszahlung umfasst damit die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers den Gesamtbetrag von 25.112,92 €. Eine weitergehende Anspruchsberechtigung des Klägers besteht nicht.
9A.
10Zu der Berufung des Klägers hinsichtlich des Schmerzensgeldes
11Erstinstanzlich hat der Kläger für seine immateriellen Beeinträchtigungen einen weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 50.000,-- DM, entsprechend 25.564,59 €, gefordert (Schriftsatz vom 18. März 2003; Bl. 993, 995 d.A.). Diesem Begehren hatte das Landgericht weitgehend entsprochen, indem es dem Kläger einen weiteren Schmerzensgeldbetrag im Umfang von 20.000,-- € zuerkannt hat. Nunmehr verlangt der Kläger unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. einen Ausgleichsbetrag von insgesamt 35.000,-- € (Bl. 1103). Eine derartig weitgehende Leistungsverpflichtung der Beklagten besteht indes unter Berücksichtigung der nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. maßgeblichen Zumessungsfaktoren nicht.
121.) Diese sind in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend und ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 7/13 UA; Bl. 1077 R bis Bl. 1080 R).
132.) Ebenso wie das Landgericht sieht sich auch der Senat außer Stande, als schmerzensgelderhöhenden Umstand das Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen, er und seine Ehefrau hätten sich entgegen ihrer früheren Lebensplanung wegen der gravierenden physischen und psychischen Folgen der Unfallverletzungen gegen einen weiteren Familienzuwachs entschieden.
14a) Unstreitig ist die Zeugungsfähigkeit des Klägers nach dem Schadensereignis vom 1. Juni 1994 zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen. Die bleibenden Folgen des Unfallgeschehens beziehen sich auf die Verletzung des linken Schultergelenkes sowie des linken Ellenbogengelenkes. Auch unter Berücksichtigung des sehr verzögerten Heilungsverlaufes nach der gravierenden Beeinträchtigung des Schultergelenkes durch den Unfall ist entsprechend der Darlegung des Landgerichts eine Ursächlichkeit des Kollisionsereignisses für die Entscheidung gegen ein zweites Kind jedenfalls ab einem Zeitpunkt von zwei Jahren danach nicht mehr zu bejahen (Bl. 12 UA; Bl. 1080 d.A.). Innerhalb dieses Zeitraumes waren alle wegen des Schultergelenkes notwendig gewordenen chirurgischen Eingriffe abgeschlossen. Wenn auch unfallbedingt nicht unerhebliche Bewegungseinschränkungen für die obere linke Körperextremität verblieben sind, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass eine derartige Behinderung der Realisierung eines Kinderwunsches nicht entgegen steht. Die fortdauernden Schmerzbeeinträchtigungen, verbunden mit der Tatsache, dass er nicht mehr in dem gewünschten Umfang mit Kindern "herumtoben" kann, beeinträchtigen einerseits die Lebensqualität des Klägers erheblich, stellen aber andererseits nicht ernsthaft seine Fähigkeit in Frage, einem weiteren Kind ein guter Vater zu sein. Körperliche Bewegungsdefizite können im Rahmen einer intakten Eltern-Kind-Beziehung ohne Weiteres auf andere Weise, etwa durch Spiele ohne Körpereinsatz, ausgeglichen werden.
15b) Der Kläger hat noch vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfallgeschehen eine Umschulungsmaßnahme zur Ausbildung als Fachkraft in der Lagerwirtschaft begonnen. Er ist seit dem Jahre 1998 wieder bei den S. beschäftigt, wenn auch nicht mehr in der alten Einsatzkombination als Schlosser und Kranführer. Wie die durch ihn überreichten Steuerbescheide für die Zeit ab 1996 erkennen lassen (Bl. 1002 ff. d.A.), standen und stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Klägers der Verwirklichung des Wunsches nach einem weiteren Kind nicht entgegen.
16c) Negative familiäre Auswirkungen können bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden, wenn sich feststellen lässt, dass diese ihren wesentlichen Grund in den Folgen der Unfallverletzungen haben (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rdnr. 38 mit Hinweis auf OLG Köln NZV 1995, 399). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem Kläger im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt, lässt sich nicht eine Schmerzensgeldhaftung der Beklagten begründender Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der durch den Kläger vorgetragenen vereitelten Familienplanung feststellen.
17Eine Ersatzpflicht kommt grundsätzlich zwar auch dann in Betracht, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem Willensentschluss des Verletzten beruht. Voraussetzung ist aber, dass der Schaden nach Art und Entstehung nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt und unter den Schutzzweck der Norm fällt. Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzungen, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., vor § 249, Rdnr. 77 mit Hinweis auf BGHZ 57, 25; BGHZ 63, 189; BGH NJW 1995, 127, 451). Nach den obigen Darlegungen kann keine Rede davon sein, dass die Unfallverletzungen des Klägers, deren physische und psychische Folgen sich für ihn in Grenzen halten, seine und die Entscheidung seiner Ehefrau förmlich herausgefordert haben, es bei dem Bestand einer Familie mit einem Einzelkind zu belassen.
183.) Neben der Sache liegt der Vergleich, den der Kläger unter Hinweis auf die Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 21. Aufl., zu der dort unter der laufenden Nr. 2086 zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 14. November 2001 gezogen hat (Bl. 997 d.A.). Das Urteil betraf den Fall eines Hodenverlustes eines 13jährigen Jungen, dem ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.750,-- € zuzüglich eines immateriellen Vorbehaltes zuerkannt worden ist. Die Unfallbeeinträchtigungen des Klägers bleiben weit unterhalb dieser Verletzungsschwelle.
194.) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 20. Februar 2003 (Bl. 954 ff. d.A.), steht außer Zweifel, dass der Kläger infolge des Unfallgeschehens unter erheblichen Funktionsstörungen und Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Ellenbogengelenkes leidet. Zudem besteht nach den Darlegungen des Sachverständigen die Gefahr einer Arthrosebildung im Schultergelenk, ohne dass insoweit eine zeitliche Prognose abgegeben werden kann (Bl. 958 d.A.). Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens erst 31 Jahre alt war. Das Alter des Verletzten spielt bei der Schmerzensgeldbemessung insofern eine Rolle, als Dauerfolgen von einem in jungen Jahren Betroffenen im Allgemeinen länger ertragen werden müssen (Greger a.a.O., § 16 StVG, Rdnr. 36).
205.) Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung auch die unstreitige Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Kläger den Bereich seiner beruflichen Tätigkeit bei den S. hat wechseln müssen: Vor dem Unfallereignis war er in einem kombinierten Aufgabenbereich als Schlosser und Krankführer eingesetzt. Nach der Umschulungsmaßnahme fand er zunächst als Lagerarbeiter Verwendung und ist derzeit als Zählerableser eingesetzt. Diese relativ untergeordnete Tätigkeit befriedigt den Kläger – wie er plausibel darlegt – nicht in der Weise wie sein früheres Einsatzgebiet als Schlosser und Kranführer, welches durch ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet war und zahlreiche Bereitschaftsdienste mit sich brachte. Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, den vor dem Schadensereignis aktiv ausgeübten Sport des Bogenschießens zu praktizieren.
