Teilurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 17/98

Tenor

Unter teilweiser Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird auf die Berufung der Be- klagten und die Anschlussberufung der Klägerin das am 4. Dezember 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung dar-

über zu legen, in welchem Umfang sie zwischen dem 1.

Januar 1994 und dem 28. Februar 1997,

Wäschebügel aus Kunststoff, deren Querschnitt Doppel-

T-förmig ist und eine vertikale Stegwand aufweist und an

deren Bügelenden zur Aufnahme des Bundes von Unter-

hosen nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind,

die sich aus je einem im wesentlichen starren Widerlager-

teil und einer einstückig damit verbundenen federnden

Zunge zusammensetzen, wobei der Spalt zwischen dem

Widerlagerteil und der Zunge zum leichten Einführen ei-

nes einzuklemmenden Wäscheteils trichterartig erweitert

ist,

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder ge-

braucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder

besessen hat,

bei denen die federnde Zunge mit dem Widerlagerteil über

einen im wesentlichen freiliegenden, am Spalt unterbroche-

nen Kunststoffring verbunden ist und bei denen der Kunst-

stoffring die Zunge mit Vorspannung gegen das Widerla-

gerteil drückt

und bei denen der Querschnitt des Kunsstoffringes um

mindestens 100 % größer ist als der Querschnitt des Ober-

oder Untergurtes des Wäschebügels,

nämlich Wäschebügel mit sogen. Nest „12“ gemäß Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 1997 (Bl.

23 GA),

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse

sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefer-

anten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen

sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebots-

mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen

sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän-

ger, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach

Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit-

raum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-

selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der

Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.

bezeichneten, zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 28. Februar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die von der Klägerin mit ihrer Klage und Anschlussberu-

fung geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung

und Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten

betreffend die Wäschebügel mit den Formnestern 3 D ( Anlage Ax 26 A), 4 D (Anlagen A 6, Ax 7), 5 (Anlage Ax 26 B), 6 (Anlage Ax 10), 7 (Anlagen Ax 27, Ax 39, Ax 39.1), 8 (Anlagen Ax 28, Ax 40, Ax 40.1), 14 (Anlage Ax 31), 15 (Anlagen Ax 32, Ax 41, Ax 41.1), 16 (Anlagen Ax 33, Ax 42, Ax 42.1), 17 (Anlagen Ax 34, Ax 43, Ax 43.1), 18 (Anla-gen Ax 35, Ax 44, Ax 44.1), 20 (Anlagen Ax 36, Ax 45, Ax 45.1), 21 (Anlagen Ax 8, Ax 46, Ax 46.1), 22 (Anlagen Ax 37, Ax 46 A, Ax 46 A.1) und 23 (Anlagen Ax 38, Ax 47, Ax 47.1) werden abgewiesen.

Die Entscheidungen über Berufung und Anschlussberu-

fung im Übrigen, nämlich über die mit der Klage und der

Anschlussberufung der Klägerin geltend gemachten Rechnungslegungansprüche und Ansprüche auf Fest-stellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten betref-fend die weiteren angegriffenen Wäschebügel mit den Formnestern 10 (Anlagen Ax 54, Ax 51 A) 11 ( Anlagen Ax 13, Ax 29, Ax 51 B) und 13 (Anlagen H 2, Ax 30, Ax 51 C) sowie über die Kosten dieses Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von € 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Der Streitwert für dieses Teilurteil wird auf € 740.000,00

festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.