Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 149/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 11.824,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2001 zu zahlen;

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu er-setzen, die diesem aufgrund des Unfalls vom 20.01.2001 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen;

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 20.01.2001 zu ersetzen;

4.

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.841,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.131,97 € vom 18. Dezember 2002 bis zum 9. April 2003 und auf 5.841,75 € seit dem 10. April 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tra-gen der Kläger zu 45%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 29%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen der Kläger zu 45% und diese selbst zu 55%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 43% und diese selbst zu 57%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tra-gen der Kläger zu 68%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 6%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen der Kläger zu 72% und diese selbst zu 28%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 53% und diese selbst zu 47%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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