Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 4-05
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Verga-bekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 19. Januar 2005
(VK VOB 21/2003) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort ent-standenen notwendigen Auslagen der Antragsstellerin zu tragen.
III. Beschwerdewert: bis 4.000 Euro.
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch unbegründet.
4Zu Recht hat die Vergabekammer es abgelehnt, die Kosten des Projektsteuerungsbüros für die Unterstützung des Antragsgegners im Vergabekammerverfahren in Höhe von 3.017,16 EUR festzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob jene Leistungen mit dem Honorar für die Erbringung der Leistungsphasen 6 und 7 abgegolten waren, oder ob es sich um Besondere Leistungen gemäß § 55 HOAI handelte, und ob die H... I... GmbH deswegen von dem Antragsgegner eine gesonderte Vergütung verlangen konnte. Denn jedenfalls scheitert die Erstattungsfähigkeit an der fehlenden Notwendigkeit der Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 128 Abs. 3, 4 GWB). Aufwendungen sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann notwendig und damit erstattungsfähig, wenn sie ein verständiger und damit rechtskundiger Beteiligter unter Berücksichtigung der Bedeutung und rechtlichen oder sachlichen Schwierigkeit der Sache, die Gegenstand des Verfahrens ist, zur Durchsetzung seines Standpunktes vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei ist jeder Verfahrenbeteiligte verpflichtet, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten. Da der öffentliche Auftraggeber die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen selbst erfüllen muss, sind auch die Aufwendungen für die Zuziehung Dritter zur Arbeitsentlastung nur im Ausnahmefall erstattungsfähig (vgl. BayObLG, VergabeR 2002, 415; Noelle in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl., § 128 Rn. 1438, jeweils m.w.N.). Entschließt sich der öffentliche Auftraggeber, die an sich ihm zukommenden Aufgaben der Projektsteuerung einschließlich der Vertretung im Nachprüfungsverfahren ganz oder teilweise an einen Dritten zu übertragen, kann er die dadurch entstandenen Mehrkosten in der Regel nicht ersetzt verlangen, es sei denn, dass er selbst zu einer solchen Tätigkeit nicht in der Lage war (vgl. BayObLG a.a.O. Seite 417; Senat Beschluss vom 25.2.2004, Az: Verg 9/02).
5Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall nicht ersichtlich, dass der schon anwaltlich vertretene Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren fachtechnischer Unterstützung bedurfte. Im Gegenteil: Dem Senat ist aus anderen Vergabenachprüfungsverfahren (VII-Verg 94/04) bekannt, dass der Antragsgegner - bis hin zu seinem Vorstand - über technisches Fachpersonal verfügt, dass sich laufend mit dem Betrieb sowie der Sanierung und Erneuerung von Kläranlagen befasst und diesbezügliche Angebote von Unternehmen auswertet. In Anbetracht dessen reicht es für die Annahme der Erstattungsfähigkeit nicht aus, wenn der Antragsgegner pauschal behauptet, die hinzugezogene H... I... GmbH habe ihn im vorliegenden Nachprüfungsverfahren "nachhaltig unterstützt" und "laufend fachliche Informationen und fachliche Stellungnahmen zu dem Vortrag der Antragstellerin abgegeben". Namentlich fehlt es an einer Darlegung, dass er diese Leistungen nicht mit eigenem Personal hätte erbringen können. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen des Antragsgegners rechtfertigen es nicht, die Antragstellerin mit den in Rede stehenden (zusätzlichen) Kosten zu belasten.
6II.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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