Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 84/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 8. Oktober 2004 (Az. VK 3 - 146/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 Euro
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I. Das Nachprüfungsverfahren betrifft die Angebotswertung der Antragsgegnerin im Rahmen des Loses 27 der später aufgehobenen öffentlichen Ausschreibung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (BvB neu). Das Angebot der bei diesem Los einzigen Mitbieterin, der I... GmbH, B..., sollte dem Angebot des Antragstellers vorgezogen werden. Dies beanstandete der Antragsteller. Auf die - von ihm als solche nicht angegriffene - Aufhebung der öffentlichen Ausschreibung stellte er den Feststellungsantrag, durch die Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
3Die Vergabekammer verwarf diesen Antrag als unzulässig, da der Antragsteller ein Feststellungsinteresse nicht dargelegt habe.
4Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Feststellungsantrag weiter verfolgt und - wie im ersten Rechtszug - ein Feststellungsinteresse mit einer Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen sowie mit Wiederholungsgefahr begründet. Die behauptete Rechtsverletzung begründet er im Beschwerdeverfahren damit, das Angebot der Mitbewerberin habe wegen Fehlens wesentlicher Preisangaben von einer Wertung ausgenommen werden müssen (vgl. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a), § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A), mit der Folge, dass der (nur wegen der Aufhebung der Ausschreibung unterbliebene) Zuschlag seinem, des Antragstellers, Angebot gebührt habe.
5Der Antragsteller beantragt,
6unter Abänderung des Beschlusses der 3. Vergabekammer des Bundes vom 8. 10.2004 festzustellen, dass er im Verfahren der öffentlichen Ausschreibung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen zu Los 27 durch das Vorgehen der Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt worden sei.
7Die Antragsgegnerin beantragt,
8die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
9Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
11II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Antragsteller ist durch die Angebotswertung im Verfahren der öffentlichen Ausschreibung nicht in seinen Rechten verletzt worden. Der als zulässig zu qualifizierende Feststellungsantrag hat deshalb in der Sache keinen Erfolg.
12a. Dem Feststellungsantrag ist allein wegen der ihm vom Antragsteller zugedachten Funktion, eine Schadensersatzforderung gegen die Antragsgegnerin vorzubereiten, die Zulässigkeit nicht zu versagen. Die - als solche nicht angefochtene - Aufhebung der öffentlichen Ausschreibung unterbricht entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht den Kausalverlauf für den behaupteten Schaden, der für den Antragsteller jedenfalls in den Kosten der Vorbereitung des Angebots bestehen kann. Denn die Aufhebung des Vergabeverfahrens war ihrerseits darauf zurückzuführen, dass die dabei verwendeten Verdingungsunterlagen dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches - und daher unzulässiges - Wagnis im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufbürdeten. In § 4 Abs. 2 des abzuschließenden Dienstleistungsvertrages war bestimmt, dass über die bestimmte Anzahl von Teilnehmern an den Bildungsmaßnahmen hinaus, und zwar ohne eine besondere Vergütung, bis zu 20 % mehr Teilnehmer ausgebildet werden sollten. Die Verwendung dieser unzulässigen Vertragsklausel ist unabhängig davon, dass die aus diesem Grund verfügte Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht angegriffen worden ist, von der Antragsgegnerin zu vertreten.
13b. Jedoch ist der Feststellungsantrag in der Sache unbegründet. Denn die Annahme des Antragstellers, das Angebot der Mitbewerberin I... GmbH sei wegen Fehlens wesentlicher Preisangaben gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a), § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen gewesen, erweist sich nach Überprüfung als unzutreffend. Zwar hat der mit der Wertung befasste Prüfer ausweislich des Prüfbogens ein Fehlen wesentlicher Preisangaben im Angebot (und zwar auf dem sog. Preisblatt) der Mitbewerberin vermerkt. Indes kommt es nicht darauf, sondern auf die objektive Rechtslage an. Danach waren wesentliche Preisangaben nicht unterblieben und war ein Ausschluss des Angebots der Mitbewerberin nicht geboten. Das von der Mitbewerberin mit dem Angebot vorgelegte Preisblatt weist nur im Feld, in das der Nettopreis pro Teilnehmer und Monat ("EURO - netto") aufzunehmen war, eine Eintragung auf. Ein "EURO - Gesamtpreis" (einschließlich Umsatzsteuer) ist im dafür vorgesehenen Feld des Preisblatts nicht ausdrücklich angegeben worden. Die Vergabestelle hat den eingetragenen Preis im Wege einer Auslegung der Angaben jedoch als den Gesamtpreis gewertet. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die von der Mitbewerberin vorgenommene Preisangabe ließ erkennen, dass mit dem angegebenen Preis pro Teilnehmer und Monat der abschließend zu berechnende Preis gemeint war.
14Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
15Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 2 GKG.
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