Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 96/04
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 4. No-vember 2004 (VK 1 - 81/04) teilweise abgeändert und insgesamt dahin neu gefasst, dass die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen auf 383,40 EUR festgesetzt werden.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendun-gen der Antragsgegnerin zu tragen.
III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 188,70 EUR.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Die Antragsgegnerin, die im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen der Antragsgegnerin auf 194,70 EUR festgesetzt hat. Die Antragstellerin will die Auslagen um weitere 188,70 EUR erstattet wissen, weil ihr in dieser Höhe Kosten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch ihren Baureferatsleiter M. entstanden seien. Die Antragstellerin tritt dem entgegen.
4II.
5Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
6Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin über die von der Vergabekammer festgesetzten Auslagen von 194,70 EUR hinaus weitere 188,70 EUR, insgesamt also 383,40 EUR, zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit der Anwesenheitskosten des Herrn K. als rechtlicher Terminsvertreter der Antragsgegnerin versteht sich von selbst und ist außer Streit. Aber auch die Aufwendungen für Herrn M. als weiterer Terminsvertreter der Antragsgegnerin sind vorliegend erstattungsfähig. Seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer war sachlich angezeigt. Im Mittelpunkt des Nachprüfungsverfahrens stand die Frage, ob die von der Antragstellerin in ihrem Angebot verwendeten Fachbegriffe "Normalbetonarbeiten" und "Baumeisterarbeiten" hinreichend bestimmt waren. Dabei konnten im Rahmen einer Erörterung nicht nur rechtliche, sondern auch baufachliche Aspekte zur Sprache kommen und entsprechende Kenntnisse gefordert sein. Jedenfalls war dies aus der Sicht einer keineswegs übervorsichtigen, sondern sorgfältigen und letztlich auch auf eine Förderung des Verfahrens bedachten Partei zu erwarten. Als Architekt und Leiter eines Baufachreferats der Antragsgegnerin war Herr M. eine für die fachliche Terminsvertretung geeignete Person. Die Auslagen seiner Hinzuziehung waren mithin für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin notwendig im Sinne der §§ 128 Abs. 4 GWB, 80 Abs. 1 VwVfG. Auch ihre Höhe ist nicht zu beanstanden.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (analog).
8Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem verfolgten Interesse der Antragsgegnerin, mithin nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.
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