Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 104/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verwei-sungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düs-seldorf vom 29.11.2004 (VK - 50/2004 - B) wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen werden der An-tragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 16.000 Euro
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich die Vergabekammer zur Entscheidung über den von der Antragstellerin angebrachten Nachprüfungsantrag für örtlich unzuständig erklärt und hat das Nachprüfungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 83 VwGO, § 17 a GVG an die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen.
3Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unstatthaft. Bei der die Verweisung des Nachprüfungsverfahrens an eine andere Vergabekammer betreffenden Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenentscheidung der Vergabekammer. Gegen Zwischenentscheidungen ist die (isolierte) sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB grundsätzlich nicht statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.1.2000 - Verg 2/00, WuW/E Verg 319, 320, zur Entschließung der Vergabekammer gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB, den Nachprüfungsantrag als nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet zuzustellen; Jaeger in Byok/Jaeger, Komm. zum Vergaberecht, § 116 GWB Rn. 768; Boesen, Vergaberecht, § 116 GWB Rn. 17). Der Umstand, dass das GWB selbst die (isolierte) Beschwerde gegen die Verweisungsentscheidung der Vergabekammer nicht ausdrücklich für unstatthaft erklärt, gibt für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nichts her. Das GWB enthält keine Vorschriften über die Verweisung des Nachprüfungsverfahrens wegen Unzuständigkeit der angerufenen Vergabekammer. Darum ist dem Gesetz selbst auch nichts über die Zulässigkeit einer (isolierten) Beschwerde gegen die Verweisungsentscheidung zu entnehmen. Die Unstatthaftigkeit eines solchen gegen eine Zwischenentscheidung der Nachprüfungsinstanz gerichteten Rechtsmittels rechtfertigt sich vielmehr aus dem allgemeinen Rechtssatz, dass einer Anfechtung grundsätzlich - und zwar um die Verfahrensdauer zu begrenzen - nur die instanzabschließenden Endentscheidungen unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf WuW/E Verg 319, 321). Ob dies anders zu beurteilen ist, sofern die angefochtene Zwischenentscheidung - hier die Verweisung des Nachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg - auf offensichtlicher Willkür beruht, kann dahingestellt bleiben. Um einen derartigen Fall geht es sich hier ersichtlich nicht. Hiervon abgesehen sind die Verfahrensbeteiligten vor der angefochtenen Verweisungsentscheidung von der Vergabekammer angehört worden. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist hier daher auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zuzulassen.
4Der rechtliche Befund, dass die Verweisung eines Verfahrens als Zwischenentscheidung keinem (isolierten) Rechtsmittel der Beteiligten unterliegt, wird durch gesetzliche Regelungen in vergleichbaren Verfahrensordnungen, die - so auch die Vergabekammer im vorliegenden Fall - für den vorliegenden Sachverhalt entsprechend herangezogen werden können, bestätigt. Gemäß § 83 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG sind Beschlüsse, durch die das angerufene Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit verneint und die Verweisung an das zuständige Gericht ausspricht, unanfechtbar. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist - jedenfalls im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren - am nächstliegenden zur Ausfüllung von Gesetzeslücken heranzuziehen. Unabhängig hiervon erklärt auch § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO Verweisungsbeschlüsse für nicht anfechtbar. Der auf die Ankündigung des Senats, die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss zu verwerfen, am 14.1.2005 eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin gibt zu einer vom Vorstehenden abweichenden rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung.
5Der Senat kann die Beschwerdeentscheidung in entsprechender Anwendung von § 522 Abs. 1 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung treffen (vgl. OLG Düsseldorf WuW/E Verg 319, 321).
6Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren deckt sich mit dem Gegenstandswert eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels. Er ist entsprechend festgesetzt worden.
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