216.) Von wesentlicher Bedeutung im Rahmen der Schmerzensgeldzumessung sind schließlich die langwierigen Heilungs- und Behandlungsverläufe nach der gravierenden Verletzung des linken Schultergelenkes. Wider Erwarten war die Behandlung nicht nach einem arthroskopischen Eingriff abgeschlossen, sondern es waren wegen Heilungsstörungen vier Folgeoperationen erforderlich. Die Einzelheiten der ärztlichen und krankengymnastischen Behandlungsmaßnahmen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (Bl. 8, 9 UA; Bl. 1078, 1078 R d.A.). Die ausgedehnte Heilbehandlung vermag indes nichts daran zu ändern, dass der Kläger auf Dauer u.a. durch eine Tossy-Verletzung des linken Acomioclaviculargelenks des Schweregrades I bis II beeinträchtigt bleiben wird (Gutachten Prof. Dr. M. vom 12. Oktober 1998, Bl. 619 d.A.). Neben dieser Unfallfolge und der schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes, die sich erst nach dem Schadensereignis eingestellt hat, sind die übrigen und zwischenzeitlich zur Ausheilung gelangten Unfallverletzungen, nämlich die Prellung der Brustwirbelsäule sowie die Distorsion der Halswirbelsäule, von untergeordneter Bedeutung.
227.) Obwohl zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Schmerzensgeldklage im März 1995 und der Entscheidung des Landgerichts im November 2003 mehr als acht Jahre vergangen sind, sieht sich der Senat – ebenso wie das Landgericht – außer Stande, die lange Prozessdauer als einen den Schmerzensgeldanspruch des Klägers erhöhenden Umstand zu berücksichtigen. Der zeitliche Umfang des Verfahrens beruht nicht auf einem Obstruktionsverhalten der Beklagten.
23a) Die Beklagte zu 2. hatte vorprozessual bereits eine Schmerzensgeldzahlung von 10.000,-- DM an den Kläger zur Anweisung gebracht. Zwar stellte dieser Betrag keinen angemessenen Ausgleich für die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers dar. Jedoch war der Umfang seiner am 1. Juni 1994 eingetretenen Verletzungen und deren Folgen jahrelang streitig und hat erst durch die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 12. Oktober 1998, 22. März 1999 sowie vom 20. Februar 2003 eine weitgehende Klärung erfahren. Zunächst hatte das Landgericht den Sachverständigen Dr. L. zum medizinischen Sachverständigen ernannt. Dessen gutachterliche Ausführungen vom 30. April 1996, 1. Oktober 1996 sowie vom 24. Januar 1998 hält der Senat wegen zahlreicher Unzulänglichkeiten in gleicher Weise für unverwertbar wie das Landgericht. Der mit der Erstattung der nicht verwerteten Gutachten verbunden gewesene Zeitverlust kann nicht der Beklagten im Sinne einer Erhöhung des durch sie zu zahlenden Schmerzensgeldbetrages angelastet werden.
24b) Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Kläger erstinstanzlich Verletzungsfolgen behauptet hat, die sich in der durch ihn beschriebenen Form nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lassen. Dazu zählt die Behauptung einer völligen Steiflegung der linken Schulter sowie der Eintritt einer sog. Tennisarmerkrankung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes (Bl. 125 d.A.). Wenn auch die Gefahr einer Arthrosebildung in der linken oberen Körperextremität als Folge des Unfallereignisses besteht, lässt sich der Eintritt der damit verbundenen Funktionseinbußen auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststellen.
25c) Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M.in seiner abschließenden Stellungnahme vom 20. Februar 2003 hat der Kläger anlässlich der klinischen Untersuchung seines linken Schulter- und Ellenbogengelenkes "deutlich gegengespannt, um die subjektive Komponente herauszustellen" (Bl. 957 d.A.). Bezogen auf die geklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bzw. im Übergang zum Kopf hat der Sachverständige darüber hinaus eine Aggravationstendenz festgestellt (Bl. 957 d.A.).
26Diese Umstände machen deutlich, dass die Schmerz- und Beschwerdeangaben des Klägers entsprechend der Bewertung des Sachverständigen einer objektivierenden Betrachtungsweise unterzogen werden müssen. In diesem Licht ist auch der Vortrag des Klägers zu sehen, er sei sich bewusst, dass er ein "Krüppel bleiben" werde (Schriftsatz vom 25. September 1997, Bl. 375 d.A.). Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geht nicht über den Umfang von 30 % hinaus, nachdem sie bis zum Ende des Jahres 1997 noch 20 % betragen hatte (Bl. 727, 728 d.A.).
278.) Unter Berücksichtigung aller Umstände ist auch der Senat der Auffassung, dass das dem Kläger durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.112,92 € dem Umfang seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen hinlänglich gerecht wird und dass eine weitere Erhöhung nicht geboten ist. In einer am 11. Juli 1991 verkündeten Entscheidung (veröffentlicht in VersR 1992, 1096; lfd. Nr. 2497 in der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 22. Aufl.) hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf einem seinerzeit 51jährigen Mann wegen der Versteifung eines Schultergelenks und eines damit verbunden gewesenen Verlustes des Arbeitsplatzes ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,-- DM zuerkannt. Zwar lässt sich eine derartige Versteifung für das unfallbeeinträchtigte Gelenk des Klägers nicht feststellen. Berücksichtigt man jedoch die langwierigen Behandlungsfolgen der Verletzung, den Wechsel des Arbeitsplatzes, die Notwendigkeit der Aufgabe einer lang gepflegten Freizeitaktivität, die fortdauernde Beeinträchtigung durch Schmerzzustände und Bewegungseinschränkungen, die Gefahr der Entstehung einer zusätzlichen Arthrosebeeinträchtigung sowie den notwendigen Inflationsausgleich bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dem Kläger ein um 25 % höheres Schmerzensgeld zuzuer
28kennen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dieser Betrag an der oberen Grenze des Vertretbaren liegt.
29B
30Zu der Anschlussberufung der Beklagten hinsichtlich des Schmerzensgeldes
31Die Beklagten dringen nicht mit ihrem Einwand durch, der durch das Landgericht in Ansatz gebrachte Schmerzensgeldbetrag sei deutlich zu hoch ausgefallen. Insbesondere ist der Berufungsangriff der Beklagten unbegründet, das Landgericht habe bei der Schmerzensgeldzumessung nicht bewiesene Umstände berücksichtigt.
32Schmerzen in der linksseitigen Nackenmuskulatur
33Diese Beeinträchtigungen hat das Landgericht zu Recht als unfallbedingt angesehen (Bl. 8/9 UA; Bl. 1078, 1078 R d.A.).
