Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 108/04
Tenor
at der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E., den Richter am Oberlandesgericht K. und den Richter am Amtsgericht B.
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Klageanträge zu 1) und 3) sind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50% dem Grunde nach gerechtfertigt, der Klageantrag zu 1) jedoch nur insoweit, als der Kläger die Beklagten zu 1) und 3) in Anspruch nimmt.
Im Umfang des Grundurteils wird die Sache an die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zurückverwiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftig noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 28. Oktober 2000 auf der BAB 42 zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50% alle künftig noch entstehenden immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 28. Oktober 2000 auf der BAB 42 zu ersetzen.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28. Oktober 2000 auf der BAB 42 bei km 24,930 im Bereich der Stadt Oberhausen ereignete.
3Am Unfalltage gegen 6.15 Uhr – es war dunkel und regnete – befuhr der Beklagte zu 1) mit dem auf den Beklagten zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten weißen Pkw Ford die Richtungsfahrbahn Dortmund der BAB 42. Aus ungeklärter Ursache kam das von ihm geführte Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab, prallte gegen die Mittelleitplanke und kam auf dem linken der insgesamt drei Fahrstreifen zum Stehen; zwei der Räder befanden sich allerdings auch auf dem mittleren Fahrstreifen. Das liegengebliebene Fahrzeug war im Wesentlichen unbeleuchtet und nicht durch die Warnblinkanlage abgesichert; lediglich der linke Fahrtrichtungsanzeiger befand sich in Betrieb.
4Dem Pkw Ford näherte sich zunächst der Zeuge R. mit dem von ihm geführten Pkw VW, der dabei die mittlere Fahrspur benutzte. Er erkannte das verunfallte, in seinen Fahrstreifen hineinragende Fahrzeug und versuchte, ihm auszuweichen, wobei sein Pkw ins Schleudern geriet, nach rechts von der Fahrbahn abkam, die dortige Leitplanke schrammte und schließlich zum Stehen kam, worauf der Zeuge R. die Warnblinkanlage einschaltete. Nunmehr näherte sich der Unfallstelle, ebenfalls auf dem mittleren Fahrstreifen fahrend, der Zeuge E., dem im Abstand von ca. 200 Metern noch ein weiteres Fahrzeug vorausfuhr. Etwa 600 – 700 Meter vor der Unfallstelle schaltete der Zeuge E. – wie vor ihm auch der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges – die Warnblinkanlage ein und verringerte die Fahrgeschwindigkeit, nachdem der Zeuge E. das Fahrzeug des Zeugen R. erblickt hatte.
5Der Kläger seinerseits befuhr mit dem von ihm gesteuerten Pkw Mazda den linken Fahrstreifen der BAB 42, und zwar mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 100km/h. Er überholte auf dem linken Fahrstreifen das Fahrzeug des Zeugen E. und kollidierte dort mit dem liegengebliebenen, zuvor vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw Ford.
6Bei diesem Aufprall wurde der Kläger nicht unerheblich verletzt. Unstreitig erlitt er eine Wadenbeinfraktur, einen Trümmerbruch des Schienbeins, eine Fraktur der 9. und 10. Rippe, eine Stirnplatzwunde sowie multiple Prellungen; er wurde notärztlich versorgt und stationär aufgenommen. Später war es erforderlich, sein rechtes oberes Sprunggelenk operativ zu versteifen. Weitere vom Kläger behauptete Verletzungsfolgen sind streitig.
7Die Beklagte zu 3) leistete vorgerichtlich eine Zahlung von 10.191,96 €.
8Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei infolge überhöhter Geschwindigkeit – ca. 140 km/h – bei regennasser Fahrbahn ins Schleudern geraten und deshalb mit der Mittelleitplanke kollidiert. Weiter hat er behauptet, er selbst habe des verunfallte, den linken Fahrstreifen blockierende Fahrzeug aufgrund der Dunkelheit und der Witterungsverhältnisse nicht rechtzeitig erkennen können. Da es quer zur Fahrbahn gestanden habe, habe er auch die nach Angaben des Zeugen E. schwach leuchtenden linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht wahrnehmen können. Auch das Fahrzeug des Zeugen R. und das dem Zeugen E. vorausfahrende Fahrzeug habe er wegen der im Verlauf der Bundesautobahn folgenden Linkskurve nicht sehen können; auch das vom Zeugen E. eingeschaltete Warnblinkanlage habe er nicht gesehen, so dass davon auszugehen sei, dass dieser es erst eingeschaltet habe, als er vom Beklagten zu 1) überholt worden sei. Schließlich habe er auch nicht auf die mittlere Fahrspur ausweichen können, da diese durch das Fahrzeug des Zeugen E. blockiert gewesen sei. Er habe daher die Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug nicht verhindern können; dies gelte auch dann, wenn er lediglich mit einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h gefahren wäre.
