Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 69/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes in dem Beschluss vom 26. August 2004 - VK 1-105/04- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren notwendig gewordenen Aufwendungen der Antragsgegnerin werden der Beigeladenen auferlegt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 2.200 EUR


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