341.) Den Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. zu der Ursache der Schmerzen im Bereich der linksseitigen Nackenmuskulatur widersprüchlich sind: Einerseits hat er in seinem Gutachten vom 12. Oktober 1998 dargelegt, die Beschwerden seien muskulär bedingt und stünden mit großer Wahrscheinlichkeit mit den Veränderungen im linken Schultergelenk in Zusammenhang (Bl. 630 d.A.). Andererseits hat der Sachverständige in seinem Schlussgutachten vom 20. Februar 2003 "ganz klar" die Unfallbedingtheit der Beschwerden in Abrede gestellt wegen nicht nachweisbarer morphologischer Störungen nach der erlittenen leichten HWS-Distorsion (Bl. 957, 958 d.A.).
352 a.) Zutreffend ist, dass der Kläger nach der im Lukas-Krankenhaus gestellten Erstdiagnose nur eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule erlitten hat, die entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 22. März 1999 erfahrungsgemäß nach wenigen Monaten ausheilt (Bl. 660 d.A.).
36b) Indes muss ein Zusammenhang zwischen der Verletzung des linken Schultergelenks und den Verspannungen der Muskulatur der Halswirbelsäule berücksichtigt werden. Denn nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht eine Wechselwirkung insoweit, als HWS-Beschwerden zu muskulären Verspannungen am Schultergürtel führen können (Bl. 661 d.A.). Es besteht aber eine zumindest hinreichende Wahrscheinlichkeit (Beweiserleichterung des § 287 ZPO) für einen auch umgekehrten Ursachenzusammenhang. Nach der fachchirurgischen Stellungnahme des beratenden Arztes der Berufsgenossenschaft, Dr. S. vom 14. April 2003, sind nämlich die durch den Kläger angegebenen Beschwerden an der Halswirbelsäule auf eine Fehlhaltung im Bereich des linken Schultergelenks zurück zu führen (Bl. 979 d.A.). Der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. V. hat in seinem Attest vom 7. Dezember 1998 ebenfalls ausgeführt, die HWS-Beschwerden seien mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Veränderungen am linken Schultergelenk zurück zu führen (Bl. 643 d.A.). Da röntgenologisch keine degenerativen oder sonstigen unfallfremden Veränderungen an der Halswirbelsäule nachweisbar sind, ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ein Zusammenhang zwischen dem Kollisionsereignis und den in Rede stehenden Beschwerden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
37Beeinträchtigungen des linken Ellenbogengelenkes
381.) Dazu machen die Beklagten geltend, der Druckschmerz sowie die Streck- und Beugedefizite dieses Gelenkes stellten keine Unfallfolge dar.
39Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf die ihrer Ansicht stützenden gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Erstgutachters Dr. L. vom 30. April 1996, 1. Oktober 1996 sowie vom 24. Januar 1998. Der Sachverständige ist dem Senat aus mehreren Verfahren bekannt, die gutachterliche Tätigkeiten in Unfallsachen zum Gegenstand hatten. Wegen der dabei gewonnenen Erkenntnisse steht der Senat den fachärztlichen Ausführungen Dr. L. kritisch gegenüber. Das Landgericht hat die in der vorliegenden Sache eingeholten drei Gutachten des Sachverständigen zu Recht wegen diverser Mängel als nicht zur Beantwortung der Beweisfragen ausreichend erachtet und sich zur Einholung eines "Obergutachtens" veranlasst gesehen, was zu der Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. M. führte.
402.) Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. L. für seine beiden ersten Gutachten vom 30. April 1996 und vom 1. Oktober 1996 nicht alle den Kläger betreffenden Befund- und Behandlungsunterlagen ausgewertet hatte. Ausweislich eines Vermerkes des seinerzeit zuständigen Einzelrichters vom 17. Juni 1997 (Bl. 360 d.A.) waren bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger überreichte ärztliche Unterlagen Bestandteil des Retentheftes gewesen, ohne dass sich im Nachhinein der Grund für diese fehlerhafte Einordnung feststellen lässt. In seinem Schlussgutachten vom 24. Januar 1998 hat der Sachverständige Dr. L. eingeräumt, er habe möglicherweise Informationen aus Befund- und Behandlungsunterlagen übersehen oder falsch zugeordnet (Bl. 564, 565 d.A.).
413.) Nach den durch den Sachverständigen Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 20. Februar 2003 dargelegten Erkenntnissen sind Funktionsstörungen im Bereich des linken Ellenbogengelenkes tatsächlich vorhanden und die Angaben des Klägers zu dort vorhandenen Beschwerden glaubhaft, wenn auch der Sachverständige bei der klinischen Untersuchung ein Gegenspannen des Klägers in dem Bestreben beobachtet hat, die subjektive Komponente herauszustellen (Bl. 957 d.A.). Indes sind die Angaben des Sachverständigen zu der Ursache der Störungen und Schmerzen nicht stetig:
42a) Einerseits hat er in seinem Gutachten vom 12. Oktober 1998 Schmerzen über dem Epicondylus radialis und über der Unterarmstreckmuskulatur nebst Streckdefizit als Unfallfolge angegeben (Bl. 628 d.A.). Andererseits hat er als Ursache für die verkalkende Epicondylitis links eine alte Abrissfraktur in Betracht gezogen (Bl. 622 d.A.).
43b) Der erstinstanzliche Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 1998 enthielt eine kritische Auseinandersetzung mit den vorbezeichneten gutachterlichen Ausführungen. Die Beklagten haben den Sachverständigen Prof. Dr. M. zu einer ergänzenden Stellungnahme betreffend die Frage aufgefordert, aus welchem Grund trotz des objektiven unfallunabhängigen Befundes Beeinträchtigungen des Ellenbogengelenkes in funktioneller Hinsicht als Unfallfolge eingeordnet werden könnten (Bl. 646 ff. d.A.). Daraufhin hat der Sachverständige seine Einschätzung hinsichtlich der Unfallursächlichkeit der Beeinträchtigung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes dahingehend eingeschränkt, dass eine solche nur dann angenommen werden könne, wenn vor dem Unfall das linke Ellenbogengelenk bescherdefrei gewesen sei (Gutachten vom 22. März 1999, Bl. 661 ff. d.A.).
44c) Zu Recht beanstanden die Beklagten in diesem Zusammenhang die Darlegung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe glaubhaft geschildert, vor dem Unfall im linken Ellenbogengelenk keinerlei verschleißbedingte oder sonstige Beschwerden gehabt zu haben (Bl. 9 UA; Bl. 1078 R d.A.). Da keine Parteivernehmung oder informatorische Befragung des Klägers stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich, auf welche Grundlage das Landgericht seine Glaubhaftigkeitsbeurteilung stützt. Der Kläger hat in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. September 1996 "eine alte Verletzung im Ellenbogengelenk" eingeräumt, die zum Unfallzeitpunkt vollständig ausgeheilt gewesen sein soll (Bl. 206 d.A.). Allerdings lassen die zu den Akten gelangten ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht erkennen, dass der Kläger vor dem 1. Juni 1994 wegen Beeinträchtigungen oder Beschwerden im linken Ellenbogengelenk in ärztlicher Behandlung war.
