Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 96/04

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 4. No-vember 2004 (VK 1 - 81/04) teilweise abgeändert und insgesamt dahin neu gefasst, dass die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen auf 383,40 EUR festgesetzt werden.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendun-gen der Antragsgegnerin zu tragen.

III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 188,70 EUR.


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