Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-22 U 141/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das am 09. Ok-tober 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchenglad-bach – Einzelrichter - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 70%, dem Beklag-ten 30% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Beitrages leistet.


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