453.) Selbst wenn aber die Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen im und am linken Ellenbogengelenk in einer alten Verletzung ihre Ausgangsursache hätten, wäre das Unfallereignis in haftungsbegründender Weise zumindest mitursächlich für die in Rede stehenden Beeinträchtigungen.
46a) Unstreitig hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der Kollision aktiv den Bogenschützensport ausgeübt. Die Beklagten stellen lediglich in Abrede, dass der Unfall die Ursache für die Aufgabe dieser sportlichen Betätigung gewesen sein soll (Bl. 54 d.A.). Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt auch den Beruf eines Schlossers ausgeübt hat.
47Im Hinblick darauf erscheinen die durch den Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. M. gemachten Angaben glaubhaft, er habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen am linken Ellenbogengelenk gekannt (Gutachten vom 22. März 1999, Bl. 662 d.A.). Anderenfalls hätte der Kläger die besonderen physischen Belastungen des linken Arms bei seinen Freizeit- und Berufsaktivitäten nicht problemlos ausgehalten. Damit ist von folgendem auszugehen: Eine vor dem Unfall als Folge einer früheren Verletzung bestehende Verkalkung/Verknöcherung im Bereich des Epicondylus radialis war sypmtomlos und eine derartige Vorschädigung ist erst durch den Unfall in dem Sinne aktiviert worden ist, dass sich die durch den Sachverständigen Prof. Dr. M. diagnostizierten Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen eingestellt haben.
48b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist, um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, zu rekonstruieren und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlagen, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls, denn sie entfällt, wenn man das Schadensereignis wegdenkt. Zumindest ist sie durch den Unfall mitverursacht worden.
49Unfähigkeit der weiteren Ausübung des Sportes des Bogenschießens
50Entgegen dem Berufungsangriff der Beklagten ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass dem Kläger wegen der Folgen der Unfallverletzungen eine weitere aktive Teilnahme an diesem Sport nicht mehr möglich ist (Bl. 9 UA; Bl. 1078 R d.A.).
51Die anlässlich des Schadensereignisses eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen lassen jedenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit (Beweiserleichterung des § 287 ZPO) die Feststellung zu, dass dem Kläger die weitere Ausübung dieser von großer Kraftentfaltung im Arm- und Schulterbereich und von einer erheblichen konzentrativen Anspannung gekennzeichneten Sportart unmöglich ist. Neben den Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen im linken Ellenbogenbereich sind die durch den Sachverständigen Prof. Dr. M. diagnostizierten schmerzhaften Einschränkungen der aktiven und passiven Beweglichkeit im linken Schultergelenk, die Kraftminderung der Außenrotation, die Verspannung der Schultergürtelmuskulatur und vor allem die Acromioclavicularverletzung Tossy I/II mit der Gelenkplastik am AC-Gelenk und der Disektomie zu berücksichtigen (Gutachten vom 12. Oktober 1998, Bl. 627, 628 d.A.).
52Erforderlichkeit des Berufswechsels
53Keinen Fehler zum Nachteil der Beklagten lässt die Feststellung des Landgerichts erkennen, dass der Wechsel der Berufstätigkeit des Klägers bei den S. Folge des Unfalls war und deshalb bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist (Bl. 10 UA; Bl. 1079 d.A.).
541.) Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. M. in seinem Schlussgutachten vom 22. Februar 2003 die Unfallbedingtheit der Unfähigkeit des Klägers zur Ausübung seines alten Berufes als Schlosser/Kranführer in Zweifel gezogen. Er hat dies damit begründet, zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei der Kläger in der Lage gewesen, sämtliche Fingerfeingriffe und Grobgriffe mühelos vorzuführen (Bl. 956 d.A.).
552.) Indes erscheint schon im Ansatz fraglich, ob es für die Ausübung der Tätigkeit eines Schlossers allein entscheidend auf die physische Möglichkeit zur Ausübung der durch den Sachverständigen beschriebenen Griffe ankommt. Von nicht minderer Bedeutung dürften kraftintensive und grobmotorische Hand- und Armbewegungen sein. In seinem Erstgutachten vom 12. Oktober 1998 hatte der Sachverständige im Einzelnen dargelegt, dass dem Kläger seit dem Unfallereignis das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr möglich sei und er mit dem linken Arm nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten am Boden und bis in Brustkorbhöhe verrichten könne (Bl. 631 d.A.). Eine vollständige Beseitigung der Beschwerdesymptomatik am linken Schultergelenk werde nicht mehr stattfinden (Bl. 630 d.A.). Zudem sei es dem Kläger unmöglich, mit dem linken Arm Überkopfarbeiten durchzuführen (Bl. 631 d.A.).
563.) Im Ergebnis kann die Klärung der streitigen Tatsachenfrage dahin stehen, in welchem Umfang der Kläger in seinem alten Tätigkeitsbereich Überkopfarbeiten durchführen musste. Allein schon wegen der attestierten Unmöglichkeit des Hebens schwerer Lasten und der völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Arms selbst für mittelschwere Tätigkeiten über Brustkorbhöhe hinaus bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass nach dem Unfallereignis eine volle Einsatzfähigkeit des Klägers in seinem alten Beruf als Schlosser, der mit der Tätigkeit des Kranführers zu einer Arbeitseinheit verbunden war, entfallen ist. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die Ausführungen des berufsgenossenschaftlichen Gutachters Dr. S. in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 31. Januar 1997. Danach hat er seinerzeit als Unfallfolgen u.a. eine Minderung der Muskulatur des linken Armes, eine Minderung der groben Kraft desselben, eine Minderung der Kraft beim Faustschluss sowie eine Minderung der Kraft beim Klemmgriff festgestellt (Bl. 345 d.A.). In seiner weiteren Stellungnahme vom 14. April 2003 hat Dr. S. im Einzelnen dargelegt, es sei die Äußerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht nachvollziehbar, die Unfallbedingtheit der Berufsunfähigkeit des Klägers müsse angezweifelt werden (Bl. 980 d.A.).
574.) Im Ergebnis kann auch die abschließende Klärung der Tatsachenfrage, ob unfallbedingt der Wechsel des beruflichen Tätigkeitsbereiches des Klägers erforderlich war, offen bleiben. Es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass ihn ein irgendwie geartetes Mitverschulden in Bezug auf die Aufgabe seiner früheren beruflichen Tätigkeit trifft, selbst wenn diese wegen der Unfallfolgen nicht zwingend notwendig gewesen sein sollte. Es war ihm unter Berücksichtigung des von Treu und Glauben geprägten Abwägungsgrundsatzes des § 254 BGB nicht zuzumuten, sich gegen die Umschulungsmaßnahme zur Wehr zu setzen, die in der Folge zu seinem Einsatz als Lagerarbeiter und im weiteren Verlauf zu seiner jetzigen Tätigkeit im Außendienst führte.