9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihn treffe daher kein bzw. nur ein sehr geringer Verschuldensvorwurf. Er habe seine Geschwindigkeit nicht auf außergewöhnlich spät erkennbare Hindernisse einrichten müssen. Der Kläger hat daher gemeint, dass die Beklagten in vollem Umfang für die ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden haften müssten.
10Ferner hat er behauptet, er sei bis zum 13. Dezember 2000 in stationärer Behandlung gewesen; in dieser Zeit sei er mehrfach operativ versorgt worden. Ein weiterer stationärer, mit operativen Eingriffen verbundener stationärer Aufenthalt sei vom 29. Januar bis 1. Februar 2001 erfolgt. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt im Oktober 2001 hätten sich die Beschwerden verschlimmert; er habe unter Schwindel und Kopfschmerzen gelitten. Im Februar 2002 habe er sich in neurologische Behandlung begeben müssen, wo eine schwere depressive Symptomatik festgestellt worden sei. Am 13. März 2002 seien u. a. noch eine erhebliche Weichteilschwellung, eine deutliche Muskelminderung, deutliche Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Sprunggelenks und eine erheblich eingeschränkte Belastungsfähigkeit des rechten Beins festgestellt worden. Zum Zwecke der Versteifung des Sprunggelenks habe er sich vom 2. bis 11. Juni 2002 erneut in stationärer Behandlung befunden. Er sei nach wie vor arbeitsunfähig, zu 60% erwerbsgemindert, auf die Einnahme von Schmerzmitteln und die Benutzung von Gehstützen angewiesen. Hierdurch mitbedingt, liege auch der Beginn einer Schultereckgelenkarthrose vor.
11Der Kläger hat beantragt,
12- 13
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 50.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 zu zahlen,
- 14
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28. Oktober 2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind,
- 15
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 151,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1) sei aus ungeklärter Ursache bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Leitplanke geprallt. Der nachfolgende Unfall beruhe auf der unangepassten Geschwindigkeit und der Unachtsamkeit des Klägers, der das Fahrzeug des Zeugen E. trotz des an diesem Fahrzeug und am Fahrzeug des Zeugen R. eingeschalteten Warnblinklichts überholt habe.
19Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger hätte seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass er vor einem in der Dunkelheit auf der Fahrbahn stehenden Hindernis hätte anhalten können. Wegen der Absicherung durch Warnblinkanlagen habe der Kläger besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Daher sei der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar gewesen; ihn treffe zudem ein erhebliches Mitverschulden, so dass allenfalls eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt sei. Die Beklagten haben gemeint, das von ihnen bereits gezahlte Schmerzensgeld sei unter diesen Umständen ausreichend; selbst bei einer Alleinhaftung dürfte der zu zahlende Betrag kaum höher liegen.
20Sie haben die vom Kläger behaupteten Verletzungsfolgen - insbesondere den Umfang der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und das Vorliegen unfallbedingter Depressionen – bestritten. Es könne nur eine höchstens 30-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden. Außerdem haben sie ihm eine Mitschuld im Rahmen der Heilbehandlung vorgeworfen.
21Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und R..
22Es hat die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Kläger treffe ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall, hinter dem die zu Lasten der Beklagten allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges vollständig zurücktrete. So sei zwar davon auszugehen, dass das verunfallte Fahrzeug nicht beleuchtet gewesen sei, wodurch dessen Betriebsgefahr erhöht werde. Zu Lasten des Klägers müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er trotz Regens und Dunkelheit und trotz Wahrnehmbarkeit der angeschalteten Warnblinkanlagen der vorausfahrenden Fahrzeuge diese links überholt habe und mit hoher Geschwindigkeit ungebremst in die Unfallstelle gefahren sei.
