Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 75/04

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der An-tragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung angeordnet angeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die Androhung ei-nes Zwangsgeldes in Ziff. 3 des Beschlusses der Vergabekammer Münster vom 23.09.2004 (AZ. VK 18/04 und 26/04) wendet.

Im übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.


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