58a) Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit war ab dem 1. Januar 1997 mit 20 % und ab dem 1. Januar 1998 mit 30 % ausgewiesen (vgl. die Rentenbescheide der Berufsgenossenschaft vom 25. Februar 1997 und vom 5. Mai 1998, Bl. 728, 727 d.A.).
59b) Unstreitig hat die für den Kläger zuständige Berufsgenossenschaft seine Umschulung zur Fachkraft in der Lagerwirtschaft veranlasst (Bl. 192 d.A.). Die Umschulungsmaßnahme hat spätestens im Mai 1996 eingesetzt (Bl. 192, 343 d.A.). Die Beklagten bestreiten lediglich, dass die Maßnahme aus unfallbedingten Gründen erforderlich war (Bl. 743 d.A.).
60c) Im Hinblick auf die in dem unfallchirurgischen Gutachten des Dr. S. vom 31. Januar 1997 diagnostizierte erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Arms (Bl. 345 d.A.) musste es bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Klägers von vornherein aussichtslos erscheinen, sich mit Hilfe der zuständigen Personalvertretung oder letztlich mit rechtlichen Mitteln gegen die von den S. veranlasste Beendigung seiner früheren beruflichen Tätigkeit zu wenden.
615.) Der Senat hat keinen Anlass, auf den von den Beklagten in ihrer Anschlussberufung gestellten Antrag hin den Sachverständigen Prof. Dr.M zu den vorgetragenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts anzuhören (Bl. 1130, 1131 d.A.). Dieser Antrag unterliegt als neues Angriffsmittel der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO.
62a) Bezogen auf das Schlussgutachten des Sachverständigen vom 20. Februar 2003 haben die Beklagten innerhalb der ihnen durch das Landgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2003 gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist (Bl. 959 R d.A.) keine Anhörung des Sachverständigen beantragt, sondern die Einholung eines Obergutachtens (Schriftsatz vom 29. April 2003, Bl. 975 d.A.). Das Landgericht hat in richtiger Ausübung des ihm im Rahmen der Beweiswürdigung zustehenden Ermessens von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen.
63b) Der sich auf einen Sachverständigen beziehende Anhörungsantrag ist ein Angriffsmittel, wie sich aus der Verweisung in § 411 Satz 2 ZPO auf die Bestimmung des § 296 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt. Damit ist der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Anhörungsantrag ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.
64Ausweislich des Protokolls über die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 28. Juli 2003 (Bl. 985/988 d.A.) deutete seinerzeit nichts darauf hin, dass das Landgericht beabsichtigte, auf den die Einholung eines Obergutachtens betreffenden Antrag der Beklagten einzugehen. In Wahrnehmung ihrer Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) hätten die Beklagten deshalb bereits im damaligen Stadium des Verfahrens zumindest hilfsweise ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M. formulieren können. Damit ist für die erstmalige Geltendmachung dieses Antrages in II. Instanz der Ausschlussgrund des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO gegeben.
656.) Der Senat sieht auch keinen Grund, von Amts wegen die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M. anzuordnen. Die für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Tatsachen sind, soweit sie streitig seind, nach den zahlreichen zu den Akten gelangten ärztlichen Stellungnahmen und Unterlagen hinreichen aufgeklärt.
66Schadensersatzforderung wegen unfallbedingt unmöglich gewordener Eigenleistungen bei dem Garagenumbau
67Insoweit verlangt der Kläger in der Hauptsache eine Zahlung von 3.902,69 €, entsprechend 7.633,-- DM (Bl. 693 d.A.) unter Berücksichtigung der unstreitigen vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 5.000,-- DM. Das Landgericht hat insoweit die Klage zu Recht mangels schlüssiger Darlegung des Ersatzbegehrens abgewiesen (Bl. 14/15 d.A.; Bl. 1081/1081 R d.A.).
681.) Der Schaden, der einem Verletzten durch den Ausfall von geplanten Eigenleistungen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Verwirklichung eines Bauvorhabens entsteht, ist gem. § 252 Satz 1 BGB als ersatzfähig zu behandeln (BGH NJW 1989, 2539, 2540). Im Gegensatz zu dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf welche sich der Kläger beruft, ist jedoch unstreitig der Umbau seiner Hausgarage zu Wohnzwecken mit Hilfsleistungen von Freunden und Verwandten zur Vollendung gelangt.
692.) Abgesehen davon sind an ein Ersatzbegehren der in Rede stehenden Art strenge Anforderungen zu stellen, um uferlose Schadenskonstruktionen abzuwehren und das Schadensersatzrecht nicht über den Bereich des Ausgleichs realer Schäden hinaus in den Bereich bloß vorstellbarer Entwicklungen auszudehnen (BGH NJW 1989, 2539, 2540 rechte Spalte). Zwar betrifft der Streitpunkt die Frage der Höhe des Ersatzbegehrens des Klägers, so dass zu seinen Gunsten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 287 ZPO, 252 BGB eingreifen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass entsprechend der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig dargelegt ist, dass dem Kläger ein über den vorprozessual gezahlten Betrag von 5.000,-- DM hinausgehender Schaden wegen unterbliebener Eigenleistungen bei der Verwirklichung des Bauvorhabens entstanden ist.
70a) Das Landgericht hat mehrfach auf die fehlende Schlüssigkeit dieses Ersatzbegehrens hingewiesen (Hinweisbeschluss vom 20. Juni 1995, Bl. 66 d.A.; Hinweisbeschluss vom 15. Mai 2000, Bl. 863 d.A.; Hinweis im Verhandlungstermin vom 28. Juli 2003, Bl. 985 d.A.).
71b) Der Senat geht zu Gunsten des Klägers von der Annahme aus, dass er entsprechend seiner Behauptung die handwerklichen Fähigkeiten zur Erledigung derjenigen Gewerke hatte, deren Vollendung zum Unfallzeitpunkt im Zusammenhang mit dem Garagenumbau noch ausstanden. Es handelte sich dabei ausweislich der durch den Kläger vorgelegten Kostenvoranschläge und Rechnungen um Maler-, Dachdecker-, Fliesenleger-, Innenverkleidungs- sowie Fugenarbeiten (Bl. 27 ff. d.A.).
72c) Jedoch bedarf das Ersatzbegehren eines Verletzten, der Ersatzforderungen wegen unmöglich gewordener Eigenleistungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben geltend macht, in zeitlicher Hinsicht einer kritischen Überprüfung (BGH NJW 1989, 2539, 2541). Der Kläger hat nie konkret dargelegt, welche Gewerke zum Unfallzeitpunkt bereits ganz oder teilweise realisiert waren und welche Arbeiten und ggf. in welchem Umfang noch ausstanden. Auf die diesbezüglich fehlende Substantiierung hat bereits das Landgericht zu Recht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung abgestellt (Bl. 14, 15 UA; Bl. 1081, 1081 R d.A.). Die Bezugnahme auf Kostenvoranschläge und Rechnungen ersetzt keinen Sachvortrag.
