Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 59/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (Az. VK 2 - 02/03) aufgehoben.

Die Vergabekammer wird verpflichtet, über den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 7. Juni 2004 zu entscheiden und die der Beigelade-nen zu erstattenden Kosten festzusetzen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 500,00 EUR.


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