23Mit der frist- und formgerecht eingegangenen und begründeten Berufung wiederholt der Kläger seine Auffassung, wonach die Kollision für ihn unvermeidbar gewesen sei und allein auf dem Verschulden des Beklagten zu 1) beruhe. Zu Unrecht habe das Landgericht den ursprünglichen Fahrfehler des Beklagten zu 1) außer Acht gelassen. Ferner habe das Landgericht die nach seiner Auffassung erhöhte Betriebsgefahr im Hinblick auf die Gefährlichkeit eines auf dem linken Fahrstreifen querstehenden und unbeleuchteten Fahrzeuges zu gering bewertet. Es sei zu Unrecht von einer „hohen“ Geschwindigkeit des Klägers ausgegangen; dieser sei jedoch mit nicht mehr als 100 km/h gefahren. Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, dass der Kläger den Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte vermeiden können, und den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen, mit dem er unter Beweis gestellt habe, dass er den Unfall auch bei einer geringeren Geschwindigkeit nicht hätte vermeiden können.
24Er beantragt,
25das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg abzuändern und
26- 27
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 50.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 zu zahlen,
- 28
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28. Oktober 2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind,
- 29
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 151,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigen die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertreten die Auffassung, der Erstunfall des Beklagten zu 1) sei nicht ursächlich für die Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug geworden. Diese beruhe vielmehr allein auf dem Verschulden des Klägers, der trotz der Warnung durch die vorausfahrenden Fahrzeuge mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Hätte sich der Kläger so verhalten wie der Zeuge E. und der vor diesem fahrende Fahrzeugführer, hätte er also seine Geschwindigkeit gedrosselt, anstatt noch zu beschleunigen, hätte er den Unfall vermeiden können. Unter diesen Umständen habe das Landgericht die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 2) zutreffend vollständig zurücktreten lassen.
33Die Ermittlungsakte 381 Js 1555/00 der Staatsanwaltschaft Duisburg lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
36I.
37Die Klageanträge zu 1) und 3) sind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 50% dem Grunde nach gerechtfertigt; der Klageantrag zu 2) ist unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts beruht der streitgegenständliche Unfall vom 28. Oktober 2000 nicht allein auf dem Verschulden des Klägers; vielmehr hat auch der Beklagte zu 1) durch fahrlässiges Fehlverhalten eine Unfallursache gesetzt. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt dazu, dass die Beklagten für die Hälfte des dem Kläger bei diesem Unfallereignis entstandenen Schadens zu haften haben. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) beschränkt sich jedoch auf die dem Kläger entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden; für immaterielle Schäden haftet er nicht.
38Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist der Rechtsstreit auf dieser Grundlage zur Entscheidung reif; bezüglich der Zahlungsansprüche hat der Senat dagegen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen, da es insoweit weiterer Tatsachenaufklärung bedarf.
39Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
40II.
411.
42Da sich der streitgegenständliche Unfall am 28. Oktober 2000 ereignete, finden die bis zum 31. Juli 2002 geltenden schadensrechtlichen Vorschriften Anwendung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
432.
44materielle Schäden:
45Die Beklagten zu 1), 2) und 3) sind dem Kläger als Gesamtschuldner zum Ersatz des ihm durch den Unfall vom 28. Oktober 2000 entstandenen materiellen Schadens verpflichtet, da der Kläger beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten, auf den Beklagten zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeuges verletzt worden ist (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG).
46a)
47Der beim Kläger eingetretene Schaden entstand „beim Betrieb“ des vom Beklagten zu 1) geführten Pkw Ford. Trotz des unfallbedingten Liegenbleibens auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn befand sich dieses Fahrzeug in Betrieb. Der Betrieb endet erst mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs; ein unfallbedingt liegengebliebenes Fahrzeug innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befindet sich dagegen noch in Betrieb, weil die durch den jeweiligen Fahrzeugbetrieb geschaffene Gefahr noch fortbesteht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG, Rn. 5 und 8; jeweils m. w. N.).
48Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, da nicht feststeht – und von den Beklagten auch gar nicht behauptet worden ist –, dass der vorangegangene Unfall nicht auf das Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen oder gar für ihn unabwendbar war. Die Beklagten haben vielmehr selbst vorgetragen, dass die Ursache des vorangegangenen Unfalls ungeklärt sei.
49b)
50Die Verletzung des Klägers ist jedoch auch beim Betrieb des von ihm geführten Kraftfahrzeuges entstanden, so dass auch er gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen einzustehen hat. Auch für den Kläger war der Unfall weder unabwendbar nach § 7 Abs. 2 StVG noch unverschuldet im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
51c)
52Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz hängt daher gemäß § 17 Abs. 1 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei in die vorzunehmende Abwägung nur solche Umstände einfließen dürfen, die unbestritten oder bewiesen sind.
53Diese Abwägung ergibt, dass beide Parteien gleichermaßen für die Unfallfolgen aufzukommen haben.
54(1)
55Zu Lasten der Beklagten ist dabei zunächst die Betriebsgefahr des liegengebliebenen, vom Beklagten zu 1) geführten Pkw zu berücksichtigen. Diese war gegenüber der gewöhnlichen, mit dem Betrieb eines Pkw verbundenen Gefahr allerdings erheblich erhöht.
56Die Betriebsgefahr ist erhöht, wenn die Gefahren, die üblicherweise mit dem Betrieb eines Fahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, unfallursächlicher Unstände erhöht werden (Hentschel, aaO, § 17 StVG, Rn. 11). Dies war hier der Fall. Das vom Beklagten zu 1) gelenkte Fahrzeug war bei Dunkelheit und Regen, also außergewöhnlich schlechten Sichtverhältnissen, auf der linken Fahrspur einer Autobahn, wo üblicherweise mit einer relativ hohen Geschwindigkeit gefahren wird, liegengeblieben. Schon hierdurch wurde die gewöhnliche Betriebsgefahr deutlich gesteigert. Darüber hinaus war das Fahrzeug nahezu unbeleuchtet. Nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien war lediglich der linke Fahrtrichtungsanzeiger des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges, nicht jedoch die Schlussleuchten, das Abblendlicht oder gar die Warnblinkanlage in Betrieb. Das Fahrzeug war daher für den nachfolgenden Verkehr besonders schlecht erkennbar, was seine Betriebsgefahr noch einmal erhöhte.
57Mit der vom Kläger behaupteten Querstellung des Fahrzeuges lässt sich eine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr dagegen nicht rechtfertigen. Der Senat vermag nicht zu Lasten der Beklagten anzunehmen, dass der Pkw Ford nach der Kollision mit der Mittelleitplanke quer auf dem linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Dortmund gestanden hat. Die Aussagen der vom Landgericht auch hierzu vernommenen Zeugen R. und E. widersprechen sich insoweit; während der Zeuge R. ausgesagt hat, das Fahrzeug habe quergestanden, hat der Zeuge E. bekundet, das klägerische Fahrzeug sei hinten auf den Pkw Ford aufgefahren und dieser sei erst hierdurch quergeschoben worden. Weitere Beweismittel, die eine Aufklärung der Ausgangsposition des Pkw Ford ermöglichen würden, stehen nach Aktenlage nicht zur Verfügung.
58Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zu Lasten der Beklagten darüber hinaus von einem unfallursächlichen Verschulden des Beklagten zu 1) auszugehen, weil dieser den ursprünglichen Unfall – die Kollision des von ihm geführten Pkw Ford mit der Leitplanke – durch einen Fahrfehler verschuldet hat. Zwar ist die Ursache des ersten Unfallereignisses nicht geklärt. Für ein Verschulden des Beklagten zu 1) spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins.
59Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. In diesem Sinne entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (BGH, NZV 1996, 277ff.; Hentschel, aaO, § 2 StVO, Rn. 74). Denn in solchen Situationen beruht das Abkommen von der Fahrbahn, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt und die diesen Anschein daher erschüttern, typischerweise auf einem Fehler des Fahrers, wie etwa überhöhter Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit o.ä.. Solche besonderen, den Beweis des ersten Anscheins erschütternden Umstände haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen.