73d) Unabhängig davon verhalten sich die durch den Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen über einen Gesamtaufwand von 12.499,60 DM (18.815,55 DM – 6.168,95 DM + 150,-- DM; Bl. 693 d.A.). Folgt man dem streitigen Vorbringen des Klägers, hätte er diese umfangreichen Arbeiten ohne das Unfallereignis alleine während eines Resturlaubs von 20 Tagen erledigt, wobei seine Ehefrau nur als Hilfskraft im Umfang von 5 % beteiligt gewesen wäre (Bl. 699 d.A.).
74Diese Darlegung begegnet erheblichen Zweifeln. Denn es ist nicht nur der für die Arbeitsleistungen selbst notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen, sondern auch der für die Materialbeschaffung erforderliche Aufwand.
75e) Zwar ist dem Kläger wegen des unfallbedingten Ausfalls seiner Arbeitskraft ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden. Nach den Umständen lässt sich aber nicht feststellen, dass ein ersatzfähiger Mindestschaden entstanden ist, der über den unstreitig bereits geleisteten Betrag von 5.000,-- DM hinaus geht.
763 a.) Unabhängig von den obigen Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die zum Unfallzeitpunkt ausstehenden Gewerke durch Freunde und Verwandte hat fertig stellen lassen. Da der Kläger zu deren fachlicher Qualifikation nichts vorträgt, versteht es sich von selbst, dass für deren Arbeitsleistung nicht die Vergütung in Ansatz gebracht werden kann, die der Kläger an Fachhandwerker hätte zahlen müssen. Es fehlt zudem an einer konkreten Darlegung, wie viele Arbeitsstunden von den Hilfskräften für welche Tätigkeiten verrichtet worden sind.
77b) Hinzu kommt, dass der Kläger nicht vorträgt, die ihm zu Hilfe gekommenen Freunde und Verwandten mit Geldzahlungen in bestimmter Höhe entlohnt zu haben. Vielmehr beruft er sich insoweit lediglich auf eine erhöhte moralische Verpflichtung (Bl. 127 d.A.). Selbst wenn er den Hilfskräften noch Geld schuldete, versteht es sich nach den Umständen von selbst, dass nach nunmehr fast 10 Jahren nach der Baufertigstellung eine solche Leistungsverpflichtung der Höhe nach nicht mit den Fachunternehmerlöhnen gleich gesetzt werden kann, die der Kläger im Jahre 1994 hätte zahlen müssen.
78Verdienstausfallschaden
79Diese Schadensposition macht der Kläger hilfsweise für den Fall geltend, dass der i.H.v. 10.943,99 € gestellte Zahlungsantrag nicht schon wegen unfallbedingt unmöglich gewordener Eigenleistungen bei der Verwirklichung des Bauvorhabens gerechtfertigt ist (Bl. 1099 d.A.). Nachdem der Kläger erstinstanzlich ohne Erfolg den Erwerbsschaden auf behauptete Ausfälle für den Zeitraum von Juni 1994 bis September 1999 gestützt hat (Bl. 749 ff. d.A.), beschränkt er sich nunmehr auf die Zeit von Juli 1994 bis Ende 1996 (Bl. 1097/1098). Dieses Ersatzbegehren ist jedoch nur zu einem geringen Teil, und zwar i.H.v. 1.927,62 €, begründet.
801.) Er beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens die Zuschläge für Mehrarbeitsstunden, Rufbereitschaft, Verpflegungsaufwand, Nacht- und Schichtzuschläge sowie Wochenend- und Erschwerniszulagen unberücksichtigt gelassen hat, obwohl er zu diesem Themenkomplex umfänglich vorgetragen hat. Verfahrensfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang die Darlegung im angefochtenen Urteil, ein geringfügiger Einkommensverlust wegen entfallener Überstundenzuschläge habe das Landgericht "nicht vollkommen nachvollziehen" können, so dass eine Schätzung habe unterbleiben müssen, da diese willkürlich gewesen wäre (Bl. 21 UA; Bl. 1084 R d.A.).
812.) Die umfangreichen zu den Akten gelangten Unterlagen, die den Lohn des Klägers vor dem Schadensereignis und die während des klagegegenständlichen Zeitraumes bezogenen Sozialversicherungsleistungen betreffen, lassen in Verbindung mit der fiktiven Lohnberechnung der S. vom 7. Juni 2000 ("Bescheinigung zur Vorlage beim Rechtsanwalt; Bl. 880 d.A.) eine abschließende Berechnung der ersatzfähigen Verdienstausfallschadens unter Einbeziehung der durch das Landgericht unberücksichtigt gelassenen Zuschläge zu.
823.) Im Ergebnis ist die Feststellung zu treffen, dass die Mehrvergütung wegen Überstunden und ähnlicher Sonderleistungen nicht die durch den Kläger behauptete Höhe von monatlich 624,75 DM erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Summe um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt. Das Vorbringen des Klägers ist zu diesem Punkt widersprüchlich (vgl. Bl. 2 der Berufungsbegründung, Bl. 1096 einerseits sowie Bl. 4, 1098 d.A. andererseits). Entscheidend ist jedenfalls, dass der für die Schadensberechnung berücksichtigungsfähige Anteil, der auf Überstunden, Sonderzulagen und ähnliches entfällt, nicht über den Nettobetrag von 271,47 DM hinausgeht.
83a) Der Kläger hat Verdienstnachweise zu den Akten gereicht, welche das erste Halbjahr 1994 vor dem Schadensereignis zum Gegenstand haben und welche die streitige Mehrvergütung wegen Überstunden, Rufbereitschaft, Sonntagszuschlag und ähnliches mit umfassen (Bl. 34/41 d.A.). Geht man entsprechend der durch das Landgericht angewandten modifizierten Nettolohnmethode, die der Kläger nicht beanstandet, vor und addiert die für 6 Monate ausgewiesenen Nettoeinkünfte (18.755,02 DM), so errechnet sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst von 3.125,83 DM. Ausweislich der bezeichneten Lohnbescheinigung der S. vom 7. Juni 2000 (Bl. 880 d.A.) stellte sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers während der ersten Hälfte des Jahres 1994 auf den Saldo von 2.854,36 DM. Dem Berufungsvorbringen des Klägers gemäß verhält sich diese Verdienstbescheinigung – ebenso wie die weitgehend inhaltsgleiche und unter dem Datum des 30. September 1999 erstellte (Bl. 803 d.A.) – über den Grundlohn, umfasst also nicht die zusätzliche Vergütung für Mehrarbeitsstunden u.ä. (Bl. 1096 d.A.). Reduziert man das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers während der ersten Hälfte des Jahres 1994, welches die streitigen zusätzlichen Vergütungen enthält, um den monatlichen Grundlohn (3.125,00 DM – 2.854,36 DM), so errechnet sich ein Überstunden- und Sonderzulagenanteil von 271,47 DM.
