Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 86/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. Oktober 2004, VK 1-186/04, ein-schließlich der Entscheidung über die Kosten aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Verfahren der Freihändigen Verga-be zum Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) gemäß § 61 SGB III des Regionalen Einkaufszentrums B. bezüglich der Lose 3, 4, 203, 204 und 205 der Ausschreibungen BvB neu und BvB neu 2 aufzuheben.

Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwer-deverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin in beiden Instanzen hat die An-tragsgegnerin 2/3 zu tragen, 1/3 der Kosten beider Verfahren und 1/3 der ei-genen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstelle-rin war in beiden Instanzen notwendig.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 230.427,20 EUR festgesetzt.


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