Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 108/04

Tenor

at der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E., den Richter am Oberlandesgericht K. und den Richter am Amtsgericht B.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klageanträge zu 1) und 3) sind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50% dem Grunde nach gerechtfertigt, der Klageantrag zu 1) jedoch nur insoweit, als der Kläger die Beklagten zu 1) und 3) in Anspruch nimmt.

Im Umfang des Grundurteils wird die Sache an die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zurückverwiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftig noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 28. Oktober 2000 auf der BAB 42 zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50% alle künftig noch entstehenden immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 28. Oktober 2000 auf der BAB 42 zu ersetzen.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.


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