84b) Abgesehen von der Nichtberücksichtigung des Überstunden- und Sonderzulagenanteiles stellt der Kläger die Richtigkeit des Zahlenmaterials, welches das Landgericht für die Berechnung des Erwerbsschadens der Jahre 1994 bis 1996 zugrunde gelegt hat, nicht in Abrede. Dieses ist im wesentlichen richtig und bedarf lediglich – wie die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darlegen – kleinerer Korrekturen. Im einzelnen ermittelt sich der ersatzfähige Verdienstausfallschaden wie folgt:
851994
861.) Nach dem Inhalt der durch den Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen der S. hat er für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1994 – noch unter Einschluss der Vergütung für Überstunden und sonstiger Zuschläge – insgesamt, wie oben schon dargelegt, 18.755,02 DM vereinnahmt.
872.) Ausweislich der Aufstellung der S. vom 7. Juni 2000 über das hypothetische Arbeitseinkommen des Klägers hätte er für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 1994 – ohne Mehrarbeitsvergütung und sonstige Zuschläge – monatlich netto 2.921,02 DM verdient (Bl. 880 d.A.). Rechnet man den zusätzlichen Vergütungsanteil von 271,47 DM zu dem Grundlohn hinzu, errechnet sich ein Betrag von 3.192,49 DM.
883.) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werden, sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Verdienstausfall ersparte Fahrtkosten zur auswärtigen Arbeitsstätte anzurechnen, die mit 5 % in Ansatz zu bringen sind (Bl. 18 UA; Bl. 1083 d.A.). Damit reduziert sich das berücksichtigungsfähige Nettomonatsgehalt auf 3.032,87 DM .
894.) Dieses hypothetische Monatseinkommen ist mit der Anzahl von 5 ½ Monaten zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 16.680,78 DM ergibt. Denn nachdem sich der Unfall am 1. Juni 1994 ereignet hatte, hatte der Kläger entsprechend den Darlegungen des Landgerichts noch für einen Zeitraum von 6 Wochen einen Lohnfortzahlungsanspruch auf der Grundlage seines bis dahin bestehenden Nettolohnes, so dass die für die Schadensberechnung maßgebliche zweite Hälfte des Kalenderjahres 1994 nicht mit 6 Monaten, sondern nur mit 5 ½ Monaten in Ansatz zu bringen ist. In der weiteren Konsequenz folgt daraus, dass die Gesamtsumme der Nettoeinkünfte bis einschließlich Juni 1994 (18.755,02 DM) um einen hälftigen Monatslohn in der bis zum Unfallzeitpunkt bestehenden Durchschnittshöhe, also im Umfang von 1.562,91 DM (3.152,83 DM : 2) zu vermehren ist.
90Daraus errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr 1994 ein Gesamteinkommen i.H.v. netto 36.998,71 DM - nämlich die realen Nettoeinkünfte bis Mitte Juli 1994 (18.755,02 DM + 1.562,91 DM) zzgl. des hypothetischen Einkommens für den Rest des Kalenderjahres von 16.680,78 DM (5,5 Monate x 3.032,87 DM).
915.) Zur Ermittlung des ersatzfähigen Verdienstausfallschadens sind die Einkünfte zu ermitteln, die der Kläger im Jahre 1994 einschließlich der Sozialversicherungsleistungen tatsächlich erzielt hat. In diesem Zusammenhang sind wieder die Einkünfte bis einschließlich Juni zu 18.755,02 DM zu berücksichtigen und die Lohnfortzahlung bis zur Mitte des Monats Juli zu 1.562,91 DM. In Bezug auf den im Krankheitsfall fortgezahlten Lohn ist der Kläger nicht aktivlegitimiert, weil insoweit der Schadensersatzanspruch auf den Arbeitgeber nach Maßgabe des Lohnfortzahlungsgesetzes übergegangen ist. Als weiterer Abzugskosten sind die Krankengeldzahlungen in der durch das Landgericht festgestellten Höhe von 16.350,32 DM für die Zeit ab dem 10. Juli 1994 in Ansatz zu bringen (Bl. 17 UA; Bl. 1082 R d.A.). Insoweit hat ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des § 116 SGB X stattgefunden. Die Gesamtsumme der abzugsfähigen Leistungen erreicht damit die Höhe von 36.668,25 DM.
926.) Folglich ergibt sich zu Gunsten des Klägers ein Saldo von 330,46 DM (36.998,71 DM – 36.668,25 DM).
931995
941 a.) Die bezeichnete Lohnbescheinigung der S. vom 7. Juni 2000 (Bl. 880 d.A.) gibt für dieses Kalenderjahr verschieden hohe Nettobeträge wieder, die der Kläger für die Monate Januar bis April (2.866,94 DM), für die Monate Mai bis Oktober (2.899,28 DM) sowie für die Monate November bis Dezember (2.974,91 DM) im Falle seiner Arbeitsfähigkeit als Kranführer/Schlosser ohne die fraglichen Mehrvergütungen hätte erzielen können. Daraus errechnet sich ein Durchschnitt von monatlich 2.901,10 DM netto. Nimmt man die bezeichnete Mehrvergütung von 271,47 DM monatlich hinzu, errechnet sich ein Gesamtbetrag von 3.172,57 DM monatlich. Auch dieser ist wieder um die ersparten Fahrtkostenaufwendungen von 5 % zu reduzieren, so dass sich ein Saldo von 3.013,94 DM ergibt.
95b) Multipliziert mit 12 Monaten ergibt sich ein Jahresgehalt von 36.167,28 DM. Hinzuzurechnen sind die Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeldzahlungen. Diese erreichen – worauf die Beklagten zu Recht hinweisen – nicht die durch das Landgericht ausgewiesenen Beträge von 650 DM bzw. 2.500 DM (Bl. 18 UA; Bl. 1083 d.A.). Maßgeblich sind vielmehr die in der Bescheinigung vom 7. Juni 2000 insoweit ausgewiesenen Nettobeträge von 311,54 DM sowie von 2.013,79 DM. Im Ergebnis stellt sich somit der hypothetische Nettoverdienst des Klägers auf insgesamt 38.492,61 DM.
962.) Gegenüber zu stellen ist das tatsächliche Einkommen des Klägers.
97a) Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst die durch das Landgericht festgestellte Krankengeldzahlung i.H.v. 34.951,50 DM (Bl. 18 UA; Bl. 1083 d.A.).
98b) Außerdem ist die Unterstützung des Arbeitgebers wegen des tariflich bedingten Wegfalls des Weihnachtsgeldes i.H.v. 1.250 DM brutto einzubeziehen. Entgegen der durch die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vertretenen Auffassung hat der Klägers insoweit jedoch nicht wegen der Tabelle 1 als Anlage zu seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. Juni 2000 (Bl. 874 ff. d.A.) zugestanden, einen Nettobetrag von 1.250,00 DM vereinnahmt zu haben. Denn dieser Betrag ist in der Tabelle nicht als Nettozahlung ausgewiesen, ebenso wenig in der bezeichneten Bescheinigung der S. vom 7. Juni 2000 (Bl. 880 d.A.). Diese Unterlagen lassen lediglich erkennen, dass für den Kläger eine Unterstützungsleistung i.H.v. 1.250 DM brutto berücksichtigt worden ist, die ausweislich des Steuerbescheides für das Kalenderjahr 1995 vom 19. August 1996 (Bl. 1008 d.A.) lediglich mit dem Nettobetrag von 792,00 DM bei dem Kläger angekommen ist.