60Das Verschulden des Beklagten zu 1) war für die folgende Kollision mit dem vom Kläger geführten Pkw auch adäquat ursächlich. Der Aufprall auf die Leitplanke und das nachfolgende Liegenbleiben auf dem linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Dortmund können nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die nachfolgende Kollision mit dem Pkw des Klägers entfiele. Darüber hinaus fehlt es auch nicht an der rechtlichen Zurechenbarkeit des nachfolgenden Unfalls im Sinne der Adäquanz. Diese kann zwar fehlen, wenn der Schaden durch eine außergewöhnliche, außerhalb der Erfahrung liegende, und auch nicht durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgeforderte Reaktion des Verletzten hervorgerufen worden ist (Hentschel, aaO, Einleitung, Rn. 110). So hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass derjenige, der schuldhaft eine Gefahrenquelle schafft, hierfür nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann, wenn er die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen trifft und ein anderer nunmehr erst dadurch zu Schaden kommt, dass er die getroffenen Vorkehrungen nicht beachtet; in einem solchen Fall sei die ursprüngliche Gefahrenquelle nicht mehr adäquat ursächlich für den eingetretenen Schaden (BGH VersR 1969, 895; vgl. auch Hentschel, aaO, § 15 StVO, Rn. 6). So verhielt es sich hier jedoch nicht. Das liegengebliebene Fahrzeug war gerade nicht ordnungsgemäß abgesichert; unter diesen Umständen ist es nicht außergewöhnlich, dass ein nachfolgender Fahrzeugführer infolge überhöhter Geschwindigkeit oder eines sonstigen Fahrfehlers ein in der Dunkelheit auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug zu spät erkennt und nicht angemessen reagiert.
61(2)
62Zu Lasten des Klägers ist demgegenüber ebenfalls die Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw, darüber hinaus aber auch ein unfallursächliches Verschulden zu berücksichtigen.
63Allerdings entbehren die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts – der Kläger sei mit „hoher Fahrgeschwindigkeit“ bzw. „ungebremst“ in die Unfallstelle hineingefahren – jeglicher Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat weder ausgeführt, was es unter „hoher“ Geschwindigkeit versteht, noch zum Bremsverhalten des Klägers irgendwelche tragfähigen Feststellungen getroffen. Für ein Verschulden des Klägers spricht jedoch ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins, da der Kläger mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf ein Hindernis aufgefahren ist. Bei Kollisionen mit liegengebliebenen Kraftfahrzeugen auf Autobahnen – jedenfalls wenn sie zuvor im Folgeverkehr auf demselben Fahrstreifen unterwegs waren – gelten die allgemeinen Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen, d. h., es spricht ein erster Anschein dafür, dass der Auffahrunfall auf einem schuldhaften Verhalten des Auffahrenden, nämlich zu geringem Abstand, Unaufmerksamkeit oder unangepasster Geschwindigkeit, beruht (BGH, VersR 1989, 265ff.; OLG Köln, NZV 2000, 172f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1986, 90f.). Tatsachen, die diesen Beweis des ersten Anscheins erschüttern könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
64Allerdings behauptet er unter Beweisantritt, er habe bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von höchstens 100 km/h nicht mehr vor dem erst äußerst spät erkennbaren Hindernis anhalten können, und dies wäre auch dann der Fall gewesen, wenn er nur mit 70 – 80 km/h gefahren sei. Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, wären sie nicht geeignet, den Kläger zu entlasten. Auch auf Autobahnen darf in der Regel niemand damit rechnen, dass sich keine oder nur ausreichend beleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn befinden (Senat, Urteil vom 24.02.2003, 1 U 160/02; Hentschel, aaO, § 18 StVO, Rn. 19). Daher gilt grundsätzlich auch auf Autobahnen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, wonach nur so schnell gefahren werden darf, dass der Fahrzeugführer innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Sichtweite anhalten kann (BGH, NJW 1987, 1075; st. Rspr.). Soweit § 18 Abs. 6 StVO hierfür Einschränkungen für den Fall enthält, dass beim Fahren mit Abblendlicht ein ausreichender Sicherheitsabstand zu einem mit klar erkennbaren Schlussleuchten vorausfahrenden Kraftfahrzeug eingehalten wird, oder der Verlauf der Fahrbahn und zusammen mit fremdem Licht Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind, liegen die Voraussetzungen dieser Einschränkung hier ersichtlich nicht vor. Somit hätte der Kläger eine Höchstgeschwindigkeit einhalten müssen, die ihm ermöglicht hätte, auch vor einem verhältnismäßig spät erkennbaren Hindernis noch rechtzeitig anzuhalten.
