Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 50/04

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14. Juli 2004 - VK 2-90/03 - aufgehoben:

Die Vergabekammer wird verpflichtet über den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zu 1) vom 3. Juni 2004 zu entscheiden und die ihr von der Antrag-stellerin zu erstattenden Kosten festzusetzen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 425,00 EUR.


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