99Somit errechnet sich ein tatsächliches Einkommen i.H.v. 35.743,50 DM.
1003) Damit ergibt sich zu Gunsten des Klägers eine Differenz von 2.749,11 DM (38.492,61 DM – 35.743,50 DM).
1011996
1021.) Für dieses Kalenderjahr ergibt sich nach der Bescheinigung der S. vom 7. Juni 2000 (Bl. 880 d.A.) ein monatlicher Grundlohn i.H.v. 2.642,04 DM netto. Rechnet man die streitige Mehrvergütung von 271,47 DM hinzu, stellt sich der berücksichtigungsfähige Monatslohn auf insgesamt 2.913,51 DM netto. Abzüglich des 5 %igen Abschlages für ersparte Aufwendungen verbleibt der Ausgangsbetrag von abgerundet 2.767,82 DM. Multipliziert mit 12 Monaten errechnet sich ein hypothetisches Einkommen des Klägers im Umfang von 33.213,84 DM. Rechnet man die in der Bescheinigung ausgewiesenen Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeldzahlungen mit den Nettobeträgen von 270,58 DM bzw. von 1.696,83 DM hinzu, ergibt sich ein fiktives Gesamteinkommen von 35.181,25 DM.
1032.) Die tatsächlichen Einkünfte des Klägers sind in den Gründen der angefochtenen Entscheidung weitgehend richtig dargestellt (Bl. 19 UA; Bl. 1083 R d.A.).
104a) Es handelt sich um die Krankengeldzahlung nach Maßgabe der Bescheinigung der B. vom 23. Juli/12. August 1999 (Bl. 725, 726, 734 d.A.). Geringfügig korrekturbedürftig ist lediglich der durch das Landgericht ausgewiesene Gesamtbetrag: Dieser stellt sich auf 29.855,92 DM (nicht 29.856,76 DM).
105b) Hinzuzurechnen sind das Übergangsgeld der L. zu 3.034,80 DM sowie die Unterstützung des Arbeitgebers wegen des tariflich bedingten Wegfalls des Arbeitsgeldes. Die gemäß der Bescheinigung der S. vom 7. Juni 2000 mit dem Betrag von 1.250,00 DM ausgewiesene Unterstützungsleistung erreichte ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 1996 vom 24. Oktober 1997 (Bl. 1014 d.A.) lediglich die Nettohöhe von 600 DM. Im Ergebnis erreichte somit das tatsächliche Einkommen des Klägers den Gesamtumfang von 33.490,72 DM.
1063.) Es ergibt sich folglich ein Saldo zu Gunsten des Klägers von 1.690,53 DM (35.181,25 DM – 33.490,72 DM).
107Schlussrechnung
108Addiert man die bezeichneten Salden für die Kalenderjahre 1994 bis 1996 (330,46 DM + 2.749,11 DM + 1.690,53 DM) errechnet sich ein Verdienstausfallschaden des Klägers i.H.v. 4.770,10 DM. Davon in Abzug zu bringen ist die unstreitige vorprozessuale Leistung der Beklagten zu 2. i.H.v. 1.000 DM, so dass sich der Saldo auf 3.770,10 DM, entsprechend 1.927,62 €, reduziert. Dieser Betrag macht die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus.
109Feststellungsantrag hinsichtlich der Steuermehrbelastung des Klägers infolge der Schadensersatzzahlung
110Dieser Antrag ist zulässig und mit dem eingangs tenorierten Inhalt auch sachlich begründet.
1111.) Die zum Ausgleich des Erwerbsschadens empfangene Schadensersatzleistung hat der Geschädigte nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern (vgl. Greger, a.a.O., § 11 StVG, Rdnr. 86).
1122 a.) Ausweislich der durch ihn vorgelegten Steuerbescheide wird der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau steuerlich veranlagt. Die ihm zustehende Ersatzleistung wegen des Erwerbsschadens ist mit insgesamt 1.927,62 € relativ gering. Ob dem Kläger und seiner Ehefrau daraus wegen ihnen zustehender steuerlicher Freibeträge und sonstiger steuerlicher Vergünstigungen daraus überhaupt in dem Jahr ein steuerlicher Mehrbetrag erwächst, in welchem die Ersatzleistung zur Auszahlung gelangt, kann derzeit noch nicht vorhergesagt werden. Da der Kläger aber nach dem letzten durch ihn vorgelegten Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 zusammen mit seiner Ehefrau ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 54.670,00 € hatte (Bl. 1032, 1033 d.A.), erscheint eine steuerliche Mehrbelastung durch den Zufluss der Schadensersatzleistung durchaus wahrscheinlich.
113b) Jedenfalls wäre eine Reduzierung des dem Kläger zustehenden und auf Nettobasis ermittelten Ersatzbetrages zum Ausgleich des Erwerbsschadens um die darauf wegen der Steuerprogression in Verbindung mit den sonstigen zu versteuernden Jahreseinkünften entfallende Einkommenssteuer ein Vermögensnachteil, welcher von der Ersatzverpflichtung der Beklagten – ebenso wie alle anderen unfallbedingten Schäden auch – erfasst wäre.
1143.) Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritt aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431). Bezogen auf den in Rede stehenden Steueranteil ist wegen der Progression für das Jahr der Auszahlung der Schadensersatzleistung der Beklagten nach dem sogenannten Zuflussprinzip eine bestimmte Mehrbelastung des Klägers nicht nur als bloße Möglichkeit gegeben, sondern für den Eintritt dieses Vermögensnachteils spricht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit.
1154.) Damit ist zugleich die Begründetheit des Feststellungsantrages zu bejahen. Denn ein Feststellungsantrag ist jedenfalls dann begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann und darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt spricht (BGH NJW a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1997, 1508, 1509 sowie BGH NJW 1991, 2707, 2708).
116Nebenentscheidungen
117Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt insgesamt 32.331,07 €. Davon entfällt auf die Berufung des Klägers ein Anteil von 22.331,07 € (Berufungsantrag zu Ziff. 1: 10.943,99 €; Berufungsantrag zu Ziff. 2: 1.500 €; Berufungsantrag zu Ziff. 3: 9.887,08 €). Der Gegenstandswert für die Anschlussberufung der Beklagten umfasst den Betrag von 10.000 €.
118Die Beschwer des Klägers stellt sich auf 18.903,45 € und diejenige der Beklagten auf 13.427,62 €.
119Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F.
120Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
121Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
122Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
123Dr. E K T
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