65Unter diesen Umständen bedarf es der Einholung des vom Kläger zum Beweis der Unvermeidbarkeit des Unfalls angebotenen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens – auch wenn dieser Beweisantritt vom Landgericht ohne jede Begründung übergangen worden ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538 ZPO, Rn. 25) – nicht.
66Ebenso wenig entlastet es den Kläger, dass er – wie er behauptet – weder das am Fahrzeug des Zeugen R. noch das an dem dem Zeugen E. vorausfahrenden Fahrzeug eingeschaltete Warnblinklicht wahrgenommen hat. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger jedenfalls das vom Zeugen E. betätigte Warnblinklicht wahrnehmen können. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen könnten (§ 529 Abs. 1 ZPO). Der Zeuge E. hat nämlich insoweit bekundet, er habe das Warnblinklicht eingeschaltet, nachdem er auf der rechten Seite die Warnblinklichter eines Autos bemerkt habe und auch der Fahrer des vor ihm fahrenden Fahrzeugs die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. Zugleich habe er seine Geschwindigkeit verringert. „Dann“ habe er gesehen, dass er links vom Fahrzeug des Klägers überholt worden sei, und habe sich noch gewundert, dass dieses Fahrzeug trotz der eingeschalteten Warnblinkleuchten an ihm vorbeigefahren sei. Nach dieser Aussage, die der Senat für glaubhaft hält, weil sie frei von Widersprüchen ist und im Wesentlichen auch mit der polizeilichen Aussage des Zeugen übereinstimmt, können keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass der Kläger das am Fahrzeug des Zeugen E. eingeschaltete Warnblinklicht hätte wahrnehmen können, als er dieses Fahrzeug überholte.
67Das eingeschaltete Warnblinklicht des ihm zunächst auf dem mittleren Fahrstreifen vorausfahrenden Pkw des Zeugen E. begründete für den Kläger eine unklare Verkehrslage. Denn aufgrund des für ihn sichtbaren Warnblinklichts musste der Kläger mit einem Unfall oder etwaigen Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen, so dass er die Entwicklung des Verkehrs vor ihm nicht mehr sicher beurteilen konnte. Der Kläger war daher ungeachtet der ohnehin geringen Sichtweite verpflichtet, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und mit besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu fahren (Hentschel, aaO, § 3 StVO, Rn. 29).
68(3)
69Hiernach kann die Haftungsverteilung des Landgerichts, das von einer Alleinhaftung des Klägers ausgegangen ist, nicht bestehen bleiben. Vielmehr führt die Gesamtabwägung sämtlicher Verursachungs- und Verschuldensbeiträge und ihres Ausmaßes zu einem jeweils hälftigen Haftungsanteil der Parteien.
70Zwar ist nach den vorangehenden Ausführungen von einem nicht unerheblichen Verschuldensbeitrag des Klägers auszugehen, der entweder durch zu schnelles oder unaufmerksames Fahren eine Unfallursache gesetzt hat und zudem das für ihn erkennbare Warnblinklicht des Zeugen E. missachtet hat. Dem steht jedoch auf Seiten der Beklagten der vom Landgericht außer Acht gelassene und sich aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ergebende, ebenfalls maßgeblich für den Unfall ursächliche Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 1) sowie die erhebliche Betriebsgefahr des nahezu unbeleuchtet auf dem linken Fahrstreifen liegengebliebenen Pkw Ford gegenüber, der diesen Fahrstreifen für den Kläger zumindest teilweise blockierte.
713.
72immaterielle Schäden:
73Nach den voranstehenden Ausführungen sind die Beklagten zu 1) und 3) dem Kläger auch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet, da der Unfall vom 28. Oktober 2000 auf dem – sich aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ergebenden – Verschulden des Beklagten zu 1) beruht (§§ 823, 847 BGB a. F., 3 PflVG). Bei der Bemessung dieses Schmerzensgeldes wird anspruchsmindernd das oben erörterte, mit 50% anzusetzende Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen sein.
74Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind dagegen nicht gerechtfertigt. Für ein eigenes unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) ergeben sich aus dem Sachvortrag der Parteien keinerlei Anhaltspunkte, so dass der Beklagte zu 2) allenfalls aus § 831 BGB haften würde. Auch zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs – der Beklagte zu 1) müsste Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 2) gewesen sein – ist jedoch nichts vorgetragen.
75III.
761.
77Nach den vorausgehenden Erwägungen ist der auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete Klageantrag zu 1) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50% dem Grunde nach gerechtfertigt.
78Die Höhe des dem Kläger zuzubilligenden Schmerzensgeldes ist allerdings derzeit nicht abschließend zu bemessen; der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Entscheidung reif. Die vom Kläger behaupteten Verletzungsfolgen – insbesondere der Umfang der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, das Vorliegen unfallbedingter Depressionen und der Umstand, dass er seinen Beruf als Malermeister nicht mehr wird ausüben können – sind bestritten und bedürfen daher weiterer Aufklärung, wozu es erforderlich sein wird, die vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat hat daher auf Antrag des Klägers von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
79Zwar ist die abschließende Entscheidung des Berufungsgerichts die Regel (§ 538 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf jedoch in den in § 538 Abs. 2 ZPO aufgeführten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer eigenen Sachentscheidung absehen und die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Dabei handelt es ermessensfehlerfrei, wenn die Zurückverweisung sachdienlich ist. Hierbei ist die Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme über die tatsächlichen Grundlagen eines dem Kläger zuzubilligenden Schmerzensgeldes ein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538, Rn. 7).
802.
81Der (Feststellungs-)antrag zu 2) ist zulässig und teilweise begründet.
82Der Antrag ist zulässig; das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden kann, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten ist von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% auszugehen, so dass die Möglichkeit weiterer Schäden nicht von der Hand zu weisen ist.
83Der Feststellungsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Zum einen haftet der Beklagte zu 2) – wie bereits ausgeführt – nur für den künftig noch eintretenden materiellen Schaden, nicht aber für weitere immaterielle Schäden. Zum andern ist auch bei der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden der hälftige Mitverschuldensanteil des Klägers zu berücksichtigen.
84Im Übrigen bestehen gegen die Begründetheit des Feststellungsantrages jedoch keine Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn man hierfür nicht nur verlangt, dass die sachlich‑rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB geschütztes Rechtsgut des Geschädigten festzustellen ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann, sondern darüber hinaus, dass auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (BGH VersR 1997, 1508f.; zweifelnd allerdings BGH, NJW 2001, 1431ff.). Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden ist im Hinblick auf die auch nach dem Sachvortrag der Beklagten anzunehmende – wenn auch der Höhe nach streitige – Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben.
853.
86Der Klageantrag zu 3), der sich auf die Zahlung von Schadensersatz richtet, ist ebenfalls unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens dem Grunde nach gerechtfertigt.
87Auch bezüglich dieses Antrags ist jedoch der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif und bedarf weiterer Aufklärung durch das Landgericht. Zwar haben die Beklagten die dort geltend gemachten Schadenspositionen nicht bestritten, so dass dem Kläger der mit diesem Klageantrag geltend gemachte Betrag unter Abzug seines Mitverschuldensanteils zugesprochen werden könnte. Es ist jedoch bislang unklar, ob und ggf. in welchem Umfang der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund der von der Beklagten zu 3) bereits erbrachten Zahlung über 10.191,96 € bereits erfüllt und damit erloschen ist (§ 362 BGB). Nach Darstellung des Klägers handelte es sich hierbei um eine Schmerzensgeldzahlung; die Beklagten halten demgegenüber „den Schmerzensgeldanspruch und auch den darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzanspruch“ für abgegolten, was – im Zusammenhang mit der für eine Schmerzensgeldzahlung doch ungewöhnlich „krummen“ Summe – darauf hindeutet, dass mit dieser Zahlung auch materielle Schadensersatzansprüche abgegolten werden sollten.
88IV.
89Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht.
90Da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, erübrigt sich derzeit auch ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
91Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.151,65 € festgesetzt (50.000,00 € + 5.000,00 € + 151,65 €).
92Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
93Dr. E. K. B.
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