Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 66/04

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen zu 4. wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. August 2004 - VK 2-88/03 - aufgehoben.

Die Vergabekammer wird verpflichtet, über den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zu 4) vom 14. Juli 2004 in der Sache zu entscheiden und die ihr von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten festzusetzen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 600,00 EUR.


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