Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 79/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20.04.2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeän-dert:

Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Produkte

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ohne Zulassung als Arzneimittel (gem. § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 11.000 EUR anwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 9.000